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[](https://www.skillsdirectory.com/skills/thomasmoreai-ad-insiderliste)
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name: ad-insiderliste
title: Ad-hoc-Publizität nach Art. 17 MAR
description: 'Für Ad-hoc-Publizität nach Art. 17 MAR: ordnet Norm, Beweislast und Gegenargument; Ergebnis: Prüfprodukt mit Risiko und nächstem Schritt.'
author: Klotzkette
author_url: https://github.com/Klotzkette/claude-fuer-deutsches-recht/tree/main/insiderrecht-compliance/skills/ad-insiderliste
license: Apache-2.0
version: 0.1.0
execution_mode: open
jurisdiction: eu
practice: securities
language: de
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# Ad-hoc-Publizität nach Art. 17 MAR
## Arbeitsweg
- Emittent, Instrument, Handelsplatz, Zeitpunkt und Informationskette feststellen: Wer wusste wann was, war die Information präzise, nicht öffentlich und potenziell erheblich kursrelevant?
- MAR-Pflichten getrennt prüfen: Insiderinformation nach Art. 7 MAR, Handels-/Empfehlungs-/Weitergabeverbot nach Art. 14 MAR, Ad-hoc-Publizität nach Art. 17 MAR, Aufschub nach Art. 17 Abs. 4 MAR, Insiderliste nach Art. 18 MAR, Eigengeschäfte von Führungskräften nach Art. 19 MAR.
- Deutsche Sanktions- und Verfahrensspur live verifizieren: WpHG §§ 119 ff., BaFin-Zuständigkeit, Börsenrecht, ggf. WpÜG/AktG bei Übernahme, Delisting, Kapitalmaßnahme oder Hauptversammlung.
- Beweise aktenfest sichern: Timeline, Board-/AR-Unterlagen, Datenraum-Log, Insiderlisten-Versionen, Handelsdaten, Kommunikationskanäle, Aufschubvermerk, Veröffentlichungszeitpunkt und BaFin-/DGAP-/EQS-Belege.
- Strategische Ausgabe wählen: Ad-hoc-Entscheidungsvorlage, Aufschubvermerk, Leak-Response, Handelsstopp-Empfehlung, Insiderlisten-Audit, PDMR-Meldecheck, BaFin-Antwort oder Verteidigungsnotiz.
- Rechtsprechung und Behördenpraxis nur mit frei prüfbarer Quelle zitieren; keine BeckRS-/juris-Blindzitate und keine alten WpHG-Paragrafen als Ersatz für die unmittelbar geltende MAR verwenden.
## Rechtlicher Rahmen
Art. 17 VO (EU) 596/2014 (MAR) verpflichtet Emittenten, Insiderinformationen so bald wie möglich
zu veröffentlichen. Die Pflicht ist ausgelöst, sobald eine Insiderinformation im Sinne von Art. 7
MAR vorliegt. Kein Ermessen beim „Ob" – Ermessen nur im Rahmen des Aufschubs nach Art. 17 Abs. 4
MAR. Inhalt, Verbreitung und Format richten sich nach Art. 2 DVO (EU) 2016/1055 und
§§ 48–50 WpHG.
Rechtsgrundlagen:
- Art. 17 MAR: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32014R0596
- DVO (EU) 2016/1055 (Verbreitungsstandards): https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32016R1055
- §§ 48–50 WpHG: https://www.gesetze-im-internet.de/wphg/__48.html
- BaFin-Emittentenleitfaden Kap. VI: https://www.bafin.de/dok/8252648
- ESMA MAR-Guidelines: https://www.bafin.de/dok/8252648
## Ziel dieses Skills
Führt den Emittenten vollständig durch den Ad-hoc-Prozess: von der Entscheidung zur
Veröffentlichung bis zur rechtskonformen Dokumentation. Er deckt die Inhaltserfordernisse,
Verbreitungswege, Sprachversionen, BaFin-Meldung und die anschließende Website-Archivierung ab.
## Arbeitsprogramm
### Schritt 1 – Veröffentlichungspflicht bestätigen
- Wurde eine Insiderinformation nach Art. 7 MAR festgestellt (Skill ins-001)?
- Liegt kein wirksamer Aufschub nach Art. 17 Abs. 4 MAR vor oder ist er beendet?
- Wurde ein Leak oder eine Fehlinformation publiziert, die sofortige Veröffentlichung erfordert?
- Entscheid: Veröffentlichung unverzüglich (= ohne schuldhaftes Zögern, i. d. R. sofort).
### Schritt 2 – Entwurf der Ad-hoc-Mitteilung
Inhaltspflichten nach Art. 17 MAR und BaFin-Emittentenleitfaden:
- Überschrift: „Ad-hoc-Mitteilung gemäß Art. 17 Abs. 1 MAR"
- Datum und Uhrzeit der Entscheidung zur Veröffentlichung
- Vollständiger Emittentenname, LEI-Nummer, ISIN
- Genaue Beschreibung der Insiderinformation (Fakten, keine Werbung, keine Prognosen ohne Basis)
- Kursrelevanz-Einschätzung (falls enthalten: klar als solche kennzeichnen)
- Kein irreführender Inhalt, keine Vorab-Weichzeichnung
- Unterzeichner und Kontaktangaben für Rückfragen
### Schritt 3 – Verbreitung
- Übermittlung über ein zugelassenes Medienbündel (EQS Newswire / DGAP / äquivalent)
gleichzeitig an alle Medien, die im EWR einen breiten Anlegerkreis erreichen (Art. 2 DVO 2016/1055)
- BaFin-Meldung gleichzeitig mit oder unmittelbar nach Veröffentlichung (§ 50 WpHG)
- Handelsplatz-Meldung an alle relevanten Börsen (XETRA, Regionalbörsen, ausländische Plätze)
### Schritt 4 – Website und Archivierung
- Veröffentlichung im Investor-Relations-Bereich der Emittenten-Website für mindestens 5 Jahre
- Deutliche Kennzeichnung als Ad-hoc-Mitteilung
- Nachweis von Datum und Uhrzeit der Website-Veröffentlichung dokumentieren
### Schritt 5 – Sprachfassung
- Amtssprache des Herkunftsmitgliedstaats (in Deutschland: Deutsch)
- Bei Dual-Listing: Landessprache des weiteren Handelsplatzes oder Englisch (Art. 20 MAR)
- Übersetzung darf den deutschen Originaltext nicht inhaltlich abweichen
### Schritt 6 – Dokumentation (Compliance-Akte)
- Board-/CFO-Freigabe mit Zeitstempel
- Entwurfshistorie und Freigabe-E-Mails
- Verbreitungsbestätigung (EQS/DGAP-Quittung)
- BaFin-Eingangsbestätigung
- Website-Screenshot mit Zeitstempel
- Handelsaussetzung / -wiederaufnahme dokumentieren, falls erfolgt