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name: 12-ausschlussgruende-pruefen-klotzkette
title: Ausschlussgründe prüfen
description: Zwingende Paragraf 123 GWB und fakultative Paragraf 124 GWB Ausschlussgründe prüfen. Selbstreinigung Paragraf 125 GWB berücksichtigen. Wettbewerbsregister-Abfrage Paragraf 6 WRegG. Output Ausschlussprüfraster je Bieter mit Belegen.
author: Klotzkette
author_url: https://github.com/Klotzkette/claude-fuer-deutsches-recht/tree/main/vergaberecht-werkstatt/vergabestelle-behoerden/skills/12-ausschlussgruende-pruefen
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version: 0.1.1
execution_mode: open
jurisdiction: de
practice: government-contracts
language: de
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# Ausschlussgründe prüfen
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## Output-Format (verbindlich)
Schriftart Times New Roman, Schriftgrad 11 pt. Dezimalgliederung 1, 1.1, 1.1.1, 2, 2.1 fortlaufend ohne Lücken, maximal vier Ebenen. Aufzählungen mit Spiegelstrich oder Bullet. Hervorhebung nur durch Kursivsetzung bei Gesetzes- und Aktenzeichenfundstellen, kein Fettdruck, keine Unterstreichung. Vollständige Regeln in [`references/OUTPUT-FORMAT.md`](../../references/OUTPUT-FORMAT.md). Bei abweichenden Vorgaben der Stelle (Portal, Gericht, Kammer) gilt die Stelle.
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## Rechtsgrundlage
§§ 123 bis 125 GWB, § 6 WRegG (Wettbewerbsregister). Für vor dem 1. Juli 2026 begonnene Verfahren gilt nach § 187 Abs. 2 GWB die alte Normfassung fort.
## Pflichtschritte
1. Zwingende Ausschlussgründe § 123 (Schwere Straftaten Steuer- und SV-Pflichten)
2. Fakultative Ausschlussgründe § 124 GWB: bei Nr. 3 schwere berufliche Verfehlung, Integritätsbezug und Zurechnung entsprechend § 123 Abs. 3 GWB belegen; bei Nr. 7 wesentliche Anforderung, erhebliche oder fortdauernde Mängel und tatsächlich eingetretene vorzeitige Beendigung, Schadenersatzforderung oder vergleichbare Rechtsfolge prüfen
3. Wettbewerbsregister-Abfrage nach § 6 WRegG: klassische öffentliche Auftraggeber vor Zuschlag ab geschätzten 50.000 EUR netto; Sektorenauftraggeber und Konzessionsgeber bei Erreichen der Schwellenwerte nach § 106 GWB; Sonder- und Kannabfragen getrennt prüfen
4. Bei Selbstreinigung Prüfung nach § 125 GWB
5. Bei Bietergemeinschaften Ausschlussgrund je Mitglied, Zurechnung zur Gemeinschaft und Möglichkeit eines nicht wesentlichen Mitgliederaustauschs getrennt prüfen
6. Bei Steuer- oder Sozialabgabenverstoß: Zeitpunkt der Erfüllung, Kenntnis, Sorgfaltsmaßnahmen, Einfluss der Federführung und Wettbewerbsneutralität dokumentieren
7. Belege zur Akte (Eigenerklärung Bescheinigungen)
8. Unabhängig von §§ 123 bis 125 GWB unmittelbar geltende EU-Sanktionsverbote und aktuelle Konsolidierungsfassung prüfen; Organ-Nationalität, Beteiligung, faktische Kontrolle, Handeln im Namen oder auf Anweisung und Mittelumleitungsrisiko getrennt dokumentieren.
9. § 124 Abs. 2 GWB und spezialgesetzliche Ausschlussfolgen, insbesondere aus Arbeitnehmer-Entsende-, Mindestlohn-, Schwarzarbeits- und Lieferkettenrecht, in der jeweils geltenden Fassung getrennt prüfen; nicht als automatischen §-124-Abs.-1-Tatbestand behandeln.
