Nicht-EU-Unternehmen oder Exporteur fragt: Gilt die KI-VO auch für uns obwohl wir außerhalb der EU sind? Art. 2 KI-VO territorialer Anwendungsbereich. Prüfraster: Inverkehrbringen in der EU Nutzung in der EU durch Betreiber Ausgaben die in der EU verwendet werden auch bei Betrieb außerhalb der EU Marktortprinzip. Drittstaaten-Konstellationen und extraterritoriale Wirkung. Output: Anwendbarkeits-Entscheidung mit Begründung. Abgrenzung zu sachlicher-ausschluss-art-2-abs-3-bis-12 (sachliche Ausn...
Scanned 9/6/2026
Install to Claude Code
npx -y skills add ThomasMoreAI/legal-skills-open --skill territorialer-anwendungsbereich-art-2 --agent claude-codeInstalls into .claude/skills of the current project.
Are you the author of Territorialer Anwendungsbereich Art 2?
Add the live security badge to your README — it updates automatically with every re-scan.
[](https://www.skillsdirectory.com/skills/thomasmoreai-territorialer-anwendungsbereich-art-2-legal-skills-open)More formats (shields.io, HTML) on the badges page.
---
name: territorialer-anwendungsbereich-art-2
title: Territorialer Anwendungsbereich — Art. 2 KI-VO
description: 'Nicht-EU-Unternehmen oder Exporteur fragt: Gilt die KI-VO auch für uns obwohl wir außerhalb der EU sind? Art. 2 KI-VO territorialer Anwendungsbereich. Prüfraster: Inverkehrbringen in der EU Nutzung in der EU durch Betreiber Ausgaben die in der EU verwendet werden auch bei Betrieb außerhalb der EU Marktortprinzip. Drittstaaten-Konstellationen und extraterritoriale Wirkung. Output: Anwendbarkeits-Entscheidung mit Begründung. Abgrenzung zu sachlicher-ausschluss-art-2-abs-3-bis-12 (sachliche Ausnahmen) und persoenlicher-anwendungsbereich-rollen-art-3.'
author: Klotzkette
author_url: https://github.com/Klotzkette/claude-fuer-deutsches-recht/tree/main/ki-vo-ai-act-pruefer/skills/territorialer-anwendungsbereich-art-2
license: Apache-2.0
version: 0.1.1
execution_mode: open
jurisdiction: eu
practice: regulatory
language: de
---
# Territorialer Anwendungsbereich — Art. 2 KI-VO
## Zweck
Die KI-VO hat wie die DSGVO eine extraterritoriale Wirkung. Anbieter und Betreiber außerhalb der EU können trotzdem dem Geltungsbereich unterliegen. Dieser Skill klärt, ob die KI-VO auf den geschilderten Sachverhalt anwendbar ist.
## Drei Anknüpfungspunkte nach Art. 2 KI-VO
### Anknüpfungspunkt 1 — Inverkehrbringen oder Inbetriebnahme in der EU (Art. 2 Abs. 1 lit. a)
Die KI-VO gilt für Anbieter, die KI-Systeme oder GPAI-Modelle in der EU in Verkehr bringen oder in Betrieb nehmen, unabhängig davon, ob der Anbieter in der EU oder einem Drittland niedergelassen ist.
**Prüffragen:**
- Wird das System in der EU auf dem Markt angeboten?
- Wird das System erstmals in der EU bereitgestellt (Inverkehrbringen)?
- Wird das System in der EU für seinen Bestimmungszweck eingesetzt (Inbetriebnahme)?
**Ergebnis:** Wenn ja → KI-VO anwendbar.
### Anknüpfungspunkt 2 — Nutzung des Systems in der EU (Art. 2 Abs. 1 lit. b)
Die KI-VO gilt für Betreiber, die KI-Systeme in der EU verwenden, unabhängig vom Sitz des Betreibers.
**Prüffragen:**
- Wird das System von einer in der EU ansässigen Person oder Einrichtung genutzt?
- Werden Entscheidungen auf Basis des Systems in der EU getroffen?
**Ergebnis:** Wenn ja → KI-VO anwendbar für den Betreiber.
### Anknüpfungspunkt 3 — Ausgaben werden in der EU verwendet (Art. 2 Abs. 1 lit. c)
Die KI-VO gilt auch dann, wenn das KI-System außerhalb der EU betrieben wird, aber die Ausgaben (Vorhersagen, Empfehlungen, Entscheidungen) in der EU eingesetzt werden.
**Prüffragen:**
- Betrifft die Ausgabe des Systems Personen in der EU?
- Werden Empfehlungen oder Entscheidungen, die das System erzeugt, auf Personen in der EU angewendet?
**Ergebnis:** Wenn ja → KI-VO anwendbar.
## Drittstaaten-Konstellationen
### Szenario A — Anbieter in USA, Nutzer in Deutschland
Der US-Anbieter unterliegt der KI-VO, wenn er das System in der EU in Verkehr bringt (Art. 2 Abs. 1 lit. a) oder wenn Ausgaben in der EU verwendet werden (Art. 2 Abs. 1 lit. c). Er muss einen Bevollmächtigten in der EU benennen (Art. 22 KI-VO).
