Für Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO — Verteidigung: ordnet Norm, Beweislast und Gegenargument; Ergebnis: Prüfprodukt mit Risiko und nächstem Schritt.
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# Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO — Verteidigung
## Triage — kläre vor der Bearbeitung
1. Welcher Schadensbetrag wird konkret geltend gemacht und auf welcher Grundlage?
2. Welche Substantiierung liegt vor (konkret oder Massen-Standardschriftsatz)?
3. Welche Kausalität wird behauptet?
4. Welche Exkulpationsmöglichkeit besteht (Art. 82 Abs. 3)?
5. Welche EuGH-Rechtsprechung trägt die Verteidigung?
- Was will der Mandant wirklich erreichen? (Klage abweisen; geringe Vergleichssumme; Präzedenz vermeiden)
## Rechtsgrundlagen
- **Art. 82 Abs. 1 DSGVO** Anspruch.
- **Art. 82 Abs. 2 DSGVO** Verantwortlicher und Auftragsverarbeiter.
- **Art. 82 Abs. 3 DSGVO** Exkulpation.
- **Art. 82 Abs. 4 DSGVO** gesamtschuldnerische Haftung.
- **§§ 253; 280; 823 BGB** ergänzend.
## Aktuelle Rechtsprechung
Nicht aus Modellwissen; insbesondere EuGH Österreichische Post C-300/21; Saturn C-687/21; Gemeinde Ummendorf C-456/22 vor Ausgabe über eur-lex.europa.eu verifizieren.
## Zentrale Normen
Art. 82 Abs. 1; Art. 82 Abs. 2; Art. 82 Abs. 3; Art. 82 Abs. 4 DSGVO; §§ 253; 280; 823 BGB.
## Praxisformulierung — Schriftsatzgliederung
A. Sachverhalt — konkret und auf substantiierte Klage bezogen.
B. Zur fehlenden Verletzung — wenn streitig.
C. Zur fehlenden Substantiierung des Schadens — Kläger muss konkret darlegen; bloße Sorge reicht nach EuGH C-300/21 nicht ohne weiteres.
D. Zur fehlenden Kausalität — alternative Schadensursachen; Mitverschulden.
E. Zur Exkulpation Art. 82 Abs. 3 — Beweis fehlender Verantwortlichkeit.
F. Höhe — Bagatellgrenze; Vergleich mit Rechtsprechung.
## Abgrenzung zu anderen Skills
- `dsv-aufnahme-statusinformation` bildet die strukturierte Erstaufnahme; dieser Skill setzt darauf auf.
- `dsv-meldung-art-33-pflichtangaben` deckt die Behördenmeldung ab; bei Bedarf zusätzlich ziehen.
- `dsv-benachrichtigung-art-34-betroffene` deckt die Benachrichtigung Betroffener ab.
- `dsv-bussgeldverteidigung-art-83` und `dsv-schadensersatz-art-82` decken die anwaltliche Nachbearbeitung ab.
- `dsv-rechtsprechung-immaterieller-schaden-bgh-olg` deckt die Rechtsprechungsanalyse ab.
- `dsv-sammelklagen-praevention` deckt die strategische Praevention ab.
## Vertiefung bei Bedarf
- Bei `dsv-schadensersatz-art-82` beziehungsweise Verteidigt den Verantwortlichen gegen Schadensersatzansprüche nach Art: [die zusätzliche Vertiefung laden](./references/vertiefung-dsv-schadensersatz-art-82.md).
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