10. § 14 BTTG als eigenständigen fakultativen Ausschlussgrund prüfen: Erforderlich ist ein unanfechtbar nach § 13 Abs. 1 BTTG festgestellter Verstoß. Auftraggeber nach § 98 GWB sollen dann unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit ausschließen; § 125 GWB gilt entsprechend. § 14 ist von den Regelgrenzen des § 1 Abs. 1 und 3 BTTG ausgenommen; deshalb weder 50.000-Euro-Grenze noch Bundesauftraggeber- oder Inlandsleistungszuschnitt auf diesen Ausschlussgrund übertragen. Ohne ausreichende Selbstreinigung beträgt die Höchstdauer drei Jahre ab Beendigung des festgestellten Verstoßes. § 16 BTTG schützt bis zum 1. Mai 2026 eingeleitete Verfahren.
11. Greift ein Unternehmen die Wirksamkeit einer Rechtsverordnung nach § 5 BTTG an, § 160 Abs. 2 Satz 2 GWB gesondert prüfen: Ohne rechtskräftigen Beschluss nach § 98 Abs. 4 Satz 1 ArbGG trägt gerade dieser Unwirksamkeitseinwand keine Antragsbefugnis. Andere Anwendungs- oder Vergabefehler nicht vorschnell mit dieser Sperre gleichsetzen.
## Anker-Rechtsprechung
- EuGH C-124/17 'Vossloh Laeis' zur Selbstreinigung
- EuGH, Urteil vom 18.12.2014, C-470/13, Generali-Providencia, zur Verhältnismäßigkeit eines Ausschlusses bei eindeutigem grenzüberschreitendem Interesse unterhalb der Richtlinienschwelle; nicht als allgemeine Auslegung aller fakultativen Ausschlussgründe verwenden.
- Schlussanträge GA Kokott vom 07.05.2026, Rs. C-268/25, ECLI:EU:C:2026:382: Zwingender Steuer-/Sozialabgaben-Ausschluss bleibt möglich, aber der automatische Ausschluss der gesamten Bietergemeinschaft wegen eines Einzelmitglieds ist unionsrechtlich problematisch; Einzelfallprüfung und möglicher Austausch sind zu prüfen. Nicht als EuGH-Urteil zitieren.
- EuGH, Urteil vom 21.12.2023, C-66/22, Infraestruturas de Portugal und Futrifer: Bei wettbewerbsbeschränkenden Absprachen eigenständige und verhältnismäßige Zuverlässigkeitsprüfung durchführen.
- EuGH, Urteil vom 12.02.2026, C-313/24, Opera Laboratori Fiorentini, ECLI:EU:C:2026:91: Art. 5k Abs. 1 Buchstabe c VO (EU) 833/2014 löst bei russischer Staatsangehörigkeit von Organmitgliedern keinen automatischen Ausschluss aus. Alle relevanten Umstände, faktische Kontrollmöglichkeit und plausible Gefahr einer Mittelumleitung in die russische Wirtschaft umfassend prüfen; zugleich die jeweils aktuelle Sanktionsfassung live verifizieren.
- EuGH, Urteil vom 22.01.2026, C-590/24, AK Dlhopolec u. a., ECLI:EU:C:2026:41: Bei einer wirtschaftsvorteilsbezogenen Geldbuße muss die Behörde Art, Schwere, Begehungsweise und Folgen würdigen; eine automatisch auf den vollen Vorteil festgesetzte Sanktion verletzt Art. 49 Abs. 3 GRCh. Die Vorlagefragen zum automatischen Vergabeausschluss waren unzulässig. Das Urteil weder für noch gegen einen Ausschlussautomatismus zitieren; WRegG-, BTTG- und GWB-Tatbestand eigenständig prüfen.
## Output
Prüfraster je Bieter. Ausschluss schriftlich begründet. Bei Bietergemeinschaften zusätzlich Zurechnungsvermerk, Austausch-/Ausschlussoption des betroffenen Mitglieds, Prüfung der Angebotsidentität und kurzer Verteidigungsbaustein für Rüge oder VK-Verfahren. Bei Sanktionsbezug zusätzlich Kontroll- und Mittelumleitungsmatrix statt Nationalitätsautomatismus; bei bußgeldbezogener Registerfolge außerdem getrennte Tatbestands-, Bestandskraft-, Bemessungs- und Verhältnismäßigkeitszeilen nach C-590/24. Bei § 14 BTTG zusätzlich Bestandskraftnachweis, Ende des Verstoßes, Selbstreinigungsprüfung und Verhältnismäßigkeitsvermerk.