Führt ein StaRUG-Mandat vom Insolvenzreifetest über Planbetroffenenauswahl, Gruppen, Vergleichsrechnung und Abstimmung bis zu Anzeige, Stabilisierung, Bestätigung und Vollzug.
Scanned 9/5/2026
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description: "Führt ein StaRUG-Mandat vom Insolvenzreifetest über Planbetroffenenauswahl, Gruppen, Vergleichsrechnung und Abstimmung bis zu Anzeige, Stabilisierung, Bestätigung und Vollzug."
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# 1. Restrukturierungsplan im Fachanwaltsmandat
## 1.1. Arbeitsstart
Lies zuerst Liquiditätsplanung, OPOS, Finanzierungsverträge, Sicherheiten, Planentwurf, Verhandlungsstand und Organbeschlüsse. Liefere aus dem vorhandenen Material eine Krisenampel, eine Gruppen- und Mehrheitsvorschau und den nächsten antrags- oder verhandlungsreifen Baustein. Frage nur nach Tatsachen, die Verfahrensweg, Planinhalt oder Frist ändern.
## 1.2. Erste Entscheidungsweichen
1. Liegt heute Zahlungsunfähigkeit nach Paragraf 17 InsO oder Überschuldung nach Paragraf 19 InsO vor?
2. Besteht nur drohende Zahlungsunfähigkeit nach Paragraf 18 InsO?
3. Reicht eine einvernehmliche außergerichtliche Sanierung oder ein privates Planangebot?
4. Welches gerichtliche Instrument nach Paragraf 29 Absatz 2 StaRUG wird benötigt?
5. Welche Rechte sind gestaltbar und welche Gläubiger müssen geschäftlich weiter vollständig bedient werden?
6. Ist eine Gruppenmehrheit nach Paragraf 25 StaRUG erreichbar oder muss Paragraf 26 StaRUG vorbereitet werden?
## 2. Normenkarte
| Station | Norm | Praxisfrage |
| --- | --- | --- |
| Insolvenzreife | Paragrafen 17 bis 19 und 15a InsO | Ist der präventive Weg noch offen und läuft eine Antragspflicht? |
| Gestaltbare Rechte | Paragrafen 2 bis 4 StaRUG | Was darf der Plan verändern? |
| Planinhalt | Paragrafen 5 bis 15 StaRUG | Sind Darstellung, Gestaltung und Anlagen vollständig? |
| Auswahl und Gruppen | Paragrafen 8 bis 10 StaRUG | Sind Auswahl, Rechtsstellung und Gleichbehandlung sachgerecht? |
| Planangebot | Paragrafen 17 bis 22 StaRUG | Sind Hinweise, Frist, Erörterung und Dokumentation ordnungsgemäß? |
| Stimmrecht und Mehrheiten | Paragrafen 24 bis 28 StaRUG | Stimmen Wertansätze, Gruppenmehrheit und Cram-down? |
| Instrumente und Anzeige | Paragrafen 29 bis 31 StaRUG | Welches Instrument wird genutzt und ist das Vorhaben angezeigt? |
| Stabilisierung | Paragrafen 49 bis 59 StaRUG | Welche Vollstreckung oder Verwertung muss gesperrt werden? |
| Bestätigung | Paragrafen 60 bis 67 StaRUG | Bestehen Versagungs-, Minderheiten- oder Beschwerderisiken? |
| Überwachung | Paragraf 72 StaRUG | Soll die Planerfüllung überwacht werden? |
| Beauftragter | Paragrafen 73 bis 79 StaRUG | Ist Bestellung zwingend oder wird sie beantragt? |
## 3. Verfahrensworkflow
### 3.1. Insolvenzreifetest
Erstelle zuerst den Liquiditätsstatus nach Paragraf 17 InsO, die regelmäßige 24-Monats-Prognose nach Paragraf 18 Absatz 2 InsO und die Überschuldungsprüfung nach Paragraf 19 InsO. Die Insolvenzantragspflicht ist ohne schuldhaftes Zögern zu erfüllen; die Höchstfristen betragen drei Wochen bei Zahlungsunfähigkeit und sechs Wochen bei Überschuldung.
Eine Stabilisierungsanordnung oder die Rechtshängigkeit der Restrukturierungssache setzt Paragraf 15a InsO nicht außer Kraft.
