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24 Eilantrag Zuschlagssperre Paragraf 169 Klotzkette

ASecurity

Akuten Zuschlagsschutz aus Bietersicht bearbeiten: VK-Unterrichtung verfolgen, Sperrstatus belegen, Gestattungsantrag abwehren, weitere vorläufige Maßnahme nach Paragraf 169 Abs. 3 GWB begründen und OLG-Folge sichern.

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name: 24-eilantrag-zuschlagssperre-paragraf-169-klotzkette
title: Akuten Zuschlagsschutz nach § 169 GWB bearbeiten
description: 'Akuten Zuschlagsschutz aus Bietersicht bearbeiten: VK-Unterrichtung verfolgen, Sperrstatus belegen, Gestattungsantrag abwehren, weitere vorläufige Maßnahme nach Paragraf 169 Abs. 3 GWB begründen und OLG-Folge sichern.'
author: Klotzkette
author_url: https://github.com/Klotzkette/claude-fuer-deutsches-recht/tree/main/vergaberecht-werkstatt/bieter-unternehmen/skills/24-eilantrag-zuschlagssperre-paragraf-169
license: Apache-2.0
version: 0.1.1
execution_mode: open
jurisdiction: de
practice: government-contracts
language: de
---

# Akuten Zuschlagsschutz nach § 169 GWB bearbeiten

<!-- BEGIN output-format-block (autogen) -->

## Output-Format (verbindlich)

Schriftart Times New Roman, Schriftgrad 11 pt. Dezimalgliederung 1, 1.1, 1.1.1, 2, 2.1 fortlaufend ohne Lücken, maximal vier Ebenen. Aufzählungen mit Spiegelstrich oder Bullet. Hervorhebung nur durch Kursivsetzung bei Gesetzes- und Aktenzeichenfundstellen, kein Fettdruck, keine Unterstreichung. Vollständige Regeln in [`references/OUTPUT-FORMAT.md`](../../references/OUTPUT-FORMAT.md). Bei abweichenden Vorgaben der Stelle (Portal, Gericht, Kammer) gilt die Stelle.

<!-- END output-format-block (autogen) -->

## Rechtsfolgenweiche statt Standardantrag

| Lage | Rechtsfolge | Arbeitsprodukt |
|---|---|---|
| Antrag nur bei VK eingegangen | noch kein Zuschlagsverbot allein durch Eingang | Eilnachricht an VK mit Zuschlagsdatum, Bitte um unverzügliche Unterrichtung und Nachweisverfolgung |
| Auftraggeber durch VK unterrichtet | gesetzliches Verbot nach § 169 Abs. 1 GWB | Sperrstatusvermerk, keine überflüssige Untersagungsfiktion |
| Auftraggeber oder benannter Bestbieter beantragt Gestattung | Abwägung nach § 169 Abs. 2 GWB | substantiierte Erwiderung mit Zuschlagschance, Verfahrensfehlern und Folgen des sofortigen Zuschlags |
| anderes Bieterrecht akut gefährdet | besondere Maßnahme nach § 169 Abs. 3 GWB möglich | konkret bezeichneter Antrag mit Gefährdung, Maßnahme, Abwägung und Glaubhaftmachung |
| Auftraggeber gewinnt vor VK | zuerst Verfahrensbeginn und § 187 Abs. 2 GWB; nur im neuen Recht Ende mit Bekanntgabe | anwendbare Fassung von § 169, § 172 und § 173 GWB bestimmen |

Ein Antrag des Bieters auf Verlängerung der Zuschlagssperre nach § 169 Abs. 2 GWB wird nicht erstellt. Antragsberechtigt nach dieser Vorschrift sind der Auftraggeber und das nach § 134 GWB als Zuschlagsempfänger benannte Unternehmen.

## Eilaufnahme

1. geplantes Zuschlagsdatum mit Portal- oder Schriftbeleg;
2. § 134-Versandweg und Wartefrist;
3. Rüge, Nichtabhilfe und § 160-Frist;
4. Antragseingang bei der VK und Zeitpunkt ihrer Unterrichtung;
5. konkrete Gefahr neben dem Zuschlag;
6. Mittel der Glaubhaftmachung und erreichbare Ansprechpartner.

## Erwiderung auf § 169 Abs. 2 GWB

Ordne den Tatsachenvortrag den gesetzlichen Abwägungsfaktoren zu: möglicherweise geschädigte Interessen, Allgemeininteresse am raschen Abschluss, wirtschaftliche Aufgabenerfüllung, allgemeine Zuschlagsaussichten des Antragstellers und gegebenenfalls besondere Verteidigungs- oder Sicherheitsinteressen. Der bloße Hinweis auf Primärrechtsschutz genügt ebenso wenig wie eine pauschale Dringlichkeitsbehauptung der Vergabestelle.

## Besonderer Antrag nach § 169 Abs. 3 GWB

Der Antrag bezeichnet:

- das konkret gefährdete Recht aus § 97 Abs. 6 GWB;
- die vom drohenden Zuschlag verschiedene Gefährdung;
- die genau vollziehbare vorläufige Maßnahme;
- die Verhältnismäßigkeit und Dauer;
- Belege oder zulässige Glaubhaftmachungsmittel;
- das Haftungsrisiko nach § 180 Abs. 3 GWB.

## Output

Eilstatus auf einer Seite, Fristenampel, Unterrichtungskontrolle, passende Schriftsatzvariante, Anlagenliste und Beschwerdefolge nach §§ 172, 173 GWB. Vor Freigabe wird die aktuelle Fassung der Norm aus einer amtlichen Quelle geprüft.

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