Für Vorsteuerabzug — Paragraf 15 UStG materielle und formelle Voraussetzungen: ordnet Norm, Beweislast und Gegenargument; Ergebnis: Schnittstellenkarte mit Zuständigkeits- und Nachweisfragen.
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# Vorsteuerabzug — § 15 UStG materielle und formelle Voraussetzungen
## Fachlicher Anker
- **Normen:** § 15 UStG, § 6a, § 2 UStG.
- **Entscheidungs-/Quellenanker:** Tragende Rechtsprechung nur mit Gericht, Datum, Aktenzeichen und frei prüfbarer Quelle einsetzen; keine Entscheidung aus Modellwissen erzwingen.
- **Quellenhygiene:** `references/quellenhygiene.md` und `references/zitierweise.md` beachten.
## Triage — kläre vor der Bearbeitung
1. Hat der Mandant Unternehmereigenschaft iSd § 2 UStG mit nachhaltiger Taetigkeit?
2. Wurde die Leistung für das Unternehmen bezogen (Mindestnutzung 10 Prozent § 15 Abs. 1 S. 2 UStG)?
3. Liegt eine ordnungsgemaesse Rechnung mit Pflichtangaben § 14 § 14a UStG vor?
4. Gibt es einen Ausschluss § 15 Abs. 1a UStG (Repraesentationsaufwendungen)?
5. Sind die Rechnungen rueckwirkend berichtigungsfaehig (EuGH Senatex)?
- **Was will der Mandant wirklich erreichen?** (Nicht: was steht im Standardweg, sondern: welches Ergebnis ist für den Mandanten persoenlich/wirtschaftlich das beste? Manchmal ist der schnellere Vergleich besser als der formal "richtige" Weg.)
## Rechtsgrundlagen
- **§ 15 UStG** — Vorsteuerabzug.
- **§ 14 UStG** — Pflichtangaben in der Rechnung.
- **§ 14a UStG** — zusaetzliche Angaben in besonderen Faellen.
- **§ 14c UStG** — unrichtiger oder unberechtigter Steuerausweis.
- **MwStSystRL Art. 167 ff.** — gemeinschaftsrechtliche Grundlage.
## Aktuelle Rechtsprechung
- EuGH, Urteil vom 01.03.2012 - C-280/10, Polski Trawertyn: Vorbereitungshandlungen und erste Investitionsausgaben können bereits wirtschaftliche Tätigkeit sein; die Entscheidung betrifft zudem die besondere Gründungskonstellation mit vor Eintragung ausgestellten Rechnungen und ist nicht pauschal auf jede Fremdrechnung übertragbar.
- EuGH, Urteil vom 15.09.2016 - C-518/14, Senatex: Eine berichtigungsfähige Rechnung kann hinsichtlich der dort geprüften Pflichtangaben mit Rückwirkung berichtigt werden.
- EuGH, Urteil vom 15.09.2016 - C-516/14, Barlis 06: Fehlen bestimmte Rechnungsangaben, darf der Vorsteuerabzug nicht allein deshalb versagt werden, wenn die Finanzverwaltung aus den verfügbaren ergänzenden Informationen die materiellen Voraussetzungen prüfen kann.
- Keine Pauschalzitate aus BeckRS allein; jede Entscheidung muss auf eine primaere oder offene Sekundaerquelle ruckfuehrbar sein.
## Zentrale Normen
§ 15 UStG · § 14 UStG · § 14a UStG · § 14c UStG · § 2 UStG · MwStSystRL Art. 167 ff. · § 25b UStG (innergem. Dreiecksgeschaeft)
## Abgrenzung zu anderen Skills dieses Plugins
- Verfahrens-Sklls (`anw-einspruch-finanzamt`, `anw-aussetzung-vollziehung`, `anw-akteneinsicht-steuerakte`) decken den prozessualen Rahmen ab; dieser Skill liefert die **materielle** Begruendung.
- Bei steuerstrafrechtlichen Beruehrungspunkten parallel `fa-stu-steuerhinterziehung-370-ao` und `fa-stu-selbstanzeige-371-ao` aufrufen.
- Bei berufsrechtlichen Fragestellungen `fa-stu-stberg-vereinbare-taetigkeit` bzw. `fa-stu-rvg-steuerstreit` parallel ziehen.
> Quellenregel: Entscheidungen nur nach Prüfung einer amtlichen oder frei zugänglichen Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage ausgeben.
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