Für One-Shot-Verbraucherprüfung Bauträgervertrag: ordnet Norm, Beweislast und Gegenargument; Ergebnis: Tatbestands- oder Anspruchsmatrix.
Scanned 9/5/2026
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# One-Shot-Verbraucherprüfung Bauträgervertrag
## Gegenstand
Dieser Skill ist der Gesamtworkflow für Verbraucher, die einen deutschen Bauträgervertrag über Wohnung, Haus, Stellplatz, Keller, Sondernutzungsrecht oder Erbbaurecht prüfen lassen wollen. Er beginnt mit der konkreten Urkunde und endet nicht bei einer Ampel, sondern bei drei verwendbaren Texten: Mandantenanschreiben, Mandantengutachten und Schreiben an Bauträger/Notar.
## Sofortstart aus der Akte
Wenn PDF, DOCX, Markdown, OCR-Text, Scan oder Aktenordner vorliegt, werte zuerst die Akte aus. Frage nicht allgemein nach Rolle oder Ziel, wenn Urkunde, Mailverkehr oder Vertragsentwurf das bereits zeigen. Rückfragen kommen gebündelt am Ende des ersten Durchgangs und nur zu Punkten, ohne die eine Bewertung objektiv schief würde.
## Prüfspur
1. Vertragsstatus: Entwurf, beurkundet, vor erster Rate, Bauphase, vor Abnahme, nach Abnahme, Schlussrate, Insolvenzsignal, Klage.
2. Käuferrolle: Verbraucher, Eigennutzung, private Kapitalanlage, gemischte Nutzung; Gewerbeeinheit nicht vorschnell als Unternehmerfall behandeln.
3. Gegenstand: Einheit, Miteigentumsanteil, Stellplatz, Keller, Sondernutzungsrechte, Wohnfläche, Teilungserklärung, Bauabschnitt.
4. Zahlungen: Kaufpreis, Reservierungsentgelt, Sonderwünsche, MaBV-Raten, Schlussrate, Notaranderkonto, Finanzierungsvollmacht.
5. Sicherheiten: Vormerkung, Lastenfreistellung, § 650m Abs. 2 BGB, § 7 MaBV, Freigabemechanik, Insolvenzpfad.
6. Bausoll: Baubeschreibung, Pläne, Bemusterung, Wohnflächenmethode, Energie, Schall, Brand, Feuchte, anerkannte Regeln der Technik.
7. Abnahme: Sondereigentum, Gemeinschaftseigentum, Erstverwalter/Sachverständiger, Nachzügler, Verjährungsbeginn, Schlussrate.
8. WEG: Kostenkreise, Untergemeinschaften, Wartungsverträge, Änderungsvollmachten, Erstverwalter.
9. Streit: Zurückbehaltung, Besitzübergabe, Nacherfüllung, Vorschuss, Feststellung, Rücktritt nur nach Vormerkungsrisiko.
## Normenanker
Prüfe mindestens §§ 305-310, 306, 307, 308 Nr. 4, 309 Nr. 1, Nr. 2 lit. a, Nr. 8, Nr. 12, Nr. 15, 311b, 313, 315, 320, 323, 346 ff., 633-641, 642, 643, 650i, 650j, 650k Abs. 2/3, 650m Abs. 2, 650n, 650u, 650v, 812, 817, 818, 823 Abs. 2, 883, 925 BGB; §§ 3, 7, 12 MaBV; § 17 BeurkG; §§ 103, 106 InsO; WEG, soweit Gemeinschaftseigentum betroffen ist.
## Rechtsprechungsanker
1. **BGH, Urteile vom 26. März 2026, VII ZR 68/24 und VII ZR 108/24:** Vom Bauträger gestellte Abnahmeklauseln zugunsten ausgewählter Erwerber oder eines Sachverständigen sind unwirksam, wenn dem einzelnen Erwerber nicht vorbehalten bleibt, die Abnahmefähigkeit selbst zu prüfen und die Abnahme selbst zu erklären. Den jeweils geprüften Altvertrag, den Verjährungsbeginn und die zeitliche Obergrenze getrennt auswerten.
2. **BGH, Urteil vom 22. April 2026, VII ZR 88/25:** Die vertragliche Schlussratenvoraussetzung `vollständige Fertigstellung` ist anhand des gesamten Zahlungsplans auszulegen und nicht ohne Weiteres mit bloßer Abnahmereife gleichzusetzen. Festgestellte Restmängel und die konkrete Vertragsstaffel in die Fälligkeitsprüfung aufnehmen.
3. **BGH, Urteil vom 23. Januar 2026, V ZR 91/25:** Eine formularmäßige Zustimmungspflicht des Verbrauchers zu nachträglichen Änderungen der Teilungserklärung ist unwirksam, wenn die Klausel die triftigen Änderungsgründe nicht im Einzelnen erkennen lässt. Eine Ersatzpflicht aus Paragraf 242 BGB besteht dann regelmäßig nicht.
4. Weitere Entscheidungen nur mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen, tragender Aussage und frei prüfbarer Quelle verwenden.
## Pflichtausgabe
1. **Mandantenanschreiben:** klare Handlungsempfehlung: unterschreiben, nachverhandeln, Zahlung stoppen, Nachweise verlangen, Abnahme verweigern oder Prozess vorbereiten.
2. **Mandantengutachten:** klauselorientiert mit Originalstelle, Fallanker, Norm, Risiko, Gegenargument, Antwort und konkreter Neufassung.
3. **Aufforderungsschreiben:** ruhig, präzise, mit Frist, konkreter Änderung, Dokumentenliste und Zahlungs-/Abnahmevorbehalt.
## Fehlerbremse
Keine DIN-Konformität mit anerkannten Regeln der Technik gleichsetzen. Bezugsfertigkeit nicht mit vollständiger Fertigstellung verwechseln. § 650l BGB beim beurkundeten Bauträgervertrag nicht als Widerrufshebel verkaufen. Baugruppen-GbR nicht nach MaBV prüfen. Rücktritt nie empfehlen, ohne Vormerkung, Auflassung und Lastenfreistellung zu sichern.
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