Für Täuschung und Drohung — Paragraf 123 BGB: ordnet Norm, Beweislast und Gegenargument; Ergebnis: Schnittstellenkarte mit Zuständigkeits- und Nachweisfragen.
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# Täuschung und Drohung — § 123 BGB
## Mandantenfall
- Verkäufer verschweigt arglistig Mängel des Kaufobjekts — Anfechtung nach § 123 BGB möglich?
- Arbeitnehmer unterschreibt Aufhebungsvertrag unter Drohung mit fristloser Kündigung — § 123 BGB?
- Klausurkonstellation: Täuschung durch Dritten, nicht Vertragspartner — Ausnahme bei Kenntnis oder Kennenmüssen.
## Erste Schritte
1. Täuschungsvariante: arglistige Täuschung durch aktives Tun oder Verschweigen pflichtwidriger Umstände.
2. Arglist prüfen: Wissenselement (Kenntnis der Unrichtigkeit) und Willensmerkmal (Täuschungsabsicht).
3. Drohungsvariante: Inaussichtstellen eines empfindlichen Übels als Mittel zur Willensbeeinflussung.
4. Widerrechtlichkeit der Drohung: Mittel oder Zweck widerrechtlich — BGH-Formel.
5. Kausalität: Täuschung oder Drohung war für Willenserklärung mitursächlich.
6. Anfechtungsfrist: § 124 BGB — ein Jahr ab Entdeckung der Täuschung oder Ende der Zwangslage.
## Rechtsrahmen
- § 123 Abs. 1 BGB: Anfechtung bei arglistiger Täuschung oder widerrechtlicher Drohung.
- § 123 Abs. 2 BGB: Täuschung durch Dritte — Anfechtung nur bei Kenntnis oder Kennenmüssen des Empfängers.
- § 124 BGB: Anfechtungsfrist — ein Jahr ab Entdeckung bzw. Ende der Zwangslage; zehn Jahre absolute Frist.
- § 142 BGB: Nichtigkeit ex tunc bei wirksamer Anfechtung.
- § 826 BGB: Schadensersatz bei vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung als Auffangnorm.
## Prüfraster
1. Tatbestand Täuschung: aktive Irreführung oder arglistiges Verschweigen einer Aufklärungspflicht?
2. Arglist: Doppeltes Vorsatzelement — Kenntnis der Unrichtigkeit und Täuschungsabsicht?
3. Tatbestand Drohung: Inaussichtstellen eines empfindlichen Übels durch den Drohenden?
4. Widerrechtlichkeit: Ist das angedrohte Mittel oder der verfolgte Zweck widerrechtlich?
5. Kausalität: War Täuschung oder Drohung für die Willenserklärung mitursächlich?
6. Täuschung durch Dritte (§ 123 Abs. 2 BGB): Kannte oder musste Empfänger die Täuschung kennen?
7. Frist nach § 124 BGB: Ein Jahr gewahrt? Absolute Zehn-Jahres-Frist?
8. Rechtsfolge § 142 BGB: Nichtigkeit ex tunc — Rückabwicklung nach § 812 BGB?
## Typische Fallstricke
- Arglist erfordert Täuschungsabsicht — Fahrlässigkeit reicht nicht aus.
- Täuschung durch Dritte nach § 123 Abs. 2 BGB: Nur anfechtbar, wenn Empfänger Kenntnis hatte oder haben musste.
- Anfechtungsfrist § 124 BGB läuft ab Entdeckung, nicht ab Abschluss — wichtig für Fristberechnung.
- Drohung mit Ausübung eines Rechts kann dennoch widerrechtlich sein, wenn Zweck-Mittel-Verhältnis nicht stimmt.
## Quellen
- [§ 123 BGB — gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__123.html)
- [§ 124 BGB — gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__124.html)
- [§ 142 BGB — gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__142.html)
- [dejure.org § 123 BGB](https://dejure.org/gesetze/BGB/123.html)
- [dejure.org § 124 BGB](https://dejure.org/gesetze/BGB/124.html)
## Vertiefung
### Verhältnis zu § 119 BGB
§ 123 BGB und § 119 BGB stehen grundsätzlich nebeneinander: Bei arglistiger Täuschung über
Eigenschaften (§ 119 Abs. 2 BGB) kann sowohl nach § 119 Abs. 2 als auch nach § 123 BGB angefochten
werden. Der Unterschied: § 119 BGB erfordert Kausalität und Unverzüglichkeit (§ 121 BGB),
§ 123 BGB die Jahresfrist (§ 124 BGB) und kein Verschuldenserfordernis beim Erklärungsempfänger.
### Drohung mit Ausübung eines Rechts
BGH: Drohung mit Ausübung eines Rechts (z.B. Strafanzeige) kann widerrechtlich sein, wenn
Mittel und Zweck in einem unangemessenen Verhältnis stehen. Klassischer Fall: Drohung mit
Strafanzeige, um Schulden einzutreiben.
### Klausur-Checkliste § 123 BGB
- Täuschungsvariante: Aktive Irreführung oder arglistiges Verschweigen?
- Arglist: Doppeltes Vorsatzelement (Kenntnis und Täuschungsabsicht)?
- Drohungsvariante: Empfindliches Übel in Aussicht gestellt?
- Widerrechtlichkeit der Drohung: Mittel oder Zweck rechtswidrig?
- Dritte-Täuschung (§ 123 Abs. 2 BGB): Empfänger kannte Täuschung?
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