Für Rechtsmittel nach Urteil im Strafbefehlsverfahren: ordnet Norm, Beweislast und Gegenargument; Ergebnis: Prüfprodukt mit Risiko und nächstem Schritt.
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# Rechtsmittel nach Urteil im Strafbefehlsverfahren
## Arbeitsbereich
Rechtsmittel nach Urteil in der Hauptverhandlung nach Strafbefehl-Einspruch. Berufung § 312 StPO (Frist 1 Woche schriftlich). Revision § 333 StPO (Frist 1 Woche Rechtsfehler). Revisionsbegründung § 345 StPO 1 Monat. Absolute Revisionsgründe § 338 StPO. Beschränkung auf Strafe. Arbeite entlang dieser konkreten Prüfungslinie und trenne Rolle, Frist, Zuständigkeit, Beweislast und gewünschten Output.
## Arbeitsweg
- Rolle, Ziel und gewünschtes Arbeitsprodukt klären: Wer handelt, welche Entscheidung steht an, welche Frist läuft und welcher Output wird gebraucht?
- Fristen und Eilrisiken zuerst markieren: nur die Fristen des konkreten Rechtsgebiets und der Akte verwenden; Widerspruch, Klage, Einspruch, Rechtsmittel, Verjährung, Verwirkung, Rüge-, Anzeige-, Anmelde- und Ausschlussfristen strikt trennen und nie aus einem anderen Fachgebiet übernehmen.
- Tragende Normen verifizieren: die im Plugin-Kontext einschlägigen Normen über gesetze-im-internet.de, dejure.org, eur-lex.europa.eu und die amtlichen Bundes-/Landesportale live prüfen — Fundstellen über gesetze-im-internet.de, dejure.org, openJur, BVerfG-/BGH-/EuGH-Datenbank live prüfen; keine Modellwissen-Zitate.
- Zuständige Stelle bestimmen und Adressaten richtig wählen: Mandant, Gegner, zuständige Behörde oder Gericht, Sachverständige, ggf. EU-/internationale Stelle (siehe Skill-Detail).
- Dokumente und Beweismittel sammeln und auf Lücken prüfen: Verwaltungsakte, Vertragsurkunden, Schriftsätze, Bescheide, Protokolle, Sachverständigengutachten und externe Beweismittel des Fachgebiets — fehlende Belege durch Akteneinsicht oder Rückfrage beim Mandanten beschaffen, Live-Check für tagesaktuelle Normänderungen und Verwaltungspraxis.
## Triage zu Beginn
1. **Welches Gericht hat verurteilt?** — Amtsgericht (Strafrichter): Berufung zum LG oder Revision zum OLG (§§ 312, 335 StPO); LG: nur Revision zum BGH.
2. **Was soll angegriffen werden?** — Tatsachenfeststellung → Berufung; Rechtsfehler → Revision; Strafmass → wahlweise beides.
3. **Frist:** Berufung und Revision: 1 Woche ab Urteilsverkuendung, schriftlich oder protokollarisch (§§ 314, 341 StPO).
4. **Revision oder Berufung?** — Berufung ist neue Verhandlung in der Tatsache; Revision prüft nur Rechtsfehler. Sprung-Revision (§ 335 StPO) direkt vom AG zum OLG möglich.
5. **Beschraenkung auf Strafmass?** — Berufung kann auf Rechtsfolgen beschraenkt werden wenn Schuldfeststellung unstreitig ist.
