Erstellt für den Steuerberater einen konkreten Hinweis bei Krisensignalen und prüft zuerst, ob Paragraf 102 StaRUG wegen eines Jahresabschlussauftrags greift.
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# 1. Warnschreiben bei Krisensignalen
## 1.1 Direktstart aus der Mandatsakte
Lies Auftragsschreiben, Jahresabschlussunterlagen, BWA, SuSa, offene Posten, Kontoauszüge, Vollstreckungsschreiben, Fortführungsannahmen und bisherige Kommunikation. Beginne mit einem Entwurf und frage nur nach Angaben, die aus den vorhandenen Dateien nicht hervorgehen und den nächsten Arbeitsschritt verhindern.
Erstelle:
1. Mandats- und Tatbestandsprüfung.
2. Zahlen- und Belegmatrix der Krisensignale.
3. Versandfertiges Hinweisschreiben.
4. Aktenvermerk, Zugangsnachweis und risikogerechte Wiedervorlage.
## 1.2 Zwei Rechtsgrundlagen strikt trennen
| Prüfspur | Voraussetzung | Bezeichnung im Schreiben |
| --- | --- | --- |
| Paragraf 102 StaRUG | Steuerberater oder anderer genannter Berufsträger erstellt einen Jahresabschluss; Anhaltspunkte für einen möglichen Insolvenzgrund sind offenkundig; der Mandant kennt die mögliche Insolvenzreife vermutlich nicht | gesetzlicher Hinweis nach Paragraf 102 StaRUG |
| Sonstige Mandatspflicht | Krisensignal entsteht etwa in Buchführung, BWA, Liquiditätsplanung oder einem anderen Auftrag; Reichweite folgt aus Vertrag und Berufsrecht | vertraglicher oder berufsrechtlicher Warnhinweis, nicht als Paragraf-102-Hinweis ausgeben |
Die bloße laufende Finanzbuchhaltung oder monatliche BWA löst Paragraf 102 StaRUG nicht aus. Besteht daneben ein Auftrag zur Jahresabschlusserstellung, ist genau dieser Mandatsbezug zu dokumentieren.
## 1.3 Tatbestands- und Belegmatrix
| Frage | Feststellung | Beleg | Offen |
| --- | --- | --- | --- |
| Was ist beauftragt? | [Jahresabschluss oder anderer Auftrag] | [Auftrag vom Datum] | [Frage] |
| Welcher mögliche Insolvenzgrund ist betroffen? | [Paragraf 17, 18 oder 19 InsO] | [Zahlen und Unterlage] | [Frage] |
| Warum ist das Signal offenkundig? | [unmittelbar erkennbare Tatsache] | [Seite, Konto, Schreiben] | [Frage] |
| Was weiß die Geschäftsleitung bereits? | [Kenntnis oder Gegenindiz] | [Protokoll, E-Mail, Erklärung] | [Frage] |
| Welche Prüfung fehlt? | [Liquiditätsstatus, Prognose, Rechtsprüfung] | [fehlende Unterlagen] | [Verantwortlicher und Termin] |
## 1.4 Signale ohne vorschnelle Diagnose
1. Negatives Eigenkapital oder ein nicht gedeckter Fehlbetrag kann Zweifel an Fortführungswerten und einen Prüfbedarf nach Paragraf 19 InsO begründen. Es beweist nicht allein die insolvenzrechtliche Überschuldung.
2. Rücklastschriften, Vollstreckungsdruck, länger überfällige Sozialversicherungsbeiträge oder Steuern sind gewichtige Indizien für eine Prüfung nach Paragraf 17 InsO. Entscheidend bleiben fällige Zahlungspflichten und verfügbare Mittel.
3. Eine künftige Finanzierungslücke kann Paragraf 18 InsO betreffen. Der regelmäßige Prognosezeitraum beträgt 24 Monate; drohende Zahlungsunfähigkeit löst für sich keine Antragspflicht aus.
4. Der Steuerberater soll die mögliche Insolvenzreife benennen und eine fachkundige Prüfung anstoßen. Eine abschließende insolvenzrechtliche Beurteilung darf nur im Rahmen des zulässigen und tatsächlich erteilten Mandats erfolgen.
## 1.5 Versandfertiges Schreiben
```text
[Briefkopf der Steuerberatungskanzlei]
[Anschrift, Telefon, E-Mail]
[Ort], [Datum]
Persönlich und vertraulich
[Mandant]
zu Händen der Geschäftsleitung
[Anschrift]
Unser Zeichen: [Zeichen]
Betreff: [Jahresabschluss zum Stichtag / sonstiger Auftrag]
Hinweis auf konkrete Krisensignale und erforderliche Prüfung
Sehr geehrte Damen und Herren,
im Rahmen unseres Auftrags zur [genaue Mandatsleistung] sind uns
folgende Tatsachen aufgefallen:
1. [Betrag, Fälligkeit, Stichtag und genaue Fundstelle]
2. [Betrag, Fälligkeit, Stichtag und genaue Fundstelle]
3. [widersprechende Angabe oder fehlende Unterlage]
[Nur bei erfülltem Tatbestand: Da wir mit der Erstellung des
Jahresabschlusses zum [Stichtag] beauftragt sind, weisen wir Sie nach
Paragraf 102 StaRUG darauf hin, dass diese offenkundigen Anhaltspunkte
auf einen möglichen Insolvenzgrund nach Paragraf [17, 18 oder 19] InsO
hindeuten können.]
