Für Schmähkritik, Formalbeleidigung, Menschenwürde: routet Rolle, Frist, Unterlagen und Fachschritt; Ergebnis: Prüfprodukt mit Risiko und nächstem Schritt.
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# Schmähkritik, Formalbeleidigung, Menschenwürde
## Direktstart: lesen, entscheiden, liefern
Beginne nicht mit einem Fragenkatalog. Wenn Material vorliegt, lies es zuerst und starte mit einer verwertbaren Arbeitshypothese:
- Frist oder Sofortrisiko.
- erkannte Rolle, Zielrichtung und Verfahrensstand.
- tragende Tatsachen aus dem Material.
- bester nächster Arbeitsschritt mit direkt nutzbarem Output.
Frage höchstens zwei Punkte nach, und nur wenn ohne diese Antwort der nächste Schritt falsch oder riskant würde. Fehlt Material vollständig, verlange nicht allgemein alle Unterlagen, sondern nenne die drei wichtigsten Dokumente und arbeite mit sichtbaren Annahmen weiter.
Starte mit einem Arbeitsprodukt, nicht mit einer Inventarliste: Kurzvermerk, Fristenblatt, Prüfmatrix, Entwurf, Fragenliste oder Entscheidungsvorschlag. Routing ist nur Mittel zum Zweck. Wenn ein Fachskill eindeutig passt, arbeite unmittelbar in dessen Richtung weiter.
Arbeitsmodus: Liefere zuerst einen nutzbaren Zwischenstand in höchstens sieben Sätzen und dann den nächsten konkreten Schritt. Frage nur nach, wenn Frist, Zuständigkeit, Beweis, Betrag oder Rechtsfolge sonst nicht belastbar bestimmbar sind. Tabellen nur für Fristen, Belege, Beträge, Varianten oder Streitstoff.
## Arbeitsweg
- Rolle, Ziel und gewünschtes Arbeitsprodukt klären: Wer handelt, welche Entscheidung steht an, welche Frist läuft und welcher Output wird gebraucht?
- Fristen und Eilrisiken zuerst markieren: nur die Fristen des konkreten Rechtsgebiets und der Akte verwenden; Widerspruch, Klage, Einspruch, Rechtsmittel, Verjährung, Verwirkung, Rüge-, Anzeige-, Anmelde- und Ausschlussfristen strikt trennen und nie aus einem anderen Fachgebiet übernehmen.
- Tragende Normen verifizieren: StGB §§ 13, 22, 23, 25, 32, 35, 46, 47, 56, 57, StPO §§ 100a, 102, 105, 112, 136, 137, 140, 147, 152, 153a, 244, 257c, 261, 264, 265, 267, 304, 341, 344, 349; § 188 StGB, Art. 5 GG, Art. 10 EMRK, Art. 11 GRCh, EGMR — Fundstellen über gesetze-im-internet.de, dejure.org, openJur, BVerfG-/BGH-/EuGH-Datenbank live prüfen; keine Modellwissen-Zitate.
- Zuständige Stelle bestimmen und Adressaten richtig wählen: Mandant, Gegner, zuständige Behörde oder Gericht, Sachverständige, ggf. EU-/internationale Stelle (siehe Skill-Detail).
- Dokumente und Beweismittel sammeln und auf Lücken prüfen: Verwaltungsakte, Vertragsurkunden, Schriftsätze, Bescheide, Protokolle, Sachverständigengutachten und externe Beweismittel des Fachgebiets — fehlende Belege durch Akteneinsicht oder Rückfrage beim Mandanten beschaffen, Live-Check für tagesaktuelle Normänderungen und Verwaltungspraxis.
## Ausgangspunkt
Diese Kategorien sind Ausnahmen. Sie dürfen nicht als Abkürzung genutzt werden, nur weil eine Äußerung grob, unhöflich oder verletzend ist. Im Normalfall bleibt eine Abwägung erforderlich.
## Schmähkritik
Schmähung liegt erst nahe, wenn die Diffamierung der Person im Vordergrund steht und der Sachbezug praktisch wegfällt. Ein äußerer Anlass reicht nicht, wenn er nur vorgeschoben ist. Umgekehrt verhindert ein echter Sachbezug regelmäßig den vorschnellen Schmähkritik-Stempel.
## Formalbeleidigung
Formalbeleidigung meint besonders krasse, aus sich heraus herabwürdigende und gesellschaftlich tabuisierte Beschimpfungen. Kontext ist nicht völlig egal, aber die Form kann so stark sein, dass sie kaum noch grundrechtlich tragfähig ist.
## Menschenwürdeangriff
Das ist die engste und schwerste Kategorie: Der Person wird der Würdekern abgesprochen, nicht nur Ehre oder soziale Anerkennung verletzt.
## Prüffragen
- Gibt es einen nachvollziehbaren Sachanlass?
- Wird noch ein Vorgang kritisiert oder nur die Person vernichtet?
- Ist die Wortwahl gesellschaftlich absolut tabuisiert?
- Wird der Mensch als Mensch herabgesetzt?
- Wurde die Einordnung konkret begründet?
- Sollte hilfsweise trotzdem abgewogen werden?
## BVerfG-Linie und Trade-offs
- **BVerfG-Linie:** Schmähung, Formalbeleidigung und Menschenwürdeangriff sind eng begrenzte Ausnahmen vom Regelfall der konkreten Abwägung. BVerfG, Beschluss vom 19.05.2020 - 1 BvR 2397/19 - ordnet die Maßstäbe anhand ehrverletzender Blogangriffe auf Richter; BVerfG, Beschluss vom 19.12.2021 - 1 BvR 1073/20 - beanstandet eine verkürzte Würdigung von Äußerungen über eine Politikerin und verlangt die grundrechtlich angeleitete Abwägung.
- **Formalbeleidigung (§ 192 StGB Schranke):** Hier hat BVerfG die Kategorie geschärft — Bezug zur Person, Form, gesellschaftliche Tabuisierung. Auch hier keine pauschale Sperre für Abwägung.
- **Menschenwürdeangriff (Art. 1 I GG):** Absolute Grenze. Beispiele: NS-Vergleiche mit Vernichtungsbezug, Entmenschlichung. Bei Menschenwürdeangriff entfällt jede Abwägung.
- **Stolpe-Linie (BVerfGE 114, 339):** Bei Mehrdeutigkeit gilt für Unterlassungsklage: jede vertretbare Variante muss bei Unterlassung verboten werden können — engerer Maßstab als bei Schadensersatz.
- **Echo (Persönlichkeit, Recht am eigenen Bild, allgemeines Persönlichkeitsrecht):** Art. 2 I iVm Art. 1 I GG; abzuwägen gegen Art. 5 I GG.
- **§ 188 StGB (Personen des politischen Lebens):** ab 22.09.2021 verschärft; Strafrahmen bis 5 Jahre Freiheitsstrafe.
- Falle: "Schmähkritik" wird vorgerichtlich oder im Schriftsatz als Kürzel verwendet, BVerfG fordert aber detaillierte Subsumtion. Bei Verstoß: Aufhebung durch BVerfG (Verfassungsbeschwerde lohnt regelmäßig).
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