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[](https://www.skillsdirectory.com/skills/thomasmoreai-anwaltszwang-pruefen-73-sgg)
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name: anwaltszwang-pruefen-73-sgg
title: 'Vertretung vor Sozialgericht, Landessozialgericht und Bundessozialgericht'
description: 'Für Brauchen Sie einen Anwalt? der Paragraf 73 SGG: ordnet Norm, Beweislast und Gegenargument; Ergebnis: Prüfprodukt mit Risiko und nächstem Schritt.'
author: Klotzkette
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execution_mode: open
jurisdiction: de
practice: social-security
language: de
sources:
- title: Quellenhygiene
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# 1. Vertretung vor Sozialgericht, Landessozialgericht und Bundessozialgericht
## 1.1 Zweck und Eingaben
Prüfe anhand Gericht, Verfahrensart, Urteil und Rechtsbehelfsbelehrung, wer wirksam handeln darf. Beim SG und LSG dürfen Beteiligte ihren Rechtsstreit grundsätzlich selbst führen. Eine schwierige medizinische oder rechtliche Frage kann fachkundige Unterstützung sinnvoll machen, schafft aber keinen gesetzlichen Anwaltszwang.
## 1.2 Vertretung richtig bestimmen
Nach [Paragraf 73 SGG](https://www.gesetze-im-internet.de/sgg/__73.html) sind am SG und LSG neben Rechtsanwälten nur die dort ausdrücklich genannten weiteren Personen und Organisationen vertretungsbefugt. Mitgliedschaft im Sozialverband oder in einer Gewerkschaft macht nicht jedes Mitglied zum Prozessvertreter. Vollmacht, Befugnis und gegebenenfalls Handeln durch die Organisation prüfen. Eine Vertrauensperson als Beistand nach Absatz 7 von einem Bevollmächtigten unterscheiden.
Vor dem BSG besteht nach Paragraf 73 Absatz 4 grundsätzlich Vertretungszwang. Zulässig sind Rechtsanwälte, die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Rechtslehrer und die dort zugelassenen Organisationen, die durch Personen mit Befähigung zum Richteramt handeln. Eine besondere nur für das BSG geltende Anwaltszulassung oder eine ausschließliche BSG-Anwaltsliste gibt es nicht. Behörden und bestimmte weitere Beteiligte sowie vertretungsberechtigte Beteiligte können nach den gesetzlichen Sonderregeln handeln. Das PKH-Verfahren ist ausdrücklich vom Vertretungszwang ausgenommen; daraus folgt kein Recht, selbst wirksam Revision oder Nichtzulassungsbeschwerde einzulegen.
## 1.3 Kosten und Fristen
Bei SG und LSG Gerichtskostenfreiheit nach Paragraf 183 SGG, mögliche Kosten nach Paragraf 197a SGG, eigene Anwaltskosten und Kostenerstattung nach Paragraf 193 SGG trennen. Keine Risikofreiheit oder automatische Erstattung jeder Ausgabe versprechen. Beim Sozialverband Mitgliedschaft, Wartezeiten und Umfang der konkreten Rechtsschutzregelung prüfen; keinen festen Mitgliedspreis oder stets gedeckte Wunschgutachten nennen.
PKH nach [Paragraf 73a SGG](https://www.gesetze-im-internet.de/sgg/__73a.html) setzt wirtschaftliche Voraussetzungen und hinreichende Erfolgsaussicht voraus. Sie ist keine automatische Folge der Amtsermittlung. PKH übernimmt einen Vorschuss nach Paragraf 109 Absatz 1 Satz 2 SGG nicht. Antrag und vollständige Erklärung frühzeitig vorbereiten; keine allgemeine Rückwirkung zusagen. Rechtsmittelfrist und Begründungsfrist unabhängig davon sichern. Ein PKH-Antrag verlängert die Rechtsmittelfrist nicht automatisch.
## 1.4 Ergebnis und Quellenpflicht
Nenne den für diese Instanz zulässigen Weg, die unmittelbar zu sichernde Frist und die noch fehlende Vertretungs- oder Kosteninformation. Formuliere das beauftragte Schreiben vollständig; ein Hinweis auf Vertretungszwang ersetzt keinen vorbereitbaren Entwurf. Keine Einreichung oder Beauftragung ohne Auftrag vornehmen. Bei fehlender Rechtsbehelfsbelehrung genau diese anfordern und nach Eingang nur den betroffenen Verfahrensweg korrigieren.
Normenstand geprüft am 30.09.2026; Quellenregeln des Repository beachten. Keine erdachte Rechtsprechung als Beleg für die ausdrücklichen gesetzlichen Vertretungsregeln einsetzen. Ausgabe in vollständigen Sätzen, ohne Skelettformulierungen, mit dezimaler Gliederung und bei formatierten Dokumenten Times New Roman 11 pt.