Für Sicherungslizenz und Pfandrecht an Immaterialgütern: ordnet Norm, Beweislast und Gegenargument; Ergebnis: Prüfprodukt mit Risiko und nächstem Schritt.
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# Sicherungslizenz und Pfandrecht an Immaterialguetern
## Verwendungslagen
| Fall | Konstellation |
|---|---|
| **Akquisitionsfinanzierung** | Bank gibt Kredit gegen Verpfaendung der IP des Unternehmens |
| **Bridge-Finanzierung Start-up** | IP des Start-ups als Sicherheit für Investorenkredit |
| **Konzernfinanzierung** | IP-Holding verpfaendet IP für Konzerndarlehen |
## Strukturen
### A. Verpfaendung (Paragrafen 1273 ff. BGB analog)
| IP-Typ | Verpfaendung |
|---|---|
| Patent | Eintragung im Patentrolle; Anzeigepflicht DPMA |
| Marke | Eintragung im Markenregister DPMA |
| Urheberrecht | Verpfaendung formlos möglich; aber ohne Eintragung schwach |
| Geschmacksmuster | Eintragung DPMA |
| Geschäftsgeheimnis | nicht eintragbar; Verpfaendung schwierig (Bekannmachung gefaehrdet Geheimnis) |
### B. Sicherungsabtretung (uebertragender Sicherheit)
Voll-Uebertragung des IP an den Sicherheitennehmer; aufschiebend bedingt durch Tilgung des gesicherten Kredits. Im Insolvenzfall: Sicherheitennehmer ist Eigentümer, kein Paragraf 103 InsO.
### C. Sicherungslizenz (aufschiebend bedingt)
Bedingte Lizenz; tritt bei Eintritt des Sicherungsfalls automatisch in Kraft.
## Klausel-Baustein (Sicherungsabtretung Patent)
> **Sicherungsabtretung.**
>
> (1) Zur Sicherung der Forderungen des Sicherheitennehmers aus dem Darlehensvertrag vom [Datum] tritt der Sicherheitengeber das Patent [Reg.-Nr.] ("Sicherheitspatent") aufschiebend bedingt an den Sicherheitennehmer ab. Die Bedingung tritt mit Eintritt des Sicherungsfalls im Sinne von Absatz 3 ein.
>
> (2) Der Sicherheitengeber ist berechtigt, das Sicherheitspatent waehrend des Bestehens der gesicherten Forderung weiterhin in eigenem Namen zu nutzen, zu pflegen, Verlaengerungsgebuehren zu entrichten und Lizenzen an Dritte zu vergeben. Bei Lizenzvergabe an Dritte wird der Sicherheitennehmer rechtzeitig informiert.
>
> (3) Sicherungsfall liegt vor, wenn (a) der Sicherheitengeber mit der Zahlung der gesicherten Forderung in Verzug ist und nach Mahnung mit Fristsetzung von 14 Tagen nicht erfuellt, (b) ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Sicherheitengebers eroeffnet wird, oder (c) das Sicherheitspatent aufgrund pflichtwidrigen Verhaltens des Sicherheitengebers (Nicht-Zahlung Verlaengerungsgebuehren) in Gefahr geraet.
>
> (4) Im Sicherungsfall wird die Abtretung wirksam. Der Sicherheitennehmer ist berechtigt, das Sicherheitspatent zu verwerten. Die Verwertung erfolgt zu marktueblichen Konditionen; ein Erlos, der die gesicherte Forderung uebersteigt, wird dem Sicherheitengeber ausgekehrt.
>
> (5) Mit Erfuellung der gesicherten Forderung erlischt die aufschiebende Bedingung; das Sicherheitspatent bleibt beim Sicherheitengeber.
## Eintragung DPMA
Sicherungsabtretung an Patenten ist im DPMA-Patentregister eintragbar (deklaratorisch, aber wichtig für Sukzessionsschutz). Antrag durch beide Parteien; Kosten typischerweise Sicherheitennehmer.
## Verhältnis zu Bestehender Lizenz
Verpfaendung/Sicherungsabtretung beruehrt **nicht** bestehende einfache Lizenzen Dritter, sofern diese mit Sukzessionsschutz eingetragen sind (Paragraf 30 III MarkenG analog).
## Anschluss
- Insolvenz: `insolvenz-fortbestand-paragraf-103-inso-lizenz`
- Patent: `lizenz-patent-patg`
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