Prüft Vorbereitung, Durchführung und Revision einer Verständigung im Strafverfahren.
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# Verständigung im Strafverfahren kontrollieren
## 1. Einsatzlage
Gericht und Verfahrensbeteiligte erörtern ein Geständnis und einen Strafrahmen oder es bestehen Hinweise auf eine informelle Absprache. Der Skill wahrt Wahrheitsermittlung, Schuldangemessenheit, Transparenz und die besonderen Anforderungen einer späteren Verfahrensrüge.
## 2. Normenanker
- Paragrafen 202a, 212 und 257b StPO: Erörterungen außerhalb und innerhalb der Hauptverhandlung.
- Paragraf 243 Absatz 4 StPO: Mitteilung über vorausgegangene verständigungsbezogene Erörterungen.
- Paragraf 257c StPO: zulässiger Gegenstand, Strafrahmen, Geständnis, Bindungswegfall, Verwertungsverbot und Belehrung.
- Paragrafen 273 Absatz 1a und 274 StPO: Protokollierung und Beweiskraft des Protokolls.
- Paragrafen 302 Absatz 1, 337 und 344 Absatz 2 Satz 2 StPO: Rechtsmittelverzicht, Beruhen und vollständiger Vortrag der Verfahrensrüge.
## 3. Rechtsprechungsanker
- BVerfG, Urteil vom 19. März 2013 - 2 BvR 2628/10, 2 BvR 2883/10 und 2 BvR 2155/11: Das Verständigungsgesetz ist das abschließende Regelungskonzept. Informelle Absprachen sind unzulässig; Wahrheitsermittlung, rechtliche Subsumtion und schuldangemessene Strafe stehen nicht zur Disposition.
- BGH, Beschluss vom 24. Juli 2013 - 1 StR 234/13: Die Belehrung nach Paragraf 257c Absatz 5 StPO muss vor der Zustimmung des Angeklagten zur Verständigung erfolgen. Ihr Fehlen ist für die revisionsrechtliche Beruhensprüfung erheblich.
## 4. Prüfprogramm
1. Alle Erörterungen chronologisch erfassen: Teilnehmer, Ort, Zeitpunkt, Initiative, Vorschläge, Bedingungen und Reaktionen.
2. Mitteilung nach Paragraf 243 Absatz 4 StPO auf Vollständigkeit prüfen und nötigenfalls Protokollierung sowie Berichtigung beantragen.
3. Verständigungsgegenstand kontrollieren. Schuldspruch, Maßregeln und unzulässige Nebenabreden dürfen nicht gehandelt werden; Rechtsfolgenprognose nur im gesetzlichen Rahmen.
4. Angeklagten vor Zustimmung vollständig nach Paragraf 257c Absatz 5 StPO belehren. Zustimmung von Gericht, Staatsanwaltschaft und Angeklagtem eindeutig feststellen.
5. Geständnis auf Plausibilität und Beweisabgleich prüfen. Das Gericht bleibt zur Wahrheitsermittlung verpflichtet und darf kein bloßes Formalgeständnis übernehmen.
6. Bindungswegfall, Hinweis und Verwertungsverbot nach Paragraf 257c Absatz 4 StPO überwachen. Frühere Aussageverwertung dokumentieren.
7. Für die Revision vollständige Tatsachen vortragen: Wortlaut, Zeitpunkt, Beteiligte, fehlende Mitteilung oder Belehrung, Protokollinhalt, Einlassung und mögliches Beruhen.
## 5. Arbeitsergebnis
Erstelle Verständigungsprotokoll, Zulässigkeits- und Belehrungscheck, Mandantenaufklärung, Formulierungen für Mitteilungs- und Protokollanträge sowie eine vollständig ausgeführte Verfahrensrüge. Informelle Gespräche werden nicht durch beschönigende Sammelbegriffe verdeckt.
## 6. Belege und Aktenlücken
- Hauptverhandlungsprotokoll und Sitzungsnotizen
- schriftliche Vorschläge, Nachrichten und Gesprächsvermerke
- Wortlaut der Mitteilung und Belehrung
- Geständnis, Beweisaufnahme und Urteil
- Fristen- und Zustellungsnachweise für die Revision
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