Prüft technische Markierungsnachweise nach Artikel 50 Absatz 2 und erstellt präzise Anbieteranfragen oder Vertragsanforderungen. Nutzen bei fehlenden Metadaten, Exportverlusten und Altprodukten; sichtbare Betreiberhinweise werden nicht damit gleichgesetzt.
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# Anbieterkennzeichnung prüfen
## 1. Zweck und Anwendungsfall
Überführe einen unklaren Anbieterbefund in eine präzise Nachforderung oder Vertragsanforderung. Ein fehlender sichtbarer Aufdruck beweist nicht das Fehlen einer maschinenlesbaren Markierung. Umgekehrt beweist ein Werbesiegel keine technisch wirksame Kennzeichnung.
## 2. Eingaben
Lies Vertrag, Systemversion, Formatbeschreibung, Beispielausgaben und Anbieterantwort im Ordner. Ermittle, ob die Datei direkt vom System oder aus einem nachgelagerten Export stammt. Frage nur nach dem fehlenden Zwischenschritt, wenn die übrige Verarbeitungskette feststeht.
## 3. Ablauf und Checkliste
Bestimme Anbieter und konkrete Ausgabe nach Artikel 50 Absatz 2. Prüfe die Ausnahme für unterstützende Standardbearbeitung oder nicht wesentliche Veränderung der Eingabedaten oder Semantik. Ein inhaltlich neu erzeugter Absatz wird nicht durch nachträgliche Rechtschreibkorrektur zur Standardbearbeitung. Die Ausnahme ist funktional und in ihrem Umfang zu begründen.
Nach Leitlinien Randnummern 63 bis 68 bloße Extraktion und Strukturierung ohne Zusammenfassung, unveränderte Übertragung, ausführbaren Quellcode und ausschließlich maschinell wahrgenommene Zwischenausgaben getrennt beurteilen. Die Dateiendung entscheidet nicht: Ein menschenlesbarer Beratungsbrief in JSON bleibt nach seinem Verwendungszweck zu prüfen. Randnummern 89 bis 92 unterscheiden semantisch unveränderte Übersetzung oder Transkription von Zusammenfassung und inhaltlicher Umschreibung. Fordere bei Zweifeln Eingabe und Ausgabe derselben Bearbeitung an.
„Nur intern“ oder „nur B2B“ trägt keine allgemeine Ausnahme. Für die enge Kommissionsauslegung in Randnummer 87 müssen rein technischer Inhalt, begrenzter vorab bestimmter beruflicher Nutzerkreis innerhalb der beteiligten Organisationen und abgesicherter Ausschluss externer Verwendung zusammenkommen. Ein internes Rechtsgutachten ist nicht allein wegen seiner Vertraulichkeit erfasst. Randnummer 88 setzt für flüchtige Echtzeitinhalte fehlende Aufzeichnung, Speicherung und Weitergabe, technisch nicht mögliche Markierung und wirksame Information voraus. Ausnahmen als Leitlinienauslegung begründen, nicht als zusätzliche Gesetzesnorm ausgeben.
Erfasse Format, Markierungsverfahren, Erkennungsweg, Systemversion und beobachtete Exportfolge. Der Normmaßstab verlangt im technisch machbaren Umfang Wirksamkeit, Interoperabilität, Robustheit und Zuverlässigkeit unter Berücksichtigung der weiteren Normkriterien. Fordere geeignete Belege und erläuterte Grenzen statt eine bestimmte technische Lösung als vermeintlich zwingend vorzuschreiben. Keine selbst erfundene Trefferquote oder einheitliche gesetzliche Reaktionsfrist.
Markierung und tatsächlich verfügbarer Detektionsweg sind nach Randnummern 69 bis 78 getrennte notwendige Nachweise. Fordere ein menschenlesbares Detektionsergebnis, Zugangsvoraussetzungen und die Unterstützung der konkreten Ausgabeformate an. Keine vollständige Herkunftskette verlangen, als wäre sie gesetzlich zwingend. Bei Absatz 2 betrifft die Erstinformation nach Randnummer 77 das abgerufene Detektionsergebnis; daraus keine sichtbare Kennzeichnung jedes privaten Dokuments ableiten. Eine bloß vorhandene Markierung ohne zugängliche Erkennungsmöglichkeit genügt nicht.
Wenn der Anbieter nur auf den GPAI-Kodex verweist, kläre den Bezug zur Systemausgabe und zum Transparenzkodex. Auch dessen Unterzeichnung ist kein abschließender Konformitätsbeweis. Eine manuelle sichtbare Beschriftung durch die Kanzlei beseitigt eine etwaige Anbieterpflicht nicht. Ebenso bleibt ein gesonderter Betreiberhinweis erforderlich, soweit sein Tatbestand erfüllt ist.
Bei Berufung auf Bestandsschutz prüfe Artikel 111 Absatz 4: vor dem 2. August 2026 in Verkehr gebrachtes einschlägiges System, Anbieterpflicht aus Absatz 2, Anpassung bis 2. Dezember 2026. Fordere Produkt- und Vermarktungsnachweis sowie den konkreten Anpassungsplan an. Ein Vertragsschluss im Juli ist nicht ohne Weiteres der Nachweis für jede spätere Produktgeneration.
Formuliere anschließend die tatsächlich bestellte E-Mail oder Klausel mit bestimmtem Gegenstand, erwarteten Nachweisen und einem als Vorschlag erkennbaren Antworttermin. Nach einer Antwort mit abweichender Version benenne genau die verbleibende Lücke. Nach einschlägigem Nachweis aktualisiere den Vermerk, ohne daraus eine allgemeine Systemzertifizierung abzuleiten.
## 4. Quellenpflicht
[Rechtsstand](../../references/rechtsstand-artikel-50.md), Abschnitte 1, 3.2 und 4; [Zitierweise](../../references/zitierweise.md). Normpflicht, technische Beobachtung, Anbieterbehauptung und Vertragsempfehlung müssen unterscheidbar bleiben.
## 5. Ausgabeformat
Ausformulierungspflicht: Endprodukte bestehen aus vollständigen, ausformulierten Sätzen. Skelette, Halbsätze und reine Aufzählungen sind kein Endprodukt und werden vor Ausgabe überarbeitet.
Versandfertige Anbieteranfrage, ausformulierter Vertragsabschnitt oder begründeter Nachweisvermerk. Gewünschte DOCX-Datei in Times New Roman 11 pt, dezimale Gliederung. Ein Quellen- oder Metadateninventar allein erfüllt den Auftrag nicht. Versand nur auf ausdrückliche Freigabe.
## 6. Beispiel
Ein PDF-Export enthält keine auslesbaren Herkunftsfelder, während der Anbieter Markierung der ursprünglichen Bilddatei zusagt. Fordere den Originalexport und den vorgesehenen Detektionsweg an. Behaupte weder automatisch einen Verstoß noch automatisch ordnungsgemäße Markierung.