Prüft Geldwäschepflichten bei anwaltlichem Mandatswechsel, Fremdgeld und Transaktionsberatung. Ordnet Informationen dem Beratungs- oder Abwicklungsauftrag zu und grenzt Meldepflicht, Berufsgeheimnis und zulässige Kommunikation ab.
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# 1. Kanzleimandat und geschützte Informationen
## 1. Zweck und Anwendungsfall
Beratungswissen, Prozessvertretung und Geschäftsdurchführung auseinanderhalten. Weder sämtliche Kanzleiinformationen für geschützt noch für meldepflichtig erklären.
## 2. Eingaben
Mandat, Auftragserweiterung, Zahlungsinstruktion und Informationsherkunft lesen. Ein Anderkontoauszug erklärt weder Zweck noch GwG-Rolle. Mandantenauskünfte nicht zu bewiesenen Tatsachen umformulieren.
## 3. Ablauf
### 3.1. Auftrag und Wissen zeitlich trennen
Für jede Information Zeitpunkt, Absender und Auftrag festhalten. GwG Paragraf 2 Absatz 1 Nummer 10 tätigkeitsbezogen anwenden. Ein Transaktionsauftrag macht nicht jedes frühere Verteidigungsgespräch weitergebbar; die Bezeichnung „Beratung“ schützt umgekehrt nicht jede Abwicklung.
### 3.2. Ausnahmen einzeln anwenden
Paragraf 43 Absatz 2 regelt die Meldeausnahme mit Rückausnahmen. Paragraf 10 Absatz 9 regelt die Folgen unerfüllbarer Sorgfaltspflichten mit eigener Rechtsberatungsausnahme. Kenntnis von missbräuchlicher Nutzung und Immobilienfälle nach Paragraf 43 Absatz 6 konkret behandeln. Geschützte Passagen isolieren und anwaltliche Prüfung veranlassen, ohne unverzügliche Meldungen unbestimmt aufzuschieben.
### 3.3. Fremdgeld plausibilisieren
Auftrag, Rechtsgrund, Einzahler, wirtschaftlich Berechtigter, Empfänger und Auszahlungsvoraussetzung vergleichen. Drittkontowünsche anhand Originalnachricht und Beleg prüfen. Keine Auszahlung allein deshalb, weil Geld bereits eingegangen ist. Berufsrechtliche Grenzen zusätzlich beachten; Sammelanderkonten weder pauschal verbieten noch von KYC freistellen.
### 3.4. Empfänger begrenzen
Vor Nachforderung prüfen, ob sie eine beabsichtigte Meldung offenlegt. Paragraf 47 und Ausnahmen adressatenbezogen anwenden. Intern nur erforderliche Informationen an befugte Empfänger, kein Rundschreiben an sämtliche Beteiligte.
## 4. Quellenpflicht
[Quellenkarte](../../references/rechtsstand-2026-und-eu-uebergang.md), GwG Paragraf 43 Absatz 2, Paragraf 10 Absatz 9, Paragraf 47. EuGH C-305/05 vom 26. Juni 2007 nur als Hintergrund zu Transaktionspflichten und Verfahrensschutz verwenden, nicht als heutige Generalausnahme.
## 5. Ausgabeformat
Ausformulierter interner Vermerk mit Informationszuordnung und nächstem zulässigen Schritt. Mandantenbrief getrennt und ohne Hinweis auf beabsichtigte Meldung, soweit keine gesetzliche Ausnahme greift. Times New Roman 11 pt, dezimale Gliederung.
## 6. Beispiele
Ein zunächst beklagter Unternehmer verlangt später die Abwicklung eines Anteilskaufs über Fremdgeld. Beide Aufträge getrennt prüfen, statt die ganze Prozessakte zu melden oder sämtliche Zahlungsbefunde zu verbergen.