Für Verdacht versus festgestellte Verletzung — Kenntnisbegriff Art. 33 DSGVO: ordnet Norm, Beweislast und Gegenargument; Ergebnis: Prüfprodukt mit Risiko und nächstem Schritt.
Scanned 9/5/2026
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# Verdacht versus festgestellte Verletzung — Kenntnisbegriff Art. 33 DSGVO
## Triage — kläre vor der Bearbeitung
1. Worauf basiert der Verdacht — Logeintrag, Anruf, Drittmeldung, Pressebericht?
2. Welche internen Prüfungen wurden bereits durchgeführt?
3. Liegen objektive Anhaltspunkte für eine Verletzung vor oder reine Spekulation?
4. Wie lange dauert die Aufklärung voraussichtlich?
5. Welche Sofortmaßnahmen sind während der Aufklärung sinnvoll?
- Was will der Mandant wirklich erreichen? (Rechtssicherheit beim Fristbeginn; keine voreilige Falschmeldung)
## Rechtsgrundlagen
- **Art. 33 Abs. 1 DSGVO** Meldung ab Kenntniserlangung.
- **Erwägungsgrund 87 DSGVO** unverzügliche Feststellung mit angemessener Sicherheit.
- **Art. 33 Abs. 5 DSGVO** Dokumentationspflicht auch in der Verdachtsphase.
- **Art. 5 Abs. 2 DSGVO** Rechenschaftspflicht.
## Aktuelle Rechtsprechung
Nicht aus Modellwissen; insbesondere zu Maßstäben angemessener Sicherheit der Feststellung und Reichweite der Aufklärungspflicht vor Ausgabe verifizieren.
## Zentrale Normen
Art. 33 Abs. 1; Art. 33 Abs. 5; Art. 5 Abs. 2 DSGVO; Erwägungsgrund 87.
## Praxisformulierung — Einordnungsraster
Phase Verdacht: kein Fristbeginn; Dokumentation der eingeleiteten Aufklärungsschritte.
Phase qualifizierte Kenntnis: Fristbeginn 72 Stunden; Festlegung des Zeitpunkts.
Maßstab: ein verständiger Verantwortlicher würde von einer Verletzung ausgehen — Reasoning zuerst dann Conclusion.
Dokumentationsbausteine: was wurde wann wahrgenommen; welche Prüfungen wurden eingeleitet; welche Ergebnisse haben den Verdacht zur Kenntnis verdichtet.
## Abgrenzung zu anderen Skills
- `dsv-aufnahme-statusinformation` bildet die strukturierte Erstaufnahme; dieser Skill setzt darauf auf.
- `dsv-meldung-art-33-pflichtangaben` deckt die Behördenmeldung ab; bei Bedarf zusätzlich ziehen.
- `dsv-benachrichtigung-art-34-betroffene` deckt die Benachrichtigung Betroffener ab.
- `dsv-bussgeldverteidigung-art-83` und `dsv-schadensersatz-art-82` decken die anwaltliche Nachbearbeitung ab.
## Vertiefung bei Bedarf
- Bei `dsv-verdacht-vs-festgestellt` beziehungsweise Bewertet, ob der Mandant bereits Kenntnis von einer Verletzung im Sinne Art: [die zusätzliche Vertiefung laden](./references/vertiefung-dsv-verdacht-vs-festgestellt.md).
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