Für Zahlungsklage gegen Behörden und juristische Personen öffentlichen Rechts: erstellt Entwurf mit Antrag, Beweis und Anlagen; Ergebnis: Schriftsatz mit Begründungs- und Anlagenlogik.
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# Zahlungsklage gegen Behörden und juristische Personen öffentlichen Rechts
Klagen gegen die öffentliche Hand sind nicht generell Verwaltungsgerichtssache. Es kommt auf die Natur des Anspruchs an.
## Routing-Logik
| Anspruchsnatur | Rechtsweg | Norm |
|---|---|---|
| öffentlich-rechtlich z B Abgabenrueckforderung | Verwaltungsgericht | VwGO 40 Abs. 1 |
| fiskalisches Handeln z B Lieferung an Stadtverwaltung | ordentliches Gericht Zivilkammer | GVG 13 |
| Amtshaftung BGB 839 | ordentliches Gericht | GVG 13 ZPO |
| Sozialleistungen | Sozialgericht | SGG 51 |
| Steuersachen | Finanzgericht | FGO 33 |
## Klagen aus fiskalischem Handeln
Wenn die Stadt eine Maschine kauft und nicht zahlt liegt zivilrechtlicher Kaufpreisanspruch vor. Klage wie gegen jeden anderen Beklagten beim AG oder LG.
## Vorverfahren
Vor verwaltungsgerichtlicher Leistungsklage ist haeufig kein Vorverfahren noetig wenn es um Geldleistung geht. Bei Bescheidaufhebung mit Folgenbeseitigung anders VwGO 68.
## Vertretung der Behörde
Behörden vertreten sich oft selbst durch eigenes Justitiariat. Zustellung an Anschrift der Behörde nicht an den Behördenleiter persoenlich.
## Norm-Pinpoints
- GVG 13 ordentlicher Rechtsweg
- VwGO 40 öffentlich-rechtliche Streitigkeit
- BGB 839 Amtshaftung
- SGG 51 Sozialgerichte
## Quellen
- [GVG 13](https://www.gesetze-im-internet.de/gvg/__13.html)
- [VwGO 40](https://www.gesetze-im-internet.de/vwgo/__40.html)
- [BGB 839](https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__839.html)
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