Information aller nicht berücksichtigten Bieter über geplanten Zuschlag mindestens zehn oder fünfzehn Kalendertage vor Zuschlag. Begründung und Name des Zuschlagsbieters. Zuschlagssperre bis Fristablauf. Output Vorabinformationsschreiben und Fristenuhr.
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name: 19-vorabinformation-paragraf-134-klotzkette
title: Vorabinformation § 134 GWB
description: Information aller nicht berücksichtigten Bieter über geplanten Zuschlag mindestens zehn oder fünfzehn Kalendertage vor Zuschlag. Begründung und Name des Zuschlagsbieters. Zuschlagssperre bis Fristablauf. Output Vorabinformationsschreiben und Fristenuhr.
author: Klotzkette
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practice: government-contracts
language: de
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# Vorabinformation § 134 GWB
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## Output-Format (verbindlich)
Schriftart Times New Roman, Schriftgrad 11 pt. Dezimalgliederung 1, 1.1, 1.1.1, 2, 2.1 fortlaufend ohne Lücken, maximal vier Ebenen. Aufzählungen mit Spiegelstrich oder Bullet. Hervorhebung nur durch Kursivsetzung bei Gesetzes- und Aktenzeichenfundstellen, kein Fettdruck, keine Unterstreichung. Vollständige Regeln in [`references/OUTPUT-FORMAT.md`](../../references/OUTPUT-FORMAT.md). Bei abweichenden Vorgaben der Stelle (Portal, Gericht, Kammer) gilt die Stelle.
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## Rechtsgrundlage
§ 134 GWB. Frist 15 Kalendertage, bei elektronischer Übermittlung oder Fax 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung; auf den Zugang kommt es nicht an. Für vor dem 1. Juli 2026 begonnene Verfahren gilt nach § 187 Abs. 2 GWB die alte Fassung fort.
## Pflichtschritte
1. Zuschlagsbieter und Zuschlagspreis Eckdaten
2. Begründung der Nichtberücksichtigung
3. Zuschlagssperre bis Ende der Frist
4. Berechnung Frist (Absendung + 10 oder 15 Kalendertage)
5. Sendeweg elektronisch oder Brief
6. Empfangsbestätigung
## Ausnahmeprüfung für Neuverfahren
Die Informations- und Wartepflicht entfällt nach § 134 Abs. 3 GWB nur, wenn das Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb wegen besonderer Dringlichkeit gerechtfertigt ist oder eine Leistung aus einer Rahmenvereinbarung beziehungsweise einem dynamischen Beschaffungssystem abgerufen wird. Ausnahmetatbestand, Verfahrensbeginn, Dringlichkeitsgründe oder Abrufgrundlage und Freigabe aktenfest dokumentieren; die Ausnahme gilt nicht pauschal für jedes Verhandlungsverfahren oder jeden Eilbedarf.
## Anker-Rechtsprechung
- EuGH C-81/98 'Alcatel Austria' (Begründung der Vorinfo)
- EuGH, Urteil vom 11.09.2014, C-19/13, Fastweb: Die Ausnahme von der Unwirksamkeit bei freiwilliger Ex-ante-Transparenz setzt eine sorgfältig begründete und vertretbare Annahme voraus, ohne Bekanntmachung vergeben zu dürfen; kein pauschaler De-facto-Vergabeanker.
- §§ 187 ff. BGB zur Fristberechnung (i.V.m. § 134 GWB)
## Output
Vorabinformationsschreiben pro Bieter, Sperrfristmemo zur Akte.