Workflow-Skill zu ausnahmen aussergewoehnliche umstaende pruefen. Nutzt Normtext, Nutzerangaben und verifizierte Quellen; Rechtsprechung nur nach Live-Pruefung mit Gericht, Datum und Aktenzeichen.
Scanned 6/8/2026
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name: ausnahmen-aussergewoehnliche-umstaende-pruefen
title: Außergewöhnliche Umstände prüfen (Art. 5 Abs. 3 VO 261/2004)
description: Workflow-Skill zu ausnahmen aussergewoehnliche umstaende pruefen. Nutzt Normtext, Nutzerangaben und verifizierte Quellen; Rechtsprechung nur nach Live-Pruefung mit Gericht, Datum und Aktenzeichen.
author: Klotzkette
author_url: https://github.com/Klotzkette/claude-fuer-deutsches-recht/tree/main/fluggastrechte/skills/ausnahmen-aussergewoehnliche-umstaende-pruefen
license: Apache-2.0
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execution_mode: open
jurisdiction: eu
practice: regulatory
language: de
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# Außergewöhnliche Umstände prüfen (Art. 5 Abs. 3 VO 261/2004)
## Norm
Art. 5 Abs. 3 VO 261/2004: Ein ausführendes Luftfahrtunternehmen ist nicht verpflichtet Ausgleichszahlungen zu leisten wenn es nachweisen kann dass die Annullierung **auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht** die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden waeren.
**Beweislast** liegt bei der Airline (Wortlaut "nachweisen kann"). Pauschale Behauptung reicht nicht.
## Zwei-Stufen-Prüfung
### Stufe 1 — Liegt überhaupt ein außergewöhnlicher Umstand vor?
Maßgeblich ist die st. Rspr. des EuGH. Die Definition (1) nicht Teil der normalen Tätigkeit des Luftfahrtunternehmens und (2) tatsächlich nicht beherrschbar — st. Rspr., bestätigt u.a. in EuGH C-549/07 (Wallentin-Hermann) und Folgeentscheidungen. Vor Versand jeden konkreten Sachverhalt mit einer offenen Quelle aus curia.europa.eu belegen.
### Stufe 2 — Hätten zumutbare Maßnahmen den Schaden verhindert?
Auch wenn ein außergewöhnlicher Umstand vorliegt, muss die Airline beweisen, dass alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen wurden (Art. 5 Abs. 3 VO 261/2004; st. Rspr. EuGH C-549/07 und nachfolgende Entscheidungen — curia.europa.eu).
## Katalog typischer Sachverhalte (Stand Mai 2026)
### Ja regelmäßig außergewöhnlich
| Sachverhalt | Rspr. (offene Quelle) |
|---|---|
| Vulkanasche / Naturkatastrophe | EuGH st. Rspr. (curia.europa.eu) |
| Sicherheitsrisiken Terrordrohung | EuGH st. Rspr. (curia.europa.eu) |
| Streik der Flugsicherung (externer Dienstleister) | EuGH st. Rspr. (curia.europa.eu) |
| Blitzschlag mit sicherheitsbedingter Kontrolle | EuGH, Urt. v. 16.10.2025, C-399/24 — Blitzschlag kann außergewöhnlicher Umstand sein (curia.europa.eu) |
| Versteckter Konstruktionsfehler Triebwerk | EuGH, Urt. v. 13.6.2025, C-411/23 — versteckter Konstruktionsfehler ist außergewöhnlicher Umstand (curia.europa.eu) |
| Fluchtversuche Passagiere mit Behinderung des Bordbetriebs | EuGH-Linie je Einzelfall — Volltext in curia.europa.eu verifizieren |
| Krieg Embargo Luftraumsperrung | EuGH st. Rspr. (curia.europa.eu) |
### Nein regelmäßig keine außergewöhnlichen Umstände
| Sachverhalt | Rspr. (offene Quelle) |
|---|---|
| Technischer Defekt aus Wartungsversäumnis | EuGH, Urt. v. 22.12.2008, C-549/07 (Wallentin-Hermann) — curia.europa.eu |
| Streik der eigenen Mitarbeiter (Crew, Bodendienst) | st. Rspr. EuGH — Volltext in curia.europa.eu |
| Personalmangel am Flughafen (eigene Ground-Crew) | EuGH, Urt. v. 16.5.2024, C-405/23 — je nach Konstellation; gepäckabhängige Personalverknappung kann außergewöhnlich sein (curia.europa.eu) |
| Personalmangel / Krankenstand eigene Crew | st. Rspr. — Teil normalen Betriebs (curia.europa.eu) |
| Computer-Störungen des Buchungssystems | st. Rspr. EuGH (curia.europa.eu) |
| Wartung / TBO-Erreichung | Routine; kein außergewöhnlicher Umstand |
### Differenziert
| Sachverhalt | Differenzierung |
|---|---|
| Vorverlegung der Abflugzeit | EuGH, Urt. v. 9.1.2025, C-394/23 — Vorverlegung über eine Stunde gilt als Annullierung mit Entschädigungsanspruch (curia.europa.eu) |
| Wetter | bei wirklich extremen Bedingungen ja; bei normalen Wintern oder gemäßigtem Schneefall nein — EuGH-Linie konkret prüfen (curia.europa.eu) |
| Slot-Verschiebung Flugverkehrsleitung | je nach Ursache (kapazitätsbezogen vs sicherheitsbezogen) |
## Prüfraster
```
Frage 1: Welche Begründung hat die Airline angegeben?
- Keine Begründung → Beweislast nicht erfüllt → Anspruch erhalten
- Pauschale Begründung ohne Detail → Beweislast nicht erfüllt → Anspruch erhalten
Frage 2: Faellt der angegebene Sachverhalt in den Katalog
"regelmäßig außergewöhnlich"?
- Nein → Anspruch erhalten; ggf. Sachverhalt kategorisieren als
technischen Defekt
- Ja → Stufe 2
Frage 3: Hat die Airline alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen?
- Eckdaten: rechtzeitige Information Ersatzflugzeug Reserve-Crew
Umbuchung auf andere Airline Hotel
- Wenn nicht dargelegt: Beweislast nicht erfüllt → Anspruch erhalten
Frage 4: Kausalitaet — beruht die Annullierung tatsächlich auf dem
außergewöhnlichen Umstand?
- Folgeverspätungen aus dem Vortag werden regelmäßig nicht mehr
als außergewöhnlich gewertet (EuGH-Verfahren zur kettenartigen
Verspätung)
```
## Gegenargumente bei typischen Airline-Standardausreden
Siehe Skill `airline-standardausreden-pruefen` mit detaillierten Standardgegenargumenten.
## Ausgabe
- `aussergewoehnlich-pruefung.md` mit:
- Begründung der Airline (Zitat)
- Subsumtion unter Katalog
- Prüfung zumutbarer Maßnahmen
- Pinpoint-Zitate EuGH-Rechtsprechung
- Ergebnis (Anspruch erhalten / Anspruch entfaellt / weitere Sachverhaltsaufklärung noetig)
- Hinweis: Bei strittiger Beweisfrage ist die Beweislast der Airline ein wichtiger Hebel.
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**Halluzinations-Audit 27.05.2026**
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