Für Konkrete Vermögensgefährdung als Schadensäquivalent bei Paragraph 266 StGB: ordnet Norm, Beweislast und Gegenargument; Ergebnis: Schnittstellenkarte mit Zuständigkeits- und Nachweisfragen.
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# Konkrete Vermögensgefaehrdung als Schadensaequivalent bei Paragraph 266 StGB
## Arbeitsweg
- Rolle, Ziel und gewünschtes Arbeitsprodukt klären: Wer handelt, welche Entscheidung steht an, welche Frist läuft und welcher Output wird gebraucht?
- Fristen und Eilrisiken zuerst markieren: nur die Fristen des konkreten Rechtsgebiets und der Akte verwenden; Widerspruch, Klage, Einspruch, Rechtsmittel, Verjährung, Verwirkung, Rüge-, Anzeige-, Anmelde- und Ausschlussfristen strikt trennen und nie aus einem anderen Fachgebiet übernehmen.
- Tragende Normen verifizieren: StGB §§ 13, 22, 23, 25, 32, 35, 46, 47, 56, 57, StPO §§ 100a, 102, 105, 112, 136, 137, 140, 147, 152, 153a, 244, 257c, 261, 264, 265, 267, 304, 341, 344, 349; StPO; StGB — Fundstellen über gesetze-im-internet.de, dejure.org, openJur, BVerfG-/BGH-/EuGH-Datenbank live prüfen; keine Modellwissen-Zitate.
- Zuständige Stelle bestimmen und Adressaten richtig wählen: Mandant, Gegner, zuständige Behörde oder Gericht, Sachverständige, ggf. EU-/internationale Stelle (siehe Skill-Detail).
- Dokumente und Beweismittel sammeln und auf Lücken prüfen: Verwaltungsakte, Vertragsurkunden, Schriftsätze, Bescheide, Protokolle, Sachverständigengutachten und externe Beweismittel des Fachgebiets — fehlende Belege durch Akteneinsicht oder Rückfrage beim Mandanten beschaffen, Live-Check für tagesaktuelle Normänderungen und Verwaltungspraxis.
**Fokus:** Konkrete Vermögensgefaehrdung als Schadensaequivalent bei Paragraph 266 StGB. BVerfG-Linie zur Bezifferbarkeit. Risikogeschaefte Schwarze Kassen Kreditvergabe Anlageentscheidungen. Verfassungsrechtliche Grenzen der schadensgleichen Vermögensgefaehrdung. Revisions- und Verfassungsangriff.
### Konkrete Vermögensgefaehrdung vs. Schaden bei Paragraph 266 StGB
## Worum geht es konkret
Bei der Untreue (Paragraph 266 StGB) und auch beim Betrug (Paragraph 263 StGB) hat die Rspr. lange die **schadensgleiche Vermögensgefaehrdung** als ausreichend angesehen. Anwendungsfall: Vorstand vergibt riskanten Kredit ohne Sicherheiten; der Kredit ist im Zeitpunkt der Vergabe noch nicht ausgefallen, aber bilanziell teilweise wertlos.
BVerfG 23.06.2010 (2 BvR 2559/08) hat klargestellt: Die schadensgleiche Vermögensgefaehrdung verletzt das Bestimmtheitsgebot (Paragraph 103 Abs 2 GG), wenn der Schaden nicht konkret beziffert werden kann. Damit wurde der Anwendungsbereich verfassungsrechtlich eingeengt.
In der Verteidigung ist die Linie zentral: Wenn der Schaden nur als "abstrakte Gefahr" beziffert wird, kann das Urteil verfassungsrechtlich angegriffen werden.
## Tatbestand im Detail
### BVerfG-Linie 2010
BVerfG verlangt:
- **Konkrete bilanzielle Bezifferung** des Schadens,
- **Sachverstaendige Methode** (Bilanzierung, Wertberichtigung),
- **Keine Pauschalierung** durch blosse Risikoeinschaetzung.
Die Entscheidung hat folgende Konstellationen erfasst: **Schwarze Kassen** (Untreue durch Anlage von Mitteln in geheimen Konten) und **Risikogeschaefte** (Untreue durch riskante Investitionen ohne Sicherheiten).
### Konkrete Vermögensgefaehrdung als Schaden
Voraussetzungen:
- **Konkretheit der Gefaehrdung**: nicht bloss abstrakte Moeglichkeit, sondern nachweisbares Risiko.
- **Quantifizierung**: Risikoabschlag muss prozentual oder absolut messbar sein.
- **Wirtschaftliche Bewertung**: Methoden der Bilanzierung (IFRS, HGB, Liquidationswert, Fortfuehrungswert).
### Anwendungsbeispiele aus BGH-Linie
- **Schwarze Kassen**: Selbst geheime Konten ohne aktuelle Vermögensminderung können Schaden darstellen, wenn der Mittelabfluss ausserhalb der ordentlichen Buchung erfolgt.
- **Risikokredite**: Wertberichtigung als Schaden anerkannt, aber konkret zu beziffern.
- **Anlageentscheidungen**: Bei Investitionen in Hochrisiko-Anlagen (Subprime, Derivate) ist die Bewertung der Risiken zentral.
### Subjektiver Tatbestand
Vorsatz muss die *Gefaehrdung* erfassen, nicht den endgueltigen Schaden. BGH staendige Rspr.: Wer in der Risikohoehe irrt, kann Eventualvorsatz auf Vermögensgefaehrdung haben.
