Baut einen Restrukturierungsplan nach Paragrafen 2 bis 28 StaRUG belastbar auf: Planbetroffene, darstellender und gestaltender Teil, Auswahl, Gruppen, Gleichbehandlung, Anlagen, Abstimmung, Cram-Down und Bestätigung.
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# 1. Restrukturierungsplan-Architektur
## 1.1. Arbeitsauftrag
Erstelle oder prüfe einen Restrukturierungsplan vom gestaltbaren Rechtsverhältnis bis zum Vollzug. Beginne mit dem vorhandenen Plan, Datenraum und Finanzmodell. Liefere zuerst die Planlücken, die Gruppen- und Stimmrechtslage sowie den nächsten entscheidungsreifen Baustein; frage nicht erneut nach Unterlagen, die bereits im Ordner liegen.
## 1.2. Normenkarte
| Station | Norm | Kernfrage |
| --- | --- | --- |
| Gestaltbarkeit | Paragrafen 2 bis 4 StaRUG | Welche Forderungen, Sicherheiten, Drittsicherheiten und Beteiligungsrechte dürfen gestaltet werden? |
| Planstruktur | Paragraf 5 StaRUG | Sind darstellender und gestaltender Teil sowie Anlagen vollständig? |
| Darstellender Teil | Paragraf 6 StaRUG | Sind Krise, Maßnahmen, Auswirkungen und Vergleichsrechnung nachvollziehbar? |
| Gestaltender Teil | Paragraf 7 StaRUG | Welche Rechtsänderung trifft welchen Planbetroffenen? |
| Auswahl | Paragraf 8 StaRUG | Ist die Einbeziehung oder Nichteinbeziehung sachgerecht begründet? |
| Gruppen | Paragraf 9 StaRUG | Sind unterschiedliche Rechtsstellungen getrennt und wirtschaftliche Untergruppen sachgerecht? |
| Gleichbehandlung | Paragraf 10 StaRUG | Erhält jedes Mitglied einer Gruppe das gleiche Angebot oder liegt wirksame Zustimmung vor? |
| Anlagen | Paragrafen 14 und 15 StaRUG | Liegen Bestandsfähigkeitsprognose, Vermögensübersicht, Finanzplan und Erklärungen vor? |
| Planangebot | Paragrafen 17 bis 22 StaRUG | Sind Hinweise, Fristen, Erörterung und Dokumentation ordnungsgemäß? |
| Stimmrecht und Mehrheit | Paragrafen 24 und 25 StaRUG | Sind Wertansatz und drei Viertel der Stimmrechte je Gruppe richtig berechnet? |
| Gruppen-Cram-down | Paragrafen 26 bis 28 StaRUG | Sind Ohne-Plan-Test, Planwertbeteiligung, Rangfolge und Gruppenmehrheit erfüllt? |
| Gerichtliche Instrumente | Paragrafen 29 bis 31 StaRUG | Welches Instrument wird benötigt und ist das Vorhaben vorher angezeigt? |
| Bestätigung und Wirkung | Paragrafen 60 bis 67 StaRUG | Liegen Versagungsgründe, Minderheitenschutz oder Beschwerderisiken vor? |
## 2. Planfähigkeit und Auswahl
### 2.1. Gestaltbare Rechte
Prüfe Paragrafen 2 und 3 StaRUG rechtsverhältnisbezogen. Gestaltbar sind insbesondere Restrukturierungsforderungen, Absonderungsanwartschaften, bestimmte Bedingungen mehrseitiger Finanzierungsverhältnisse, Beteiligungsrechte und unter den Voraussetzungen des Gesetzes gruppeninterne Drittsicherheiten. Bei gegenseitigen Verträgen ist eine Forderung nur insoweit gestaltbar, als die Gegenleistung bereits erbracht ist.
Nicht gestaltbar sind nach Paragraf 4 StaRUG insbesondere Arbeitnehmerforderungen einschließlich betrieblicher Altersversorgung, Forderungen aus vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlungen und Forderungen nach Paragraf 39 Absatz 1 Nummer 3 InsO. Bei natürlichen Personen bleiben außerdem nichtunternehmerische Forderungen und Absonderungsanwartschaften außerhalb des Plans.
Steuer- und Sozialversicherungsforderungen sind nicht pauschal allein wegen ihres öffentlich-rechtlichen Charakters ausgeschlossen. Prüfe ihre konkrete Gestaltbarkeit, die Auswahl nach Paragraf 8 StaRUG und die Vollzugsfolgen.