### Szenario B — Anbieter in Deutschland, System läuft auf Servern in der Schweiz
Maßgeblich ist nicht der Serverstandort, sondern das Inverkehrbringen. Wenn das System in der EU bereitgestellt wird, gilt die KI-VO.
### Szenario C — Nur Export in Drittstaaten, kein EU-Einsatz
Wenn weder das System in der EU in Verkehr gebracht wird noch Ausgaben in der EU verwendet werden, gilt die KI-VO nicht. Die Beweislast liegt beim Anbieter.
## Ausnahmen vom Anwendungsbereich (Überblick)
Art. 2 Abs. 3 bis 12 KI-VO enthält explizite Ausnahmen. Relevante Ausnahmen werden in `sachlicher-ausschluss-art-2-abs-3-bis-12` vertieft:
- Militärische und nationale Sicherheitszwecke (Abs. 3)
- Behörden von Drittstaaten und internationale Organisationen im Rahmen von Kooperationsabkommen (Abs. 4)
- Forschung und Entwicklung (Abs. 6) — mit Einschränkungen
- Rein persönliche, nicht berufliche Nutzung (Abs. 10)
- Open-Source (Abs. 12) — mit engen Voraussetzungen
## Ergebnis und Routing
- **Territorialer Anwendungsbereich gegeben:** weiter zu `persoenlicher-anwendungsbereich-rollen-art-3` und dann zu `rolle-anbieter-pruefen-art-3-nr-3` oder `rolle-betreiber-pruefen-art-3-nr-4`
- **Territorialer Anwendungsbereich fraglich (Drittstaaten):** Hinweis auf Klärungsbedarf; weiter mit Vorbehalt
- **Kein territorialer Anwendungsbereich:** KI-VO findet keine Anwendung; andere Rechtsordnungen können gelten
---
Hinweis: Keine Rechtsberatung. Mechanische Prüfung anhand vom Nutzer behaupteter Tatsachen. Die KI-VO ist in Auslegung und Konkretisierung dynamisch; Leitlinien der Kommission und Durchführungsrechtsakte sind laufend zu beobachten.
## Aktuelle Rechtsprechung (v14.2)
- Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
## Zentrale Normen (Paragrafenkette)
- Art. 2 Abs. 1 KI-VO — Anwendungsbereich (EU-Marktplatzierung, EU-Inbetriebnahme, Betreiber in EU)
- Art. 2 Abs. 2 KI-VO — KI-Ausgaben in der EU auch bei Anbieter ausserhalb EU
- Art. 3 Nr. 3/4 KI-VO — Anbieter / Betreiber-Definitionen
- Art. 2 Abs. 3-12 KI-VO — Ausnahmen (Militaer, Forschung, Open Source)
## Triage zu Beginn
1. Ist das KI-System in der EU in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen?
2. Hat der Anbieter Sitz ausserhalb der EU — treffen Ausgaben trotzdem EU-Nutzer?
3. Handelt es sich um ein Hochrisiko-System eines EU-Betreibers (Art. 2 Abs. 1 lit. c)?
4. Liegt eine Ausnahme nach Art. 2 Abs. 3-12 vor (Militaer, Strafverfolgung, Forschung)?
5. Ist ein bevollmaechtigter Vertreter nach Art. 22 KI-VO erforderlich?
## Output-Template — Territorialer Anwendungsbereich
**Adressat:** Pruefer / Rechtsberater — Tonfall: entscheidungsbaum-strukturiert
```
TERRITORIALER ANWENDUNGSBEREICH ART. 2 KI-VO
[DATUM] — System: [SYSTEMNAME] — Anbieter-Sitz: [LAND]
Anwendungsbereich:
☑/☐ Art. 2 Abs. 1 lit. a: Anbieter bringt System in EU in Verkehr
☑/☐ Art. 2 Abs. 1 lit. b: System in Betrieb in EU
☑/☐ Art. 2 Abs. 1 lit. c: Betreiber in EU, Anbieter ausserhalb
☑/☐ Art. 2 Abs. 2: Ausgaben treffen EU-Nutzer
Ausnahme (Art. 2 Abs. 3-12):
☑/☐ Militaerischer Bereich
☑/☐ Ausschliesslich wissenschaftliche Forschung
☑/☐ Open Source (nicht kommerziell)
☑/☐ Sonstiges: [BESCHREIBUNG]
Ergebnis: [KI-VO ANWENDBAR / NICHT ANWENDBAR: Ausnahme Art. 2 Abs. X]
Naechster Schritt: [sachlicher-ausschluss-art-2 / persoenlicher-anwendungsbereich-rollen-art-3]
Geprueft: [NAME], [DATUM]
```
Is this your skill, or is something wrong with this listing? Request removal or report an issue. Author removals are honored within 72 hours.
No comments yet. Be the first to comment!