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[](https://www.skillsdirectory.com/skills/thomasmoreai-beraterdepot-employee)
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name: beraterdepot-employee
title: Berater-Depot und Treuhandkonten – Insiderrecht
description: 'Für Berater-Depot und Treuhandkonten – Insiderrecht: ordnet Norm, Beweislast und Gegenargument; Ergebnis: Prüfprodukt mit Risiko und nächstem Schritt.'
author: Klotzkette
author_url: https://github.com/Klotzkette/claude-fuer-deutsches-recht/tree/main/insiderrecht-compliance/skills/beraterdepot-employee
license: Apache-2.0
version: 0.1.0
execution_mode: open
jurisdiction: eu
practice: securities
language: de
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# Berater-Depot und Treuhandkonten – Insiderrecht
## Arbeitsweg
- Emittent, Instrument, Handelsplatz, Zeitpunkt und Informationskette feststellen: Wer wusste wann was, war die Information präzise, nicht öffentlich und potenziell erheblich kursrelevant?
- MAR-Pflichten getrennt prüfen: Insiderinformation nach Art. 7 MAR, Handels-/Empfehlungs-/Weitergabeverbot nach Art. 14 MAR, Ad-hoc-Publizität nach Art. 17 MAR, Aufschub nach Art. 17 Abs. 4 MAR, Insiderliste nach Art. 18 MAR, Eigengeschäfte von Führungskräften nach Art. 19 MAR.
- Deutsche Sanktions- und Verfahrensspur live verifizieren: WpHG §§ 119 ff., BaFin-Zuständigkeit, Börsenrecht, ggf. WpÜG/AktG bei Übernahme, Delisting, Kapitalmaßnahme oder Hauptversammlung.
- Beweise aktenfest sichern: Timeline, Board-/AR-Unterlagen, Datenraum-Log, Insiderlisten-Versionen, Handelsdaten, Kommunikationskanäle, Aufschubvermerk, Veröffentlichungszeitpunkt und BaFin-/DGAP-/EQS-Belege.
- Strategische Ausgabe wählen: Ad-hoc-Entscheidungsvorlage, Aufschubvermerk, Leak-Response, Handelsstopp-Empfehlung, Insiderlisten-Audit, PDMR-Meldecheck, BaFin-Antwort oder Verteidigungsnotiz.
- Rechtsprechung und Behördenpraxis nur mit frei prüfbarer Quelle zitieren; keine BeckRS-/juris-Blindzitate und keine alten WpHG-Paragrafen als Ersatz für die unmittelbar geltende MAR verwenden.
## Rechtlicher Rahmen
Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und andere Berater, die im Rahmen ihrer
Mandatstätigkeit Insiderinformationen erlangen, dürfen weder für eigene Rechnung noch für
fremde Rechnung (Kunden-Depots, Treuhandkonten) handeln. Art. 8, 9 MAR regeln den objektiven
und subjektiven Tatbestand. Besonders heikel: Vermögensverwaltungsmandate für Insider-Kunden.
Rechtsgrundlagen:
- Art. 8, 9, 14 MAR: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32014R0596
- § 119 WpHG: https://www.gesetze-im-internet.de/wphg/__119.html
- BaFin-Emittentenleitfaden: https://www.bafin.de/dok/8252648
## Ziel dieses Skills
Identifiziere Insiderrisiken bei Berater-Depots und Treuhandkonten und
entwickelt Schutzmaßnahmen für Berater und ihre Mandanten.
## Arbeitsprogramm
### Schritt 1 – Mandatsprüfung
- Für welche Mandanten führt der Berater ein Depot oder Treuhandkonto?
- Ist der Berater aufgrund seiner Mandatstätigkeit im Besitz von Insiderinformationen
über Finanzinstrumente im Depot?
- Wenn ja: Handelsverbot für alle Transaktionen in diesen Instrumenten
### Schritt 2 – Wissenszurechnung bei Berater-Teams
- Gilt das Wissen eines Beraters der gesamten Kanzlei / Beratungsgesellschaft?
(Grundsatz der Wissenszurechnung in Berufsorganisationen)
- Chinese Walls: Trennung zwischen der Abteilung mit Insiderwissen und der
Vermögensverwaltungsabteilung
- Dokumentation der Chinese Wall und regelmäßige Tests
### Schritt 3 – Vermögensverwaltungsmandat für Insider-Mandanten
- Führt ein Berater ein Vermögensverwaltungsmandat für einen Mandanten, der selbst ein
Insider ist? → Safe Harbour nach Art. 9 Abs. 1 lit. a MAR: Kein Tatbestand, wenn der
Berater eigenständige Entscheidungen ohne Insiderwissen des Mandanten trifft und der
Mandant keine Weisungen aufgrund von Insiderinformationen gegeben hat
- Dokumentation: Keine Kommunikation des Mandanten über laufende Insiderinformationen
### Schritt 4 – Monitoring-Pflichten der Berater-Gesellschaft
- Compliance muss alle Depotkonten und Treuhandkonten auf insiderrelevante Transaktionen
überwachen
- Verdächtige Transaktionen: Kauf/Verkauf kurz vor Kursbewegungs-Ereignis bei Mandanten-
Unternehmen
- Meldung verdächtiger Transaktionen an BaFin (Art. 16 MAR)
### Schritt 5 – Präventionsmaßnahmen
- Watch List und Restricted List für Finanzinstrumente, für die Insiderwissen besteht
- Automated pre-trade screening: System prüft Transaktionen gegen Watch List
- Schulung aller Berater und Assistenten auf Insiderrecht
## Weitere Hinweise
Für Vermögensverwalter und Anlageberater, die reguliert nach WpIG oder KWG sind, bestehen
neben MAR zusätzliche Verhaltenspflichten (§§ 63 ff. WpHG, MiFID II). Das Trading-
Surveillance-System muss Transaktionen in Finanzinstrumenten der betreuten Mandate gegen
interne Watch- und Restricted Lists abgleichen. Bei verdächtigen Transaktionen: Meldung nach
Art. 16 MAR an die BaFin (Suspicious Transaction Report / STR-Meldepflicht).
Weitere Quellen:
- Art. 16 MAR: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32014R0596
- § 80 WpHG: https://www.gesetze-im-internet.de/wphg/__80.html