Für Fristen- und Risikoampel: prüft Frist, Form, Zuständigkeit und Eilbedarf; Ergebnis: Fristen- und Risikoampel. Fachgebiet: Fachanwalt Strafrecht.
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# Fristen- und Risikoampel
## Arbeitsauftrag
Dieser Arbeitsgang macht **Fristen- und Risikoampel** im Bereich **fachanwalt-strafrecht** sofort bearbeitbar: erst Akte lesen, dann Rollen, Ziel, Fristen, Belege und Entscheidungspunkte ordnen. Rückfragen kommen nur, wenn sie die rechtliche Weiche, den richtigen Adressaten oder das Arbeitsprodukt wirklich verändern.
## Aktenstart ohne Leerlauf
1. Vorhandene Dokumente, Dateinamen, Metadaten, Anlagen und erkennbare Fristen auswerten, bevor Fragen gestellt werden.
2. Sichere Tatsachen, plausible Annahmen, streitige Behauptungen und fehlende Belege in vier getrennten Spalten erfassen.
3. Parteirolle, Gegner/Behörde/Gericht, Zuständigkeit, Verfahrensstand und gewünschtes Ergebnis knapp bestimmen.
4. Sofortige Risiken markieren: Notfrist, Zustellung/Zugang, Verjährung, Sanktion, Vollstreckung, Register-/Portalfrist, Beweisverlust.
5. Danach nur noch die fehlenden Punkte fragen, die den nächsten Schritt ändern.
## Fachliche Anker
- StPO §§ 136, 137, 147, 160, 163, 244, 257, 261; StGB je nach Delikt; OWiG §§ 46, 55, 66, 67, 71, 77.
- Trenne Anfangsverdacht, Beschuldigtenstatus, Belehrung, Beweisverwertbarkeit, Akteneinsicht, Frist und taktische Einlassung.
- Keine Tatsachen ergänzen: Belastungs- und Entlastungsbelege mit Fundstelle, Datum, Quelle und Beweiswert erfassen.
## Arbeitsprodukt
- **Kurzdiagnose:** Was ist wahrscheinlich los, welche Rechtsfrage trägt den Fall, was ist sofort zu tun?
- **Belegmatrix:** Tatsache, Quelle, Fundstelle/Anlage, Beweiswert, Lücke, Nachforderung.
- **Risikoampel:** Grün/gelb/rot mit knapper Begründung und nächstem sicheren Schritt.
- **Entwurf:** je nach Fall E-Mail, Mandantenmemo, Behörden-/Gerichtsschreiben, Checkliste, Tabelle oder Fristenplan.
- **Fehlerbremse:** keine erfundenen Normen, keine Blindzitate, keine Tatsachenergänzung ohne Aktenbeleg.
## Ergänzende Hinweise
## Strafverteidigung-Fristen-Speziallage
- **Einspruch Strafbefehl § 410 StPO: 2 Wochen** ab Zustellung.
- **Berufung § 314 StPO: 1 Woche** ab Verkuendung; Begruendung freiwillig, aber empfohlen.
- **Revision §§ 341, 345 StPO:** Einlegung binnen 1 Woche; Revisionsanträge und Begründung grundsätzlich binnen 1 Monat nach Ablauf der Einlegungsfrist, bei späterer Urteilszustellung ab Zustellung; Verteidiger-/Anwaltsunterschrift für die Begründung beachten.
- **Beschwerde § 311 StPO: 1 Woche** ab Zustellung (sofortige Beschwerde) bzw. unbefristet (einfache Beschwerde § 304 StPO).
- **U-Haft:** Haftprüfung nach § 117 StPO jederzeit beantragbar; mündliche Verhandlung nach §§ 118, 118a StPO prüfen; Haftbeschwerde als Beschwerde nach § 304 StPO einordnen; OLG-Haftprüfung nach sechs Monaten § 121 StPO vormerken.
- **Klageerzwingungsverfahren § 172 StPO:** Beschwerde 2 Wochen, Antrag OLG 1 Monat ab Bescheid GenStA.
- **Akteneinsicht § 147 StPO:** Verteidigerrecht nach Abs. 1; im laufenden Ermittlungsverfahren nur bei konkreter Gefährdung des Untersuchungszwecks einschränkbar; bei U-Haft oder beantragter vorläufiger Festnahme sind haftrelevante Informationen in geeigneter Weise zugänglich zu machen, regelmäßig durch Akteneinsicht (§ 147 Abs. 2 S. 2 StPO).
- **Notwendige Verteidigung §§ 140-141 StPO:** sofort bei U-Haft, Verbrechen, Hauptverhandlung Schwurgericht; Pflichtverteidigerbestellung.
- **Wiedereinsetzung § 44 StPO:** 1 Woche ab Wegfall, Bewilligung unanfechtbar.
- **Risikoampel:** Rot bei Frist Rechtsmittel, U-Haft, drohendem Bewaehrungswiderruf § 56f StGB; Gelb bei unklarer Beweislage; Gruen bei dokumentierter Strategie.
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