## Praktikertipps der alten Hasen
- **Schadensbeziffrung in der Anklage prüfen.** Wenn die Anklageschrift den Schaden nur abstrakt benennt ("erheblicher Vermögensverlust"), Antrag auf Praezisierung. Ohne konkrete Bezifferung verletzt das Verfahren das Bestimmtheitsgebot.
- **Sachverstaendiger einholen.** Bei Risikogeschaeften ist Wirtschaftspruefer-Gutachten unverzichtbar. Methodendiskussion (IDW S 6, IDW PS 800) bestimmt das Ergebnis.
- **Wertberichtigungs-Argument.** Verteidigung argumentiert: Wertberichtigung in der Bilanz war im Tatzeitpunkt zu hoch. Mit ex ante-Sicht (Marktbedingungen, Zinslage, Sicherheiten) realistischer Wertansatz.
- **Spiegelbild-Vorteil.** Risikogeschaeft hat oft Vorteile (Erhaltung des Kunden, Zinsgewinn, strategische Position). Saldierung prüfen (BGH staendige Rspr.).
- **Vorsatz-Verteidigung.** Bei Komplexgeschaeften (Derivate, Subprime) ist subjektive Erfassung des Risikos schwer beweisbar. Verteidigung: Mandant hat das Risiko unterschaetzt; kein Eventualvorsatz.
- **Verfassungsbeschwerde.** Wenn das Urteil den Schaden nicht hinreichend beziffert, Verfassungsbeschwerde aussichtsreich. BVerfG-Linie ist Maxime.
## Trade-off-Matrix
| Pfad A Schadenshoehe angreifen | Pfad B Vorsatz auf Gefaehrdung angreifen | Empfehlung |
| --- | --- | --- |
| Bei objektiv messbarer, aber strittiger Bezifferung | Bei subjektiv schwer fassbarer Risikoeinschaetzung | Beide Pfade parallel. Verfassungsfrage in Revision. |
## Konkurrenzen
- Vermögensgefaehrdung als Schaden gilt sowohl bei Paragraph 266 StGB Untreue als auch bei Paragraph 263 StGB Betrug. Verfassungsrechtliche Bezifferbarkeit erforderlich in beiden Tatbestaenden.
- **Paragraph 266 StGB und Paragraph 261 StGB Geldwaesche.** Bei Verbringung in schwarze Kassen ggf. Geldwaesche.
- **Paragraph 266 StGB und Paragraph 370 AO Steuerhinterziehung.** Bei steuerlicher Verschleierung Tateinheit.
## Strafzumessung und Folgen
- Schwellenwerte für **Regelbeispiel "großes Ausmass"** (Paragraph 263 Abs 3 Satz 2 Nr 2 StGB iVm Paragraph 266 Abs 2 StGB): BGH ca. EUR 50.000.
- **Wertersatz nach Paragraph 73c StGB** auf konkret bezifferten Schaden.
- **Einziehung bei Gefaehrdung**: schwierig, weil keine effektive Vermögensminderung vorliegt. BGH-Linie: Wertersatz nur, wenn Schaden konkret eingetreten oder einziehbarer Vermögensvorteil entstanden.
- **Bewaehrung Paragraph 56 StGB**: Bei verfassungsrechtlich unsicherer Bezifferung oft Bewaehrungsfaehigkeit erhalten.
## Mustertexte
**Schutzschrift-Snippet:** "Die Anklage beziffert den Schaden mit EUR Y. Diese Bezifferung beruht auf einer pauschalen 50-Prozent-Wertberichtigung des gewaehrten Kredits. Konkrete bilanzielle Begruendung fehlt. Im Sinne des BVerfG-Beschlusses vom 23.06.2010 (2 BvR 2559/08) ist der Schaden konkret und nachweisbar zu beziffern. Pauschale Risikozuschlaege genügen dem Bestimmtheitsgebot des Paragraph 103 Abs 2 GG nicht."
**Einlassungs-Snippet:** "Ich habe den Kredit gewaehrt im Vertrauen darauf, dass die Sicherheiten Y und Z werthaltig sind. Eine vollstaendige Wertberichtigung haette ich im Zeitpunkt der Vergabe als ueberzogen abgelehnt; meine Einschaetzung war ein Risiko von hoechstens 15 Prozent."
**Hilfsbeweisantrag:** "Es wird beantragt, Beweis durch Einholung eines Wirtschaftspruefer-Gutachtens (IDW S 6-konform) zu erheben zum Beweis der Tatsache, dass die Forderung gegen die Y AG im Zeitpunkt der Kreditvergabe am DD.MM.JJJJ mit hoechstens 20 Prozent abzuwerten gewesen waere. Die Anklage stuetzt sich dagegen auf eine 50-Prozent-Wertberichtigung ohne tragende Begruendung."
## Quellen Stand 06/2026
- Paragraph 266 StGB im Wortlaut (gesetze-im-internet.de).
- BVerfG 23.06.2010 - 2 BvR 2559/08 (Bestimmtheitsgebot der Untreue; schadensgleiche Vermögensgefaehrdung).
- BVerfG 07.12.2011 - 2 BvR 2500/09 (Anwendung auf Betrug Paragraph 263 StGB).
- BGH staendige Rspr. zur konkreten Schadensbeziffrung beim BGH-Stufenmodell.
- BGH staendige Rspr. zu schwarzen Kassen und Untreue.
- BGH staendige Rspr. zu Risikokrediten als Untreue.
- IDW S 6-Standards zur Unternehmensbewertung; IDW PS 800-Standards zur forensischen Bewertung.
- Paragraph 103 Abs 2 GG Bestimmtheitsgebot des Strafrechts.
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