Für Passagierrechte – EU 261/2004 Entschädigung und Durchsetzung: ordnet Norm, Beweislast und Gegenargument; Ergebnis: Prüfprodukt mit Risiko und nächstem Schritt.
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# Passagierrechte – EU 261/2004 Entschädigung und Durchsetzung
## Arbeitsweg
- Rolle, Ziel und gewünschtes Arbeitsprodukt klären: Wer handelt, welche Entscheidung steht an, welche Frist läuft und welcher Output wird gebraucht?
- Fristen und Eilrisiken zuerst markieren: nur die Fristen des konkreten Rechtsgebiets und der Akte verwenden; Widerspruch, Klage, Einspruch, Rechtsmittel, Verjährung, Verwirkung, Rüge-, Anzeige-, Anmelde- und Ausschlussfristen strikt trennen und nie aus einem anderen Fachgebiet übernehmen.
- Tragende Normen verifizieren: LuftVG; LuftSiG — Fundstellen über gesetze-im-internet.de, dejure.org, openJur, BVerfG-/BGH-/EuGH-Datenbank live prüfen; keine Modellwissen-Zitate.
- Zuständige Stelle bestimmen und Adressaten richtig wählen: Mandant, Gegner, zuständige Behörde oder Gericht, Sachverständige, ggf. EU-/internationale Stelle (siehe Skill-Detail).
- Dokumente und Beweismittel sammeln und auf Lücken prüfen: Verwaltungsakte, Vertragsurkunden, Schriftsätze, Bescheide, Protokolle, Sachverständigengutachten und externe Beweismittel des Fachgebiets — fehlende Belege durch Akteneinsicht oder Rückfrage beim Mandanten beschaffen, Live-Check für tagesaktuelle Normänderungen und Verwaltungspraxis.
## Mandantenfall
- Passagier wird bei überbuchtem Flug umgesetzt (Denied Boarding); Airline bietet nur Voucher statt Bargeldzahlung nach Art. 7 an.
- Familie klagt nach fünfstündiger Ankunftsverspätung; Airline beruft sich auf Streik als außergewöhnlichen Umstand.
- Verbindungsflug mit Endstrecke außerhalb EU: Mandant fragt ob EU 261 gilt wenn erster Abschnitt von Berlin nach London führt.
## Erste Schritte
1. Anwendungsbereich prüfen: EU-Flughafen als Abflug oder EU-Carrier als Betreiber (Art. 3 VO 261/2004).
2. Tatbestand bestimmen: Denied Boarding (Art. 4) Annullierung (Art. 5) oder Verspätung von 3+ Stunden bei Ankunft (EuGH C-402/07 Sturgeon).
3. Entschädigungshöhe: Art. 7 – 250 EUR (bis 1500 km) 400 EUR (1500-3500 km) 600 EUR (über 3500 km).
4. Außergewöhnliche Umstände prüfen: Art. 5 Abs. 3; technische Defekte selten anerkannt (EuGH C-549/07 Wallentin-Hermann).
5. Verbindungsflug-Regel: Gesamtreiseverspätung maßgeblich; EU 261 gilt für gesamten Flug wenn Abflug-Flughafen in EU.
6. Klage: SÖP-Schlichtungsstelle oder direkt Klage beim AG; Verjährung 3 Jahre (§ 195 BGB).
## Rechtsrahmen
- **EU-VO 261/2004 Art. 3**: Anwendungsbereich; Abflugort oder EU-Carrier.
- **EU-VO 261/2004 Art. 4**: Denied Boarding; Entschädigungspflicht.
- **EU-VO 261/2004 Art. 5**: Annullierung; Entschädigung außer bei außergewöhnlichen Umständen.
- **EU-VO 261/2004 Art. 7**: Entschädigungshöhe 250/400/600 EUR.
- **EuGH C-402/07 (Sturgeon)**: Verspätung ab 3 Stunden Ankunft = Entschädigungsanspruch wie Annullierung.
- **EuGH C-581/10 (Nelson)**: Bestätigung Sturgeon.
- **EuGH C-549/07 (Wallentin-Hermann)**: Technischer Defekt selten außergewöhnlicher Umstand.
## Prüfraster
1. Greift EU-VO 261/2004 (Abflugort EU oder EU-Carrier)?
2. Liegt Denied Boarding Annullierung oder 3-h-Ankunftsverspätung vor?
3. Beruft sich Airline auf außergewöhnliche Umstände – sind diese belegt?
4. Ist Entschädigungshöhe korrekt berechnet (Entfernung)?
5. Hat Airline alternative Betreuungsleistungen (Art. 9) erbracht?
6. Ist Anspruch verjährt?
## Typische Fallstricke
- Außergewöhnliche Umstände zu weit angenommen; EuGH-Rechtsprechung einengend.
- Verbindungsflug: nur Teil-Verspätung berechnet statt Gesamt-Ankunftsverspätung.
- Voucher statt Barzahlung akzeptiert; Anspruch nicht vollständig abgegolten.
- SÖP-Schlichtung nicht genutzt; unnötige Klageverzögerung.
## Quellen
- EU-VO 261/2004: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A32004R0261
- EuGH Sturgeon C-402/07: https://eur-lex.europa.eu
- EuGH Nelson C-581/10: https://eur-lex.europa.eu
- EuGH Wallentin-Hermann C-549/07: https://eur-lex.europa.eu
## Hinweise für die Praxis
Dieser Skill deckt den Bereich Luftrecht ab. Folgende praktische Hinweise ergänzen die obigen Ausführungen:
- Einschlägige Normen vor Mandatsbearbeitung vollständig auf aktuelle Fassung prüfen.
- Behördenanschreiben stets mit Aktenzeichen und Fristbenennung versehen.
- Klagefristen und Widerspruchsfristen sofort bei Mandatsannahme kalendarisch sichern.
- Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten internationalen Normenkonflikt prüfen.
### Dokumentationspflichten
Für Mandate im Bereich Luftrecht sind folgende Dokumente regelmäßig anzufordern:
- Aktueller LBA-Luftfahrzeugrolle-Auszug mit Eigentumsangaben
- AG-Braunschweig-Registerauszug (Luftfahrzeugpfandrecht)
- Bei belegtem Vertragsstaatenbezug: aktuelles Search Certificate des International Registry und gegebenenfalls IDERA-Nachweis der nationalen Registerbehörde
- Gültige Betriebsgenehmigung und AOC-Kopie
- Leasingvertrag oder Eigentumsnachweis
- Aktuelle Behördenbescheide und Aufsichtskorrespondenz
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