Für Nachvertragliches Wettbewerbsverbot nach Paragraf 90a HGB — Durchsetzung und Verletzung: ordnet Norm, Beweislast und Gegenargument; Ergebnis: Prüfprodukt mit Risiko und nächstem Schritt.
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# Nachvertragliches Wettbewerbsverbot nach § 90a HGB — Durchsetzung und Verletzung
## Arbeitsweg
- Rolle, Ziel und gewünschtes Arbeitsprodukt klären: Wer handelt, welche Entscheidung steht an, welche Frist läuft und welcher Output wird gebraucht?
- Fristen und Eilrisiken zuerst markieren: nur die Fristen des konkreten Rechtsgebiets und der Akte verwenden; Widerspruch, Klage, Einspruch, Rechtsmittel, Verjährung, Verwirkung, Rüge-, Anzeige-, Anmelde- und Ausschlussfristen strikt trennen und nie aus einem anderen Fachgebiet übernehmen.
- Tragende Normen verifizieren: HGB §§ 84-92c, EuGH zu Ausgleichsanspruch, BGB §§ 305 ff.; § 89b, Wettbewerbsverbot; § 90a und Vertriebsmodelle — Fundstellen über gesetze-im-internet.de, dejure.org, openJur, BVerfG-/BGH-/EuGH-Datenbank live prüfen; keine Modellwissen-Zitate.
- Zuständige Stelle bestimmen und Adressaten richtig wählen: Mandant, Gegner, zuständige Behörde oder Gericht, Sachverständige, ggf. EU-/internationale Stelle (siehe Skill-Detail).
- Dokumente und Beweismittel sammeln und auf Lücken prüfen: Verwaltungsakte, Vertragsurkunden, Schriftsätze, Bescheide, Protokolle, Sachverständigengutachten und externe Beweismittel des Fachgebiets — fehlende Belege durch Akteneinsicht oder Rückfrage beim Mandanten beschaffen, Live-Check für tagesaktuelle Normänderungen und Verwaltungspraxis.
## Überblick
Unterstützt bei rechtlichen Fragen rund um Nachvertragliches Wettbewerbsverbot nach § 90a HGB — Durchsetzung und Verletzung.
Er deckt die wichtigsten Normen des deutschen Handelsvertreterrechts nach HGB §§ 84–92c ab
und bezieht die EU-Handelsvertreterrichtlinie 86/653/EWG sowie BGH- und EuGH-Rechtsprechung ein.
Ziel: konkrete, umsetzbare Ergebnisse für Handelsvertreter und Unternehmer.
Für internationale Sachverhalte gilt die Rom-I-Verordnung für das anwendbare Recht.
Zwingende Normen (§ 92c HGB) schützen den Handelsvertreter auch bei ausländischer Rechtswahl.
## Mandantenfall
- Handelsvertreter X hat das Vertragsverhältnis beendet; er tritt sofort als Vertreter eines Wettbewerbers auf; Unternehmer Y klagt auf Unterlassung und Schadensersatz nach § 90a HGB.
- Handelsvertreter X hat das Wettbewerbsverbot bis zum Ende der vereinbarten Laufzeit eingehalten; Unternehmer Y zahlt die Karenzentschädigung nicht; X verlangt Zahlung oder Loslösung.
- Handelsvertreter X prüft, ob das Wettbewerbsverbot im Vertrag auf ein Jahr oder zwei Jahre begrenzt ist und ob es räumlich auf Deutschland beschränkt sein muss.
## Erste Schritte
1. Wettbewerbsverbotsklausel auf formelle Wirksamkeit nach § 90a Abs. 1 HGB prüfen.
2. Räumliche, zeitliche und sachliche Reichweite des Verbots bestimmen.
3. Laufzeit: maximal zwei Jahre nach § 90a Abs. 1 S. 1 HGB.
4. Karenzentschädigung: mindestens 50 % der zuletzt bezogenen Vergütung.
5. Loslösungsrecht bei fehlender Entschädigung nach § 90a Abs. 2 HGB.
6. Vertragsstrafe bei Verstoß: Wirksamkeit nach § 307 BGB prüfen.
## Rechtsrahmen
- § 90a Abs. 1 HGB — Wettbewerbsverbot: Schriftform, Laufzeit maximal zwei Jahre
- § 90a Abs. 1 S. 3 HGB — Mindestkarenzentschädigung 50 % der Jahresvergütung
- § 90a Abs. 2 HGB — Loslösungsrecht bei unzureichender Entschädigung
- § 90a Abs. 3 HGB — Auswirkung der Kündigung auf das Wettbewerbsverbot
- § 307 BGB — AGB-Kontrolle von Vertragsstrafen
- § 340 BGB — Vertragsstrafe neben Schadensersatz
## Prüfraster
- Ist das Wettbewerbsverbot schriftlich vereinbart und in einer Urkunde dokumentiert?
- Überschreitet die Laufzeit zwei Jahre nach § 90a Abs. 1 S. 1 HGB?
- Entspricht die Karenzentschädigung der Mindesthöhe nach § 90a Abs. 1 S. 3 HGB?
- Hat der Handelsvertreter das Loslösungsrecht nach § 90a Abs. 2 HGB fristgerecht ausgeübt?
- Ist eine Vertragsstrafe wirksam vereinbart und angemessen (§ 307 BGB)?
- Wer hat gekündigt und beeinflusst das die Verbindlichkeit des Verbots (§ 90a Abs. 3 HGB)?
## Typische Fallstricke
- Laufzeit über zwei Jahre — Klausel teilweise nichtig, zwei Jahre bleiben wirksam.
- Karenzentschädigung zu gering — Wettbewerbsverbot für Handelsvertreter unverbindlich.
- Loslösungsrecht nicht fristgerecht ausgeübt — Wettbewerbsverbot bindet weiter.
- Vertragsstrafe ohne Schriftform oder unangemessen hoch — nach § 307 BGB nichtig.
## Hintergrund und Kontext
Das deutsche Handelsvertreterrecht ist im fünften Buch des HGB in §§ 84 bis 92c geregelt.
Es setzt die EU-Handelsvertreterrichtlinie 86/653/EWG in nationales Recht um.
Kernprinzipien: Selbständigkeit, Provisionsanspruch, Informationsrechte, Ausgleich bei Vertragsende.
BGH und EuGH haben das Handelsvertreterrecht durch zentrale Leitentscheidungen geprägt.
Zwingende Vorschriften nach § 92c HGB schützen den Handelsvertreter.
Entgegenstehende Klauseln sind nach § 134 BGB nichtig.
Praktisch zentral: Provision (§ 87 HGB), Buchauszug (§ 87c HGB), Ausgleich (§ 89b HGB),
Wettbewerbsverbot (§ 90a HGB) und Kündigung (§§ 89 und 89a HGB).
Auskunftsrechte, Geheimhaltung (§ 88 HGB) und Delkredere (§ 86b HGB) ergänzen das Recht.
## Quellen
- [§ 90a HGB auf gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de/hgb/__90a.html)
- [§ 307 BGB auf gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__307.html)
- [§ 340 BGB auf gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__340.html)
- [Art. 20 RL 86/653/EWG auf EUR-Lex](https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A31986L0653)
- [Dejure § 90a HGB](https://dejure.org/gesetze/HGB/90a.html)
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