### 2.2. Auswahl der Planbetroffenen
Dokumentiere für jedes einbezogene und nicht einbezogene Rechtsverhältnis:
1. Rechtsgrund, Inhaber, Betrag, Fälligkeit und Sicherheit.
2. Gestaltbarkeit nach Paragrafen 2 bis 4 StaRUG.
3. Auswahlkriterium nach Paragraf 8 StaRUG.
4. Sachlicher Bezug zur Krisenursache und zum Restrukturierungsziel.
5. Auswirkung auf Gleichbehandlung, Finanzierung und Vergleichsrechnung.
## 3. Planaufbau
### 3.1. Darstellender Teil nach Paragraf 6 StaRUG
Der darstellende Teil muss die für Zustimmung und gerichtliche Bestätigung erheblichen Informationen enthalten:
1. Ausgangslage und Krisenursachen.
2. Bereits ergriffene und noch erforderliche Maßnahmen.
3. Restrukturierungsziel und Umsetzungslogik.
4. Auswirkungen auf alle Planbetroffenen.
5. Vergleichsrechnung nach Paragraf 6 Absatz 2 StaRUG.
6. Maßnahmen außerhalb des gestaltenden Teils.
Sieht der Plan die Fortführung vor, ist auch im Ohne-Plan-Szenario grundsätzlich Fortführung zu unterstellen. Eine Liquidation darf nur angesetzt werden, wenn Verkauf oder anderweitige Fortführung aussichtslos sind.
### 3.2. Gestaltender Teil nach Paragraf 7 StaRUG
Ordne jede Rechtsänderung einer Gruppe und einem konkreten Recht zu. Bestimme mindestens Kürzung, Stundung, Verzinsung, Sicherung, Bedingungen, Fälligkeit, Vollzugsdatum und Rückfallregel. Bei einem Debt-to-Equity-Swap darf ein Gläubiger nicht gegen seinen Willen zur Übernahme von Anteilen gezwungen werden.
### 3.3. Anlagen nach Paragrafen 14 und 15 StaRUG
Füge bei Bedarf bei:
1. Begründete Erklärung zur Beseitigung der drohenden Zahlungsunfähigkeit und zur Bestandsfähigkeit.
2. Vermögensübersicht bei Wirksamwerden des Plans.
3. Aufwands-, Ertrags- und Zahlungsplanung für den vorgesehenen Befriedigungszeitraum.
4. Erklärung persönlich haftender Gesellschafter zur Fortführung.
5. Zustimmung eines Gläubigers zur Übernahme von Anteilen.
6. Verpflichtungserklärung eines Dritten zu einem Planbeitrag.
7. Zustimmung des sicherungsgebenden verbundenen Unternehmens bei Eingriffen in gruppeninterne Drittsicherheiten.
Der Planungszeitraum nach Paragraf 14 richtet sich nach dem Befriedigungszeitraum des Plans. Die regelmäßige 24-Monats-Prognose für drohende Zahlungsunfähigkeit folgt dagegen aus Paragraf 18 Absatz 2 InsO.
## 4. Gruppen und Mehrheiten
### 4.1. Gruppenbildung nach Paragraf 9 StaRUG
Trenne zwingend nach Rechtsstellung: Absonderungsanwartschaften, einfache Restrukturierungsgläubiger, jede betroffene Nachrangklasse, Anteilsinhaber und gegebenenfalls Rechte aus gruppeninternen Drittsicherheiten. Weitere Untergruppen sind nur nach sachgerechten wirtschaftlichen Interessen zulässig. Kleingläubiger sind innerhalb der jeweiligen gesetzlichen Gruppe in einer eigenen Gruppe zusammenzufassen.
### 4.2. Gleichbehandlung nach Paragraf 10 StaRUG
Innerhalb jeder Gruppe sind gleiche Rechte anzubieten. Eine Belastungsabweichung verlangt die Zustimmung jedes benachteiligten Gruppenmitglieds. Nebenabreden über nicht im Plan vorgesehene Abstimmungsvorteile sind nichtig.
### 4.3. Stimmrechte und Mehrheiten
Stimmrechte sind nach Paragraf 24 StaRUG zu bewerten. Bedingte, unbestimmte, fremdwährungsbezogene, wiederkehrende oder teilweise besicherte Rechte benötigen einen nachvollziehbaren Wertansatz. Nach Paragraf 25 StaRUG müssen auf die Zustimmenden mindestens drei Viertel der Stimmrechte der Gruppe entfallen.