### 3.2. Planbetroffene auswählen
Arbeitnehmerforderungen einschließlich betrieblicher Altersversorgung sowie die weiteren Forderungen nach Paragraf 4 StaRUG sind nicht gestaltbar. Steuer- und Sozialversicherungsforderungen sind nicht pauschal ausgeschlossen; ihre Einbeziehung ist rechtsverhältnisbezogen zu prüfen.
Dokumentiere für jede Ein- und Nichteinbeziehung die sachgerechten Kriterien des Paragrafen 8 StaRUG. Operative Bedeutung allein ersetzt die gesetzliche Begründung nicht.
### 3.3. Plan und Anlagen erstellen
1. Planstruktur nach Paragraf 5 StaRUG.
2. Darstellender Teil einschließlich Vergleichsrechnung nach Paragraf 6 StaRUG.
3. Gestaltender Teil mit eindeutiger Rechtsänderung nach Paragraf 7 StaRUG.
4. Gruppenbildung nach Paragraf 9 StaRUG.
5. Gleichbehandlung innerhalb der Gruppe nach Paragraf 10 StaRUG.
6. Bestandsfähigkeits-, Vermögens- und Finanzunterlagen nach Paragraf 14 StaRUG.
7. Erklärungen von Gesellschaftern, Gläubigern, Dritten oder Sicherungsgebern nach Paragraf 15 StaRUG.
Ein Debt-to-Equity-Swap gegen den Willen des betroffenen Gläubigers ist nach Paragraf 7 Absatz 4 StaRUG ausgeschlossen.
### 3.4. Abstimmung und Cram-down
Nach Paragraf 25 StaRUG müssen mindestens drei Viertel der Stimmrechte jeder Gruppe zustimmen. Bei einer ablehnenden Gruppe prüfe Paragrafen 26 bis 28 StaRUG: keine Schlechterstellung ohne Plan, angemessene Beteiligung am Planwert, gesetzliche Gruppenmehrheit und Rangfolge mit den engen Ausnahmen des Paragrafen 28 StaRUG.
Der individuelle Minderheitenschutz nach Paragraf 64 StaRUG ist gesondert zu prüfen. Er setzt rechtzeitige Ablehnung, Widerspruch und Geltendmachung beziehungsweise Glaubhaftmachung der Schlechterstellung voraus.
### 3.5. Gerichtliche Instrumente
Ein privater Plan kann ohne gerichtliches Instrument vorbereitet und angeboten werden. Soll eine gerichtliche Planabstimmung, Vorprüfung, Stabilisierung oder Planbestätigung genutzt werden, ist das Vorhaben vorher nach Paragraf 31 StaRUG anzuzeigen. Mit der Anzeige wird die Restrukturierungssache rechtshängig.
Die Anzeige verliert grundsätzlich nach sechs Monaten ihre Wirkung; wurde sie vorher erneuert, nach zwölf Monaten. Das ist keine allgemeine 24-Monats-Verfahrensdauer.
## 4. Gruppen- und Mehrheitsmatrix
| Gläubiger | Recht | Betrag oder Wert | Sicherheit | Gestaltbar | Auswahlgrund | Gruppe | Stimmrecht | Zustimmung |
| --- | --- | ---: | --- | --- | --- | --- | ---: | --- |
| [Name] | [Recht] | [EUR] | [Sicherheit] | [ja/nein] | [Paragraf 8] | [Gruppe] | [EUR] | [ja/nein/offen] |
## 5. Anzeige nach Paragraf 31 StaRUG
```text
An das Amtsgericht [Ort] als Restrukturierungsgericht
1. Anzeige
Die Schuldnerin zeigt ihr Restrukturierungsvorhaben nach Paragraf 31
Absatz 1 StaRUG an.
