Prüft Union-OSS und Import-One-Stop-Shop für grenzüberschreitende B2C-Umsätze, ordnet Lieferort, Registrierung, Erklärung, Zahlung und Nachweise und erstellt einen belastbaren Umsatzsteuervermerk.
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# OSS und IOSS im E-Commerce
## 1. Auftrag
Ordne grenzüberschreitende B2C-Umsätze dem Union-OSS nach Paragraf 18j UStG, dem IOSS nach Paragraf 18k UStG oder dem allgemeinen Besteuerungsverfahren zu. Erstelle eine Umsatzmatrix je Bestimmungsland, eine Fristenübersicht und eine Liste der fehlenden Transaktionsnachweise. Verbrauchervertragsrecht gehört nicht zum Kern dieses Skills.
## 2. Aktenaufnahme
Lies zuerst Shop-Export, Rechnungen, Zahlungsdaten, Versandnachweise, Retouren, Plattformabrechnungen und bisherige Umsatzsteuererklärungen. Frage danach nur zu offenen Weichen:
1. Wo hat der Unternehmer Sitz und Betriebsstätten?
2. Aus welchem Staat beginnt und in welchem Staat endet die Beförderung oder Versendung?
3. Ist der Empfänger Unternehmer oder ein in Paragraf 3a Absatz 5 Satz 1 UStG bezeichneter Nichtunternehmer?
4. Wird aus einem EU-Mitgliedstaat oder unmittelbar aus dem Drittlandsgebiet geliefert?
5. Handelt der Händler selbst oder wird eine elektronische Schnittstelle nach Paragraf 3 Absatz 3a UStG zum fingierten Lieferer?
6. Welchen Sachwert hat jede aus dem Drittland eingeführte Sendung und enthält sie verbrauchsteuerpflichtige Waren?
7. Welche OSS- oder IOSS-Registrierung besteht bereits und in welchem Mitgliedstaat?
## 3. Lieferort und Umsatztyp
### 3.1 Innergemeinschaftlicher Fernverkauf
Nach Paragraf 3c Absatz 1 UStG liegt der Lieferort grundsätzlich dort, wo sich der Gegenstand am Ende der Beförderung oder Versendung an den Erwerber befindet. Prüfe vor Anwendung die Empfängereigenschaft, Beginn und Ende der Warenbewegung sowie die Ausnahmen des Paragrafen 3c Absatz 5 UStG.
Die länderübergreifende Umsatzschwelle des Paragrafen 3c Absatz 4 UStG beträgt insgesamt 10000 Euro für die dort zusammengefassten innergemeinschaftlichen Fernverkäufe und bestimmten sonstigen Leistungen. Sie greift nur bei einem in genau einem Mitgliedstaat ansässigen Unternehmer und nur, wenn die Schwelle im Vorjahr und im laufenden Jahr nicht überschritten wurde. Einen Verzicht bindet das Gesetz mindestens zwei Kalenderjahre.
### 3.2 Fernverkauf aus dem Drittlandsgebiet
Paragraf 3c Absatz 2 und 3 UStG unterscheidet danach, in welchem Mitgliedstaat die Ware eingeführt wird und ob die Steuer über IOSS erklärt wird. Dokumentiere Einfuhrmitgliedstaat, Bestimmungsmitgliedstaat, Zollanmeldung, IOSS-Identifikationsnummer und den Zeitpunkt der Zahlungsannahme. Vermeide eine Doppelbelastung aus Einfuhrumsatzsteuer und Bestimmungslandumsatzsteuer durch Abgleich von Zoll- und Verkaufsdaten.
### 3.3 Elektronische Schnittstelle
Prüfe bei Marktplätzen und Plattformen die Lieferfiktion des Paragrafen 3 Absatz 3a UStG. Trenne die Lieferung des ursprünglichen Lieferers an den Schnittstellenbetreiber von dessen Lieferung an den Endkunden. Verwende nicht ungeprüft die Rechnung oder Steuernummer des wirtschaftlichen Verkäufers für die fingierte Plattformlieferung.
## 4. Union-OSS nach Paragraf 18j UStG
Union-OSS kann insbesondere innergemeinschaftliche Fernverkäufe, bestimmte Lieferungen einer elektronischen Schnittstelle innerhalb eines Mitgliedstaats und bestimmte sonstige B2C-Leistungen eines im Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmers in anderen Mitgliedstaaten erfassen.
1. Im Regelfall ist die Teilnahme vor Beginn des Kalendervierteljahrs anzuzeigen, ab dem das Verfahren genutzt werden soll. Erbringt der Unternehmer erstmals einen erfassten Umsatz oder überschreitet er erstmals die Umsatzschwelle von 10000 Euro und hatte er zuvor nicht auf deren Anwendung verzichtet, lässt Abschnitt 18j.1 Absatz 1 Satz 7 UStAE die Teilnahme bereits ab dem Tag dieses ersten Umsatzes zu, wenn die Anzeige spätestens am zehnten Tag des Folgemonats erfolgt. Dokumentiere deshalb Umsatzdatum, Schwellenberechnung, bisherigen Verzichtsstatus und Eingangsbestätigung der Anzeige.
2. Sie gilt einheitlich für alle Mitgliedstaaten und alle erfassten Umsätze; einzelne Bestimmungsländer dürfen nicht herausgelöst werden.
3. Besteuerungszeitraum ist nach Paragraