Für Vergleich Paragraf 779 BGB: entwickelt Ziel, Vergleich und Eskalation; Ergebnis: Verhandlungs- oder Eskalationslinie.
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# Vergleich § 779 BGB
## Fachkern: Vergleich § 779 BGB
- **Normen-/Quellenanker:** BGB Besonderer Teil: Kaufrecht, Werk-/Dienstvertrag, Auftrag/Geschäftsbesorgung, Miet-/Leasingnähe, GoA, Bereicherung, Delikt, Verjährung und AGB-Schnittstellen.
- **Entscheidende Weiche:** Anspruchsgrundlage, Vertragstyp/Mischvertrag, Pflichtverletzung, Vertretenmüssen, Schaden, Einwendung und Beweisfrage sauber trennen.
- **Arbeitsprodukt:** Liefere eine fallbezogene `Norm / Tatsache / Beleg / Wertung / Gegenargument / nächster Schritt`-Matrix und einen direkt nutzbaren Textbaustein, wenn der Nutzer einen Entwurf braucht.
## Normanker
- § 779 BGB: Vergleich (gegenseitiges Nachgeben zur Beilegung eines streitigen Rechtsverhältnisses)
- § 779 Abs. 1 Hs. 2 BGB: Nichtigkeit bei Irrtum über den als feststehend angesehenen Sachverhalt
- §§ 119 ff. BGB: Allgemeine Anfechtungsregeln ergänzend
- § 397 BGB: Erlass als Alternative zum Vergleich
- §§ 145 ff. BGB: Vertragsschluss-Allgemeinregeln
## Intake
- Liegt ein Vergleich vor (gegenseitiges Nachgeben, streitiges oder ungewisses Rechtsverhältnis)?
- Oder handelt es sich um einen einseitigen Erlass (§ 397 BGB) oder eine Anerkenntnis?
- Bestand ein Irrtum über den gemeinsamen Sachverhalt, den die Parteien als feststehend angenommen haben?
- Welches Recht des Vergleichs soll geprüft werden (Wirksamkeit, Anfechtung, Leistungsklage)?
- Wurde der Vergleich in einer prozessualen Form geschlossen (gerichtlicher Vergleich)?
## Prüfraster
1. Vergleichsbegriff: Beilegung eines Streits oder einer Ungewissheit durch gegenseitiges Nachgeben
2. Streitiges oder ungewisses Rechtsverhältnis: objektive Ungewissheit reicht; subjektiver Streit genügt
3. Gegenseitiges Nachgeben: beide Parteien müssen etwas aufgeben (nicht nur eine Seite)
4. Wirksamkeit: §§ 145 ff. BGB (Vertragsschluss); mögliche Formerfordernisse (z.B. Notarform bei Immobilien)
5. Nichtigkeit nach § 779 Abs. 1 Hs. 2 BGB: gemeinschaftlicher Irrtum über gemeinsam als feststehend angesehene Tatsachen
6. Abgrenzung zu Erlass (§ 397 BGB): einseitiger Verzicht auf Forderung; kein gegenseitiges Nachgeben nötig
7. Gerichtlicher Vergleich: zusätzliche prozessuale Wirkungen (Vollstreckungstitel, § 794 ZPO)
8. Widerrufsvorbehalt: im Anwaltsvergleich üblich; Folgen für Wirksamkeit
## Fallstricke
- Gegenseitiges Nachgeben fehlt wenn nur eine Seite verzichtet; dann Erlass oder Anerkenntnis.
- § 779 Abs. 1 Hs. 2 BGB: Irrtum muss die Vergleichsgrundlage betreffen; späterer Irrtum genügt nicht.
- Gerichtlicher Vergleich hat zusätzliche Wirkungen als Vollstreckungstitel; Widerruf beachten.
- Vorsorgevorbehalt (z.B. Steuervorbehalt) kann Endgültigkeit des Vergleichs einschränken.
## Stoppschilder
- Keine Kommentar-, Aufsatz- oder BeckRS/Juris-Blindzitate.
- Tragende Gesetzesstände live gegen amtliche/frei zugängliche Quellen prüfen.
- Rechtsprechung nur mit Gericht, Datum, Aktenzeichen und überprüfbarer Quelle verwenden.
- Bei Unsicherheit die Annahme ausdrücklich markieren und eine Rückfrage oder Quellenprüfung auslösen.
## Anschluss-Skills
- workflow-vergleich-und-verhandlungsplan
- schuldversprechen-schuldanerkenntnis
- bt-fristen-erklaerungen-zugang
## Quellen
- https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__779.html
- https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__397.html
- https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__794.html
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