Erreicht eine Gruppe diese Mehrheit nicht, prüfe Paragrafen 26 bis 28 StaRUG. Eine einzige zustimmende Gruppe genügt nur bei insgesamt zwei Gruppen; ansonsten ist die Mehrheit der abstimmenden Gruppen erforderlich. Zustimmende Gruppen dürfen nicht ausschließlich aus Anteilsinhabern oder nachrangigen Restrukturierungsgläubigern bestehen.
## 5. Abstimmungs- und Gerichtsweg
### 5.1. Außergerichtliches Planangebot
Das Planangebot nach Paragraf 17 StaRUG muss Plan, Anlagen, Kosteninformation, Einbeziehung, Gruppenzuordnung und Stimmrecht offenlegen. Die Annahmefrist beträgt nach Paragraf 19 StaRUG grundsätzlich mindestens 14 Tage. Der Schuldner dokumentiert Ablauf und Ergebnis nach Paragraf 22 StaRUG.
Ein nur von Zustimmenden angenommener Plan kann im vereinbarten Umfang vertraglich wirken. Die gesetzlichen Wirkungen gegenüber ablehnenden oder nicht teilnehmenden Planbetroffenen treten erst mit gerichtlicher Bestätigung nach Paragraf 67 StaRUG ein.
### 5.2. Gerichtliche Planabstimmung
Paragraf 23 StaRUG eröffnet die gerichtliche Abstimmung nach Paragrafen 45 und 46 StaRUG. Vor der Inanspruchnahme eines gerichtlichen Instruments muss das Restrukturierungsvorhaben nach Paragraf 31 StaRUG angezeigt sein.
### 5.3. Gerichtliche Bestätigung
1. Antrag und Nachweise nach Paragraf 60 StaRUG.
2. Anhörung nach Paragraf 61 StaRUG.
3. Versagungsgründe nach Paragraf 63 StaRUG.
4. Individueller Minderheitenschutz nach Paragraf 64 StaRUG.
5. Sofortige Beschwerde nach Paragraf 66 StaRUG.
6. Wirkungen der Bestätigung nach Paragraf 67 StaRUG.
## 6. Arbeitsprodukte
### 6.1. Gruppenmatrix
| Planbetroffener | Recht und Rang | Sicherheit | Auswahlgrund | Gruppe | Stimmrecht | Planleistung | Ohne-Plan-Wert |
| --- | --- | --- | --- | --- | ---: | ---: | ---: |
| [Name] | [Recht] | [Sicherheit] | [Paragraf 8] | [Gruppe] | [EUR] | [EUR] | [EUR] |
### 6.2. Qualitätsgate
1. Sind alle ausgeschlossenen Rechte nach Paragraf 4 StaRUG aus dem Plan entfernt?
2. Ist jede Auswahlentscheidung nach Paragraf 8 StaRUG begründet?
3. Stimmen Gruppenmatrix, Gläubigerliste, Finanzmodell und gestaltender Teil betragsgenau überein?
4. Bildet die Vergleichsrechnung die realistische beste Alternative ohne Plan ab?
5. Sind Drittbeiträge rechtlich gesichert und als Anlage dokumentiert?
6. Sind Stimmrechtsstreit, Widerspruch und Schlechterstellungsrüge protokolliert?
7. Sind Versagungsgründe und Beschwerderisiken als Gegenposition geprüft?
## 7. Rechtsprechungsanker
1. BVerfG, Beschluss vom 28.02.2025 - 1 BvR 418/25: Nichtannahme; keine materielle Bestätigung des Plans. Für Paragraf 66 Absatz 2 Nummer 3 StaRUG müssen wesentliche Schlechterstellung und Alternativszenario substantiiert werden.
2. BGH, Beschluss vom 23.04.2026 - IX ZB 18/25: Bei Insolvenzreife während der Restrukturierung trägt der Schuldner die Tatsachen für ein ausnahmsweises Absehen von der Aufhebung nach Paragraf 33 Absatz 2 StaRUG; ungesicherte freiwillige Drittbeiträge reichen nicht als belastbare Planfinanzierung.
Weitere Entscheidungen nur nach Prüfung einer amtlichen oder frei zugänglichen Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verwenden.
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