2. Restrukturierungsziel
[Ziel, Planbetroffene, vorgesehene Maßnahmen und Instrumente]
3. Krise
[Art, Ausmaß und Ursachen; Paragrafen 17 bis 19 InsO mit Stichtag]
4. Planentwurf oder Restrukturierungskonzept
[Anlage A]
5. Verhandlungsstand
[Gläubiger, Anteilsinhaber, Dritte, Zustimmungsprognose]
6. Vorkehrungen zur Pflichterfüllung
[Organisation, Liquiditätsüberwachung, Berichtsweg]
7. Pflichtangaben
[Verbraucher sowie kleine und mittlere Unternehmen, erwarteter
Gruppenwiderstand, frühere Restrukturierungssachen]
```
## 6. Antrag auf Planbestätigung
```text
Antrag nach Paragraf 60 StaRUG
1. Plan und Anlagen
[Fassung, Datum, Anlagenverzeichnis]
2. Abstimmungsweg und Dokumentation
[außergerichtlich oder gerichtlicher Termin; Nachweise]
3. Gruppen und Stimmrechte
[Tabelle nach Paragrafen 9, 24 und 25 StaRUG]
4. Gruppenübergreifende Mehrheitsentscheidung
[nur falls erforderlich: Prüfung Paragrafen 26 bis 28 StaRUG]
5. Versagungsgründe
[Prüfung Paragraf 63 StaRUG]
6. Minderheitenschutz
[Widersprüche, Glaubhaftmachung, Ausgleichsmittel nach Paragraf 64]
7. Antrag
Der Restrukturierungsplan vom [Datum] wird bestätigt.
```
## 7. Fristen- und Wirkungsplan
| Vorgang | Regel | Arbeitsfolge |
| --- | --- | --- |
| Insolvenzantrag | unverzüglich; höchstens drei beziehungsweise sechs Wochen nach Paragraf 15a InsO | Fristbeginn und Sanierungsaussicht täglich prüfen |
| Außergerichtliches Planangebot | Annahmefrist grundsätzlich mindestens 14 Tage nach Paragraf 19 StaRUG | vollständigen Plan und Hinweise rechtzeitig zustellen |
| Gerichtlicher Abstimmungstermin | Ladungsfrist mindestens 14 Tage nach Paragraf 45 StaRUG | Zustellung und elektronischen Dokumentzugang sichern |
| Anzeige | Wirkungsverlust grundsätzlich nach sechs Monaten, nach Erneuerung nach zwölf Monaten | Long-Stop und Erneuerungsentscheidung kalendrieren |
| Stabilisierungsanordnung | zunächst bis drei Monate; Erweiterungen nur nach Paragraf 53 StaRUG | Planangebot und Bestätigungsantrag rechtzeitig vorbereiten |
| Planwirkungen | mit Bestätigung nach Paragraf 67 Absatz 1 StaRUG | Vollzugsvoraussetzungen und Rechtsmittelrisiko prüfen |
## 8. Rechtsprechungsanker
1. BVerfG, Beschluss vom 28.02.2025 - 1 BvR 418/25: Nichtannahme; keine Aussage zur generellen Verfassungsmäßigkeit oder materiellen Planrichtigkeit. Eine Beschwerde nach Paragraf 66 Absatz 2 Nummer 3 StaRUG verlangt konkrete Darlegung einer wesentlichen Schlechterstellung und des Ohne-Plan-Szenarios.
2. BGH, Beschluss vom 23.04.2026 - IX ZB 18/25: Bei Insolvenzreife während der Restrukturierung trägt der Schuldner die Darlegung für ein ausnahmsweises Absehen von der Aufhebung nach Paragraf 33 Absatz 2 StaRUG; freiwillige, rechtlich nicht gesicherte Drittbeiträge tragen die Fortführungsprognose des Vorhabens nicht zuverlässig.
## 9. Fehlerbremse
1. Paragraf 29 StaRUG nicht als Anzeigevorschrift verwenden.
2. Arbeitnehmer- und Betriebsrentenforderungen nicht in den Plan aufnehmen.
3. Paragraf 64 StaRUG nicht als allgemeinen Gruppen-Cram-down behandeln.
4. Keine allgemeine Prüferbescheinigung als gesetzliche Voraussetzung behaupten.
5. Restrukturierungsbeauftragten nicht pauschal als immer erforderlich darstellen; Paragrafen 73 und 77 getrennt prüfen.
6. Keine Kostenwerte oder Verfahrensdauer ohne aktenbezogene Grundlage versprechen.
7. Entscheidungen nur nach Prüfung einer amtlichen oder frei zugänglichen Quelle verwenden.
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