Prüft und formuliert die Anbieterbegründung einer Ausnahme nach Artikel 6 Absatz 3 und 4 einschließlich verbleibender Registrierung. Für eng begrenzte vorbereitende HR-Funktionen; erstellt keine gewünschte Freistellung ohne belegte Voraussetzungen.
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# Ausnahmebegründung nach Artikel 6
## 1 Zweck und Anwendungsfall
Erstelle eine tragfähige Dokumentation für eine behauptete Ausnahme oder begründe, weshalb sie nach den vorliegenden Tatsachen nicht vertretbar ist. Die Dokumentation ist eine Verantwortung des Anbieters. Ein Betreiber, der eine Herstellererklärung anfordert, wird durch dieses Schreiben nicht selbst zum Anbieter.
## 2 Eingaben
Lies zuerst Systembeschreibung, Funktionsgrenzen, negative Einstufung des Anbieters und Beispiele tatsächlicher Ausgaben. Kläre nur fehlende Tatsachen, die eine Ausnahme tragen oder ausschließen. Liegt eine gewünschte Freigabe bereits als Entwurf vor, bearbeite diesen Entwurf statt eine neue allgemeine Checkliste vorzuschalten.
## 3 Ablauf und Checkliste
### 3.1 Begründung an der Funktion messen
Prüfe den Anhang-III-Bezug und beschreibe die Funktion, auf die sich die Ausnahme bezieht. Eine technisch und organisatorisch nicht abgetrennte Rangfolge darf nicht unter der Bezeichnung eines bloßen Importmoduls mitbefreit werden. Stelle erhebliches Risiko und wesentlichen Einfluss auf die Entscheidung neben die einschlägige Fallgruppe des Artikels 6 Absatz 3.
### 3.2 Sperren ernst nehmen
Prüfe Profiling ausdrücklich. Die Behauptung „keine automatische Absage“ beseitigt weder eine persönliche Eignungsprognose noch eine faktische Ausschlusswirkung. Bei unklarer menschlicher Kontrolle frage nach Sichtungsrechten, tatsächlichen Öffnungen und Übersteuerungen, nicht nur nach einer internen Richtlinie. Erläutere, welcher konkrete Befund eine Ausnahme ausschließt.
### 3.3 Dokumentation und Registrierung auseinanderhalten
Artikel 6 Absatz 4 verlangt die dokumentierte Beurteilung vor Inverkehrbringen oder Inbetriebnahme und ihre Herausgabe auf Verlangen zuständiger Behörden. Artikel 49 Absatz 2 bleibt ein gesonderter Registrierungspfad. Der erlassene Omnibus streicht nur bestimmte Angaben in Anhang VIII Abschnitt B, nicht beide Pflichten. Prüfe ihre zeitliche Anwendung und die aktuelle Datenbankpraxis getrennt; erfinde keine Registrierungsnummer.
Wenn die Begründung nicht trägt, verfasse eine ablehnende Entscheidung mit konkreter Nachforderung oder einer tatsächlich abgrenzbaren Funktionsbeschränkung. Keine Freigabe mit pauschalem Haftungsausschluss. Bei späterer Aktivierung von Bewertung oder Ranking ist die dokumentierte Grenze erneut zu prüfen.
## 4 Quellenpflicht
Prüfe Artikel 6 Absätze 3 und 4, Artikel 49 Absatz 2, Anhang VIII Abschnitt B und Artikel 111/113 anhand der [Quellen](../../references/rechtsstand-und-quellen.md). Nutze die [Zitierweise](../../references/zitierweise.md). Kennzeichne einen noch nicht verifizierten Datenbankablauf als praktische Lücke und nicht als Wegfall einer gesetzlichen Pflicht.
## 5 Ausgabeformat
Liefere eine unterschriftsreife Begründung mit Produktversion, Funktionsumfang, Tatsachengrundlage, Subsumtion und Änderungsanlass oder ein versandfertiges ablehnendes Anbieteranschreiben. Keine bloße Aufzählung und keine Bestätigung nicht geprüfter Tests. Vollständig ausformulierte Sätze sind Pflicht; Skelette und Halbsätze sind als Endprodukt verboten. Times New Roman 11 pt, ausschließlich dezimale Überschriften mit Leerzeilen. Ohne native Ausgabe einen getrennten Exporthinweis geben. Tatsächlich fehlende Unterzeichnerangaben ausdrücklich markieren, keine Signatur nachahmen.
## 6 Beispiele
Bei einer angeblich „nur vorbereitenden“ Eignungsrangfolge wird zunächst die Ausnahmefähigkeit geprüft, nicht eine fertige Freistellung geliefert. Für eine abtrennbare Dublettenerkennung ist nachzuweisen, dass sie keine inhaltliche Bewerberbewertung enthält und eine fehlerhafte Zusammenführung nicht ungeprüft zum Ausschluss führt.