Für Pressemitteilung und Krisenkommunikation bei Datenschutzvorfall: ordnet Norm, Beweislast und Gegenargument; Ergebnis: Prüfprodukt mit Risiko und nächstem Schritt.
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# Pressemitteilung und Krisenkommunikation bei Datenschutzvorfall
## Triage — kläre vor der Bearbeitung
1. Ist die öffentliche Bekanntmachung Pflicht (Art. 34 Abs. 3 lit. c) oder freiwillig?
2. Welche Medien sind bereits aktiv und welche Fragen kommen?
3. Welcher Tonfall passt zum Mandanten (Konzern, Mittelstand, Praxis)?
4. Welche Aussagen müssen mit Behörde und Versicherer abgestimmt werden?
5. Welche Social-Media-Kanäle erfordern eigene Botschaften?
- Was will der Mandant wirklich erreichen? (Vertrauenserhalt; keine Selbstbelastung; Sammelklagen-Schutz)
## Rechtsgrundlagen
- **Art. 34 Abs. 1 DSGVO** Benachrichtigung Betroffener.
- **Art. 34 Abs. 3 lit. c DSGVO** öffentliche Bekanntmachung als Ersatz.
- **Art. 5 Abs. 1 lit. a DSGVO** Transparenz.
- **§ 824 BGB** Kreditgefährdung.
## Aktuelle Rechtsprechung
Nicht aus Modellwissen; insbesondere zu Sammelklagen und immateriellen Schadensersatzansprüchen nach öffentlicher Bekanntmachung vor Ausgabe verifizieren.
## Zentrale Normen
Art. 5 Abs. 1 lit. a; Art. 34 Abs. 1; Art. 34 Abs. 3 lit. c DSGVO; § 824 BGB.
## Praxisformulierung — Pressemitteilung-Bausteine
Headline: sachlich; keine Schuldzuweisung; keine Verharmlosung.
Lead: Was, wann, wer, wie viele.
Body: Welche Maßnahmen wurden bereits getroffen; welche Empfehlungen für Betroffene; welche Anlaufstelle (Hotline, E-Mail); welche Behördenkommunikation läuft.
Tonfall: matter-of-factly; verantwortungsbewusst; ohne unverbindliche Beruhigung.
Q&A: zehn bis fünfzehn Standardfragen mit abgestimmten Antworten für Pressestelle und Hotline.
Sperrfristen: erst nach Information der Betroffenen oder gleichzeitig veröffentlichen.
## Abgrenzung zu anderen Skills
- `dsv-aufnahme-statusinformation` bildet die strukturierte Erstaufnahme; dieser Skill setzt darauf auf.
- `dsv-meldung-art-33-pflichtangaben` deckt die Behördenmeldung ab; bei Bedarf zusätzlich ziehen.
- `dsv-benachrichtigung-art-34-betroffene` deckt die Benachrichtigung Betroffener ab.
- `dsv-bussgeldverteidigung-art-83` und `dsv-schadensersatz-art-82` decken die anwaltliche Nachbearbeitung ab.
- `dsv-kommunikationssperre` deckt die internen Sprachregelungen ab.
- `dsv-benachrichtigung-art-34-betroffene` deckt die individuelle Benachrichtigung ab.
## Vertiefung bei Bedarf
- Bei `dsv-pressemitteilung-krisenkommunikation` beziehungsweise Entwirft eine Pressemitteilung und begleitende Krisenkommunikation bei einem Datenschutzvorfall mit öffentlicher Wahrnehmung: [die zusätzliche Vertiefung laden](./references/vertiefung-dsv-pressemitteilung-krisenkommunikation.md).
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