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[](https://www.skillsdirectory.com/skills/thomasmoreai-27-vertragsanpassung-paragraf-132-gwb-klotzkette)
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name: 27-vertragsanpassung-paragraf-132-gwb-klotzkette
title: Vertragsanpassung § 132 GWB
description: Prüfung während Vertragslaufzeit ob Änderungen wesentlich Paragraf 132 GWB. Einschließlich Insolvenz, Auftragnehmerwechsel, Eignungs-Recheck, 50-Prozent-Grenze, De-minimis und Neuvergabe. Output Prüfvermerk.
author: Klotzkette
author_url: https://github.com/Klotzkette/claude-fuer-deutsches-recht/tree/main/vergaberecht-werkstatt/bieter-unternehmen/skills/27-vertragsanpassung-paragraf-132-gwb
license: Apache-2.0
version: 0.1.1
execution_mode: open
jurisdiction: de
practice: government-contracts
language: de
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# Vertragsanpassung § 132 GWB
<!-- BEGIN output-format-block (autogen) -->
## Output-Format (verbindlich)
Schriftart Times New Roman, Schriftgrad 11 pt. Dezimalgliederung 1, 1.1, 1.1.1, 2, 2.1 fortlaufend ohne Lücken, maximal vier Ebenen. Aufzählungen mit Spiegelstrich oder Bullet. Hervorhebung nur durch Kursivsetzung bei Gesetzes- und Aktenzeichenfundstellen, kein Fettdruck, keine Unterstreichung. Vollständige Regeln in [`references/OUTPUT-FORMAT.md`](../../references/OUTPUT-FORMAT.md). Bei abweichenden Vorgaben der Stelle (Portal, Gericht, Kammer) gilt die Stelle.
<!-- END output-format-block (autogen) -->
## Rechtsgrundlage
§ 132 GWB.
## Pflichtschritte
1. Laufzeit-Gate: vollständige Leistung, endgültige Abnahme und Schlussrechnung feststellen.
2. Änderungsgegenstand.
3. Prüfung der Wesentlichkeit.
4. De-minimis-Prüfung (10 oder 15 Prozent).
5. 50-Prozent-Schwelle.
6. Begründung der Anpassung.
7. Auftragnehmerwechsel prüfen: Insolvenz, Erwerb, Zusammenschluss, Umstrukturierung, Rechtsnachfolge.
8. Eignungs-Recheck des neuen oder fortführenden Trägers.
9. Bei Unzulässigkeit Neuverfahren.
10. Bei Rahmenvereinbarung prüfen, ob Vergütungsmodell, Abruflogik oder Risikoverteilung die Gesamtart ändern.
11. Bei Konzession oder Inhouse-Altkonstellation prüfen, ob die Änderung mittelbar die Ausgangsvergabe angreifbar macht.
Nach EuGH, Urteil vom 04.06.2026, C-820/24, Strominator Elektro, ECLI:EU:C:2026:452, ist Art. 72 Richtlinie 2014/24/EU nicht mehr als Änderungsgrundlage verfügbar, wenn vollständig geleistet, endgültig abgenommen und die Schlussrechnung gelegt wurde. Eine noch offene Zahlung verlängert die Vertragslaufzeit nicht. Für zusätzliche Leistungen dann Neuvergabe oder eine eigenständig zu begründende Interimsvergabe prüfen.
## Insolvenz und Auftragnehmerwechsel
Bei Insolvenz, Eigenverwaltung, Insolvenzplan, Asset Deal oder übertragender Sanierung nicht nur wirtschaftlich denken. § 132 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe b GWB verlangt:
1. Unternehmensumstrukturierung oder klare Überprüfungsklausel.
2. Neuer Träger erfüllt die ursprünglichen Eignungsanforderungen.
3. Keine weitere wesentliche Änderung von Preis, Leistung, Laufzeit, Risiko oder Gesamtcharakter.
4. Keine Umgehung des Vergaberechts.
Für den Detailpfad `insolvenz-und-132-gwb-auftragnehmerwechsel` nutzen.
## Anker-Rechtsprechung
- EuGH C-454/06 'pressetext'
- EuGH C-461/20 'Advania Sverige und Kammarkollegiet'
- EuGH C-549/14 'Finn Frogne'
- EuGH, Urteil vom 16.10.2025, C-282/24, Polismyndigheten: Rahmenvereinbarungen, Vergütungsmodell und Gesamtart.
- EuGH, Urteil vom 29.04.2025, C-452/23, Fastned Deutschland: Konzessionsänderung, Inhouse-Vorgeschichte und indirekte Kontrolle.
- EuGH, Urteil vom 04.06.2026, C-820/24, Strominator Elektro, ECLI:EU:C:2026:452: Ende der Vertragslaufzeit nach vollständiger Leistung, endgültiger Abnahme und Schlussrechnung auch bei noch offener Zahlung.
- EuGH, Urteil vom 19.06.2008, C-454/06, pressetext, und EuGH, Urteil vom 03.02.2022, C-461/20, Advania Sverige und Kammarkollegiet: Wesentlichkeit und Auftragnehmerwechsel nach den heute in § 132 GWB kodifizierten Voraussetzungen einzelfallbezogen prüfen.
## Output
Prüfvermerk mit Ergebnis und ggf Neuverfahren. Bei Angriffsperspektive zusätzlich Rüge-/VK-Matrix ausgeben: Änderung, Schwellenwert, Beleg, Kausalität, gewünschte Abhilfe, §-135-Risiko.