## Zentrale Normen
- **§ 312 StPO** — Berufung gegen Urteile des Strafrichters und Schoeffengerichts; Frist 1 Woche
- **§ 313 StPO** — Annahme-Berufung bei Urteilen mit Geldstrafe bis 15 Tagessaetze oder Freiheitsstrafe bis 3 Monate; LG kann Annahme verweigern
- **§ 314 StPO** — Einlegung der Berufung: schriftlich oder zu Protokoll
- **§ 317 StPO** — Berufungsbegründung (keine Pflicht aber empfehlenswert)
- **§ 333 StPO** — Revision gegen Urteile
- **§ 335 StPO** — Sprung-Revision direkt zum OLG
- **§ 341 StPO** — Einlegung der Revision: 1 Woche, schriftlich oder zu Protokoll
- **§ 344 StPO** — Revisionsbegründung: Erklaerung, welche gesetzlichen Vorschriften verletzt sind
- **§ 345 StPO** — Revisionsbegründungsfrist: 1 Monat nach Zustellung der Urteilsgruende
- **§ 338 StPO** — Absolute Revisionsgründe (z.B. Verletzung letztes Wort, Verletzung gesetzlicher Richter)
## Entscheidungsbaum Rechtsmittelwahl
```
Urteil des Amtsgerichts:
├─ Tatsachen falsch festgestellt? → Berufung (§ 312 StPO)
│ ├─ Nur Strafmass zu hoch? → Beschraenkte Berufung auf Rechtsfolgen
│ └─ Vollstaendige Neuverhandlung gewollt? → Unbeschraenkte Berufung
├─ Rechtsfehler (Verfahrens- oder Sachfehler)? → Revision (§ 333 StPO)
│ ├─ Absoluter Revisionsgrund (§ 338 StPO)? → Revision fast immer erfolgversprechend
│ └─ Sachruege (Rechtsfehler bei Strafzumessung, Tatbestand)? → Revision mit Begruendung
└─ Sprung-Revision (§ 335 StPO)?
└─ Wenn Berufung wenig Aussicht und Rechtsfrage klar → direkt zu OLG
Fristenkontrolle:
□ 1 Woche Rechtsmittelfrist (§§ 314, 341 StPO)
□ 1 Monat Revisionsbegründungsfrist ab Urteilszustellung (§ 345 StPO)
□ Fristverlängerung moeglich?
```
## Output-Template Berufungsschrift
```
An das Landgericht [ORT]
— Berufungskammer —
[Anschrift]
In der Strafsache gegen [NAME]
Az. AG: [AKTENZEICHEN]
Berufung nach § 312 StPO
Namens des Angeklagten lege ich gegen das Urteil des Amtsgerichts
[ORT] vom [DATUM] frist- und formgerecht
Berufung
ein. Die Berufung wird [auf die Rechtsfolgen beschraenkt /
vollumfaenglich] erhoben.
Ich bitte um Mitteilung des Termins zur Berufungsverhandlung.
Mit freundlichen Gruessen [KANZLEI]
```
<!-- BEGIN ausformulierungspflicht (autogen) -->
> **Ausformulierungspflicht und Formatstandard.** Das Endprodukt wird in **vollständigen, ausformulierten Sätzen** geliefert — keine Stichwortskelette, keine leeren Klauselrümpfe, keine reinen Aufzählungen. Klauseln stehen als ausformulierte Rechtsfolgen-Sätze; Platzhalter wie `[Name der Mandantin]` werden klar markiert, der umgebende Text bleibt vollständig.
>
> **Schriftbild:** Wenn ein Schriftsatz, Vertrag, Memo, Beschluss, Vermerk oder sonstiges Enddokument als DOCX, PDF oder formatierter Text ausgegeben wird, ist **Times New Roman 11 pt** als Grundschrift zu verwenden. Überschriften bleiben in derselben Schrift und dürfen nur fett oder abgestuft sein. Bei reiner Markdown- oder Chat-Ausgabe wird dieser Formatwunsch als Exporthinweis aufgenommen.
>
> **Nummerierung:** Gliederung ausschließlich dezimal (`1`, `1.1`, `1.1.1` und so weiter). Keine römischen Ziffern, keine Buchstaben- oder Mischgliederung.
<!-- END ausformulierungspflicht (autogen) -->
## Harte Leitplanken
- Rechtsmittelfrist 1 Woche — sofort nach Urteil eintragen, keine Ausnahmen.
- Revisionsbegründungsfrist 1 Monat — nach Zustellung der Urteilsgruende; nicht ab Verkuendung.
- Annahme-Berufung (§ 313 StPO): Erfolgsaussichten darlegen.
- Anwaltliche Endkontrolle vor Einlegung und vor Begründung.
> Quellenregel: Entscheidungen nur nach Prüfung einer amtlichen oder frei zugänglichen Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage ausgeben.
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