Bei tragfähigen Niedrigpreisindizien Aufklärung nach Paragraf 60 VgV einleiten. Abstand, Schätzung, Marktpreise und Leistungspflichten fallbezogen würdigen; keine starre gesetzliche Prozentschwelle. Output Aufklärungsvermerk und gegebenenfalls Ausschlussentscheidung.
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name: 14-aufklaerung-unangemessen-niedrige-preise-klotzkette
title: Aufklärung unangemessen niedriger Preise
description: Bei tragfähigen Niedrigpreisindizien Aufklärung nach Paragraf 60 VgV einleiten. Abstand, Schätzung, Marktpreise und Leistungspflichten fallbezogen würdigen; keine starre gesetzliche Prozentschwelle. Output Aufklärungsvermerk und gegebenenfalls Ausschlussentscheidung.
author: Klotzkette
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practice: government-contracts
language: de
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# Aufklärung unangemessen niedriger Preise
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## Output-Format (verbindlich)
Schriftart Times New Roman, Schriftgrad 11 pt. Dezimalgliederung 1, 1.1, 1.1.1, 2, 2.1 fortlaufend ohne Lücken, maximal vier Ebenen. Aufzählungen mit Spiegelstrich oder Bullet. Hervorhebung nur durch Kursivsetzung bei Gesetzes- und Aktenzeichenfundstellen, kein Fettdruck, keine Unterstreichung. Vollständige Regeln in [`references/OUTPUT-FORMAT.md`](../../references/OUTPUT-FORMAT.md). Bei abweichenden Vorgaben der Stelle (Portal, Gericht, Kammer) gilt die Stelle.
<!-- END output-format-block (autogen) -->
## Rechtsgrundlage
§ 60 VgV, § 44 UVgO. Ein Preisabstand kann ein Indiz sein; eine starre gesetzliche 20-Prozent-Grenze besteht nicht.
## Pflichtschritte
1. Auffälligkeit anhand Preisabstand, belastbarer Schätzung, Marktpreisen, Leistungsumfang und Ausführungsrisiko begründen
2. Aufklärungsschreiben an Bieter
3. Antwort des Bieters mit Kalkulationsoffenlegung
4. Beurteilung Angemessenheit
5. Rechtsfolge trennen: Bleibt die geringe Höhe nach Prüfung nicht zufriedenstellend aufgeklärt, soll der Zuschlag nach § 60 Abs. 3 Satz 1 VgV abgelehnt werden; Abweichung vom Regelfall besonders begründen
6. Zwingend ablehnen, wenn der ungewöhnlich niedrige Preis nachweislich auf einer Missachtung der in § 60 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 VgV genannten Pflichten aus § 128 Abs. 1 GWB beruht
7. Staatliche Beihilfe nach § 60 Abs. 4 VgV gesondert prüfen
8. Anlass, Fragen, Antwort, Prüfung und Rechtsfolge in der Vergabeakte dokumentieren
## Anker-Rechtsprechung
- BGH X ZB 10/16 zur Prüfpflicht
- EuGH, Urteil vom 18.12.2014, C-568/13, Data Medical Service: Der Auftraggeber darf die Methode zur Ermittlung eines ungewöhnlich niedrigen Angebots festlegen und alle leistungsbezogenen Umstände berücksichtigen; fehlende getrennte Konten eines öffentlichen Bieters beweisen nicht automatisch eine unzulässige Beihilfe.
- BGH X ZB 10/16 verlangt Aufklärung bei einem ungewöhnlich niedrigen Angebot, wenn der Abstand oder andere konkrete Umstände die Auskömmlichkeit zweifelhaft erscheinen lassen; keine feste Prozentzahl als Rechtsgrenze ausgeben.
## Output
Aufklärungsvermerk mit Ergebnis. Ausschluss begründet.