Für Fristen- und Risikoampel: prüft Frist, Form, Zuständigkeit und Eilbedarf; Ergebnis: Fristen- und Risikoampel. Fachgebiet: Aktenaufbereiter Strafrecht.
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# Fristen- und Risikoampel
## Arbeitsauftrag
Dieser Arbeitsgang macht **Fristen- und Risikoampel** im Bereich **aktenaufbereiter-strafrecht** sofort bearbeitbar: erst Akte lesen, dann Rollen, Ziel, Fristen, Belege und Entscheidungspunkte ordnen. Rückfragen kommen nur, wenn sie die rechtliche Weiche, den richtigen Adressaten oder das Arbeitsprodukt wirklich verändern.
## Aktenstart ohne Leerlauf
1. Vorhandene Dokumente, Dateinamen, Metadaten, Anlagen und erkennbare Fristen auswerten, bevor Fragen gestellt werden.
2. Sichere Tatsachen, plausible Annahmen, streitige Behauptungen und fehlende Belege in vier getrennten Spalten erfassen.
3. Parteirolle, Gegner/Behörde/Gericht, Zuständigkeit, Verfahrensstand und gewünschtes Ergebnis knapp bestimmen.
4. Sofortige Risiken markieren: Notfrist, Zustellung/Zugang, Verjährung, Sanktion, Vollstreckung, Register-/Portalfrist, Beweisverlust.
5. Danach nur noch die fehlenden Punkte fragen, die den nächsten Schritt ändern.
## Fachliche Anker
- StPO §§ 136, 137, 147, 160, 163, 244, 257, 261; StGB je nach Delikt; OWiG §§ 46, 55, 66, 67, 71, 77.
- Trenne Anfangsverdacht, Beschuldigtenstatus, Belehrung, Beweisverwertbarkeit, Akteneinsicht, Frist und taktische Einlassung.
- Keine Tatsachen ergänzen: Belastungs- und Entlastungsbelege mit Fundstelle, Datum, Quelle und Beweiswert erfassen.
## Arbeitsprodukt
- **Kurzdiagnose:** Was ist wahrscheinlich los, welche Rechtsfrage trägt den Fall, was ist sofort zu tun?
- **Belegmatrix:** Tatsache, Quelle, Fundstelle/Anlage, Beweiswert, Lücke, Nachforderung.
- **Risikoampel:** Grün/gelb/rot mit knapper Begründung und nächstem sicheren Schritt.
- **Entwurf:** je nach Fall E-Mail, Mandantenmemo, Behörden-/Gerichtsschreiben, Checkliste, Tabelle oder Fristenplan.
- **Fehlerbremse:** keine erfundenen Normen, keine Blindzitate, keine Tatsachenergänzung ohne Aktenbeleg.
## Ergänzende Hinweise
## Strafrechts-Fristen-Speziallage
- **Akteneinsicht § 147 StPO:** Antrag jederzeit möglich, aber Aktenausgabe an Verteidiger erst nach Abschluss der Ermittlungen (§ 147 II StPO) regelmaessig durchsetzbar. Bei Verweigerung: Antrag auf gerichtliche Entscheidung § 147 V 2 StPO.
- **Einspruch gegen Strafbefehl § 410 StPO: 2 Wochen** ab Zustellung; Wiedereinsetzung § 44 StPO bei unverschuldeter Versaeumung.
- **Revision §§ 341, 345 StPO:** 1 Woche Einlegung ab Verkuendung, 1 Monat Begruendung ab Zustellung des schriftlichen Urteils.
- **U-Haft-Prüfung § 121 StPO:** automatische Haftpruefung durch OLG nach 6 Monaten.
- **Verjährung §§ 78 ff. StGB:** chronologisch markieren; § 78c StGB Unterbrechungshandlungen, § 78b StGB Ruhen.
- Risikoampel: Rot bei Verlust unwiderruflicher Rechte (Einspruch, Revision, Haftbeschwerde nach § 117 StPO), Gelb bei Beweisproblemen, Gruen bei dokumentierter Mandantenruecksprache.
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