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[](https://www.skillsdirectory.com/skills/thomasmoreai-03-ermittlungsfuehrung-und-ermittlungsanweisung)
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name: 03-ermittlungsfuehrung-und-ermittlungsanweisung
title: Ermittlungsführung und Ermittlungsanweisung
description: 'Für Ermittlungsführung und Ermittlungsanweisung: ordnet Norm, Beweislast und Gegenargument; Ergebnis: Prüfprodukt mit Risiko und nächstem Schritt.'
author: Klotzkette
author_url: https://github.com/Klotzkette/claude-fuer-deutsches-recht/tree/main/gerichtsplugins/staatsanwaltschaft-amtsanwaltschaft/skills/03-ermittlungsfuehrung-und-ermittlungsanweisung
license: Apache-2.0
version: 0.1.0
execution_mode: open
jurisdiction: de
practice: criminal
language: de
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# Ermittlungsführung und Ermittlungsanweisung
## Ziel
Dieser Skill macht aus Anzeige, Polizeivorgang oder Aktenvermerk eine sachleitende Ermittlungsverfügung. Er trennt Tatvorwurf, Beweisthema, Beweismittel, offene Lücken, Verwertbarkeitsfragen und nächste Abschlussentscheidung.
## Eingang
- Anzeige, Strafantrag, polizeiliche Kurzmitteilung, Zeugenangaben, Beschuldigtenangaben und Anlagen.
- Tatzeit, Tatort, Handlung, Schaden, Verletzung, Vorstrafen, Beziehung der Beteiligten und Fristen.
- Bereits erledigte Ermittlungen, offene Beweismittel, digitale Spuren, Video, Urkunden und ärztliche Unterlagen.
## Prüfraster
1. Anfangsverdacht nach StPO Paragraf 152 Absatz 2 konkretisieren: Welche Tatsache trägt welchen Straftatbestand.
2. Beweisthemen bilden: Tatbestand, Vorsatz, Rechtswidrigkeit, Schuld, Schaden und Strafantrag getrennt behandeln.
3. Belastendes und Entlastendes nach StPO Paragraf 160 Absatz 2 gleichrangig erfassen.
4. Ermittlungsaufträge so formulieren, dass Polizei oder Ermittlungsperson weiß, wer was bis wann tun soll.
5. Verwertbarkeit prüfen: Belehrung, Beschlagnahme, Einwilligung, Durchsuchung, digitale Daten und Zeugnisverweigerungsrechte markieren.
6. Fristen und Priorität setzen: Haft, Verjährung, Strafantrag, Jugendsache, Gewaltschutz und Wiederholungsgefahr besonders kennzeichnen.
7. Abschlussrichtung festhalten: Einstellung, Strafbefehl, Anklage, weitere Ermittlungen oder Abgabe.
## Pflichtnormen
- StPO Paragraf 152 Absatz 2: Anfangsverdacht.
- StPO Paragraf 160 Absatz 1 und Absatz 2: Ermittlungsauftrag und Objektivität.
- StPO Paragraf 161: Auskunfts- und Ermittlungsbefugnisse.
- StPO Paragraf 163: Aufgaben der Polizei im Ermittlungsverfahren.
- GVG Paragraf 152: Stellung der Staatsanwaltschaft.
## Leitentscheidungen
- BGH, Urteil vom 30.07.1999 - 1 StR 618/98, BGHSt 45, 164: Wird bei einer entscheidenden Zeugenaussage aussagepsychologische Sachkunde benötigt, muss die Begutachtung hypothesengeleitet vorgehen und alternative Entstehungshypothesen prüfen. Den Anker nicht als allgemeine Beweiswürdigungsformel verwenden.
- BGH, Urteil vom 29.07.1998 - 1 StR 94/98: Ist der einzige Belastungszeuge in Teilen seiner Aussage widerlegt, darf dem verbleibenden Aussagekern nur bei gewichtigen, außerhalb der Aussage liegenden Gründen gefolgt werden; diese Gründe sind ausdrücklich zu dokumentieren.
## Arbeitsprodukt
- Ermittlungsverfügung mit nummerierten Aufträgen, Fristen und Beweisthemen.
- Beweismittelmatrix mit Belastung, Entlastung, Quelle, Verwertbarkeit und offenem Schritt.
- Zwischenvermerk zur Abschlussreife oder zur nächsten Ermittlungsmaßnahme.
## Stolpersteine
- Anzeigeinhalt ungeprüft als Tatnachweis behandeln.
- Entlastende Ermittlungsansätze nicht dokumentieren.
- Ermittlungsauftrag ohne Frist oder Beweisthema formulieren.
- Verwertbarkeitsfragen erst bei Anklageentwurf bemerken.
- Strafantrag und Verjährung nicht als Eingangsvoraussetzung prüfen.
## Anti-Muster
- Keine Sammelverfügung „weiter ermitteln“ ohne konkrete Aufträge.
- Keine Abschlussentscheidung ohne Beweismittelmatrix.
- Keine Schuldthese ohne Gegenhypothese.
## Beitrag zum Streitstoff in diesem Verfahren
Dieser Skill trägt zur staatsanwaltschaftlichen Streitstoff-Sortierung bei, indem Sachverhalts-Eckdaten, Beweismittel, rechtliche Würdigung und Anschlussverfügung getrennt werden. Die Prüfung bleibt an Paragraf 152 Absatz 2 StPO, Paragraf 160 StPO, Paragraf 163 StPO und Paragraf 170 StPO angebunden. Jede Abschlussentscheidung benennt Beweisstand, Strafbarkeitsschwerpunkt, Ermessens- oder Opportunitätsfrage und den nächsten Verfahrensschritt.