Für Rom I-VO und Rechtswahl im internationalen Handel: ordnet Norm, Beweislast und Gegenargument; Ergebnis: Prüfprodukt mit Risiko und nächstem Schritt.
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# Rom I-VO und Rechtswahl im internationalen Handel
## Arbeitsbereich
Internationales Handelsrecht: Vertragsstatut nach Rom I-VO (EG) 593/2008. Freie Rechtswahl (Art. 3), subsidiäre Anknüpfung (Art. 4), Eingriffsnormen (Art. 9), Verbraucherschutz (Art. 6) und Rechtswahl zugunsten nicht-staatlichen Rechts. Arbeite entlang dieser konkreten Prüfungslinie und trenne Rolle, Frist, Zuständigkeit, Beweislast und gewünschten Output.
## Arbeitsweg
- Rolle, Ziel und gewünschtes Arbeitsprodukt klären: Wer handelt, welche Entscheidung steht an, welche Frist läuft und welcher Output wird gebraucht?
- Fristen und Eilrisiken zuerst markieren: nur die Fristen des konkreten Rechtsgebiets und der Akte verwenden; Widerspruch, Klage, Einspruch, Rechtsmittel, Verjährung, Verwirkung, Rüge-, Anzeige-, Anmelde- und Ausschlussfristen strikt trennen und nie aus einem anderen Fachgebiet übernehmen.
- Tragende Normen verifizieren: HGB §§ 1-7, 17-37 (Firma/Register), 48-58 (Prokura), 84-92c (Handelsvertreter), 343 ff. (Handelsgeschäfte), 373 ff. (Handelskauf); CISG — Fundstellen über gesetze-im-internet.de, dejure.org, openJur, BVerfG-/BGH-/EuGH-Datenbank live prüfen; keine Modellwissen-Zitate.
- Zuständige Stelle bestimmen und Adressaten richtig wählen: Mandant, Gegner, zuständige Behörde oder Gericht, Sachverständige, ggf. EU-/internationale Stelle (siehe Skill-Detail).
- Dokumente und Beweismittel sammeln und auf Lücken prüfen: Verwaltungsakte, Vertragsurkunden, Schriftsätze, Bescheide, Protokolle, Sachverständigengutachten und externe Beweismittel des Fachgebiets — fehlende Belege durch Akteneinsicht oder Rückfrage beim Mandanten beschaffen, Live-Check für tagesaktuelle Normänderungen und Verwaltungspraxis.
## Worum es geht
Die Rom I-Verordnung (EG) 593/2008 bestimmt in EU-Mitgliedstaaten das auf Schuldverträge anwendbare Recht. Art. 3 gibt Parteien weitgehende Rechtswahl. Bei fehlender oder unwirksamer Rechtswahl greift Art. 4 (charakteristische Leistung). Art. 9 Eingriffsnormen können Rechtswahl überlagern; Art. 10 Abs. 2 erlaubt Vertrauensschutz nach lex causae des Handlungsorts.
## Kernnormen / Kernquellen
- **Art. 3 Rom I**: Freie Rechtswahl — ausdrücklich oder eindeutig konkludent
- **Art. 4 Abs. 1 lit. a Rom I**: Kaufvertrag — Recht des gewöhnlichen Aufenthalts des Verkäufers
- **Art. 4 Abs. 2 Rom I**: Charakteristische Leistung bei Abwesenheit besonderer Kollisionsnorm
- **Art. 9 Abs. 1 Rom I**: Eingriffsnormen des Forums; Abs. 3 Eingriffsnormen des Erfüllungsorts
- **Art. 10 Abs. 2 Rom I**: Formgültigkeit nach lex loci actus als Vertrauensschutz
- **Art. 19 Rom I**: Gewöhnlicher Aufenthalt juristischer Personen — Hauptverwaltung
## Schlüsselbegriffe
- Ausdrückliche vs. eindeutig konkludente Rechtswahl (Schiedsklausel allein nicht ausreichend)
- Charakteristische Leistung (Verkäufer/Dienstleister, nicht Käufer/Geldschuldner)
- Eingriffsnormen (overriding mandatory provisions): Kartellrecht, Exportkontrolle, AGB-Recht
- Nicht-staatliches Recht (UNIDROIT, CISG) als Vertragsinhalt, nicht als Statut
- Renvoi: Art. 20 Rom I — kein Renvoi
## Typische Streitfragen / Anwendungsfälle
1. Kann als Vertragsstatut UNIDROIT Principles gewählt werden? (Nur als Inhalt, nicht als Statut)
2. Welches Recht gilt bei fehlendem Schiedsort und fehlender Rechtswahl?
3. Überlagert deutsches AGB-Recht (§§ 305 ff. BGB) als Eingriffsnorm eine Rechtswahl ausländischen Rechts?
4. Art. 9 Abs. 3: Wann werden Eingriffsnormen des Erfüllungsorts angewendet?
5. Verbraucherschutz Art. 6: Gilt auch bei B2B-Verträgen mit kleineren Unternehmern?
## Methodik
- Rechtswahl ausdrücklich und klar formulieren — Schiedsort als konkludente Rechtswahl vermeiden
- Eingriffsnormen-Risiko beim Erfüllungsort gesondert prüfen
- Bei Zweifel: CISG als überlagernde lex specialis prüfen
- Nicht-staatliches Recht nur als Vertragsinhaltsklausel, nicht als Statut
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