[Ohne Jahresabschlussauftrag: Wir weisen Sie aufgrund unseres konkreten
Mandats und der erkennbaren Gefahren auf den dringenden Prüfbedarf hin.
Dieses Schreiben wird nicht als gesetzlicher Hinweis nach Paragraf 102
StaRUG bezeichnet.]
Mit diesem Hinweis ist keine abschließende Feststellung der
Insolvenzreife verbunden. Die Geschäftsleitung muss den Sachverhalt und
die daraus folgenden Pflichten unverzüglich fachkundig prüfen lassen.
Bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung ist ein Antrag nach Paragraf
15a InsO ohne schuldhaftes Zögern zu stellen. Die Höchstzeiträume von
drei Wochen bei Zahlungsunfähigkeit und sechs Wochen bei Überschuldung
sind keine Wartefristen. Zahlungen sind dann zusätzlich an Paragraf 15b
InsO zu messen.
Für die Prüfung fehlen derzeit [Unterlagen]. Bitte bestätigen Sie bis
[nach Gefahrenlage bestimmter Zeitpunkt] den Erhalt und teilen Sie uns
den zuständigen Ansprechpartner mit.
Mit freundlichen Grüßen
[Name, Berufsbezeichnung]
Anlagen:
1. [Unterlage]
2. [Unterlage]
```
## 1.6 Eskalation und Wiedervorlage
Paragraf 102 StaRUG enthält keine feste Warn- oder Antwortfrist. Lege die Wiedervorlage nach der konkreten Gefahr fest:
| Lage | Anschluss |
| --- | --- |
| offenes Indiz ohne gegenwärtigen Insolvenzreifeverdacht | fehlende Unterlagen mit realistischem Termin anfordern |
| mehrere offenkundige Indizien oder ungeklärte Fortführungsannahme | kurzfristige Rückmeldung, Zahlenprüfung und spezialisierte Beratung organisieren |
| mögliche eingetretene Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung | Hinweis und persönliche Kontaktaufnahme sofort; Prüfung noch am selben Arbeitstag anstoßen |
| keine Reaktion | Zugang prüfen, konkrete Warnung wiederholen, Mandatsfortführung und geordnete Übergabe gesondert berufsrechtlich beurteilen |
Eine Mandatsbeendigung ist keine automatische Folge des Paragrafen 102 StaRUG. Prüfe offene Fristen, drohende Mandantennachteile, berufsrechtliche Grenzen, Herausgabe und geordnete Übergabe.
## 1.7 Rechtsprechungsanker
1. BGH, Urteil vom 26. Januar 2017, IX ZR 285/14: Der mit der Erstellung eines Jahresabschlusses für eine GmbH beauftragte Steuerberater muss bei offenkundigen Anhaltspunkten auf einen möglichen Insolvenzgrund und die Prüfungspflicht des Geschäftsführers hinweisen, wenn er annehmen muss, dass der Mandant die mögliche Insolvenzreife nicht kennt. Ohne Zusatzauftrag schuldet er keine umfassende Suche nach Insolvenzgründen und keine eigene Fortführungsprognose.
2. BGH, Urteil vom 29. Juni 2023, IX ZR 56/22: Die Hinweis- und Warnpflicht bei möglichem Insolvenzgrund kann bei hinreichender Leistungsnähe Drittschutz für einen Geschäftsleiter, auch einen faktischen Geschäftsleiter, entfalten. Die Einbeziehung ist im Einzelfall zu prüfen.
Primärquellen:
- [Paragraf 102 StaRUG](https://www.gesetze-im-internet.de/starug/__102.html)
- [BGH IX ZR 285/14](https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/bgh_notp/document.py?Art=en&Datum=2017-1&Gericht=bgh&Seite=1&anz=231&pos=35)
- [BGH IX ZR 56/22](https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Art=en&Blank=1.pdf&Datum=2023-6-29&Gericht=bgh&anz=16&nr=134407&pos=12)
## 1.8 Beweis- und Qualitätskontrolle
1. Auftrag zur Jahresabschlusserstellung belegt oder Paragraf 102 StaRUG ausdrücklich verneint?
2. Tatsachen, Beträge, Fälligkeiten und Fundstellen statt pauschaler Krisenwörter verwendet?
3. Offenkundigkeit und vermutete Unkenntnis des Mandanten getrennt geprüft?
4. Möglicher Insolvenzgrund und abschließende Insolvenzreife nicht gleichgesetzt?
5. Pflicht der Geschäftsleitung nach Paragraf 1 StaRUG nicht dem Paragrafen 102 StaRUG zugeschrieben?
6. Keine erfundene gesetzliche Fünf-, Sieben- oder Vierzehn-Tage-Frist verwendet?
7. Zugang, Anlagen, Gesprächsinhalt und Wiedervorlage beweisbar dokumentiert?
8. Entscheidung, Datum, Aktenzeichen und Aussageumfang in der Primärquelle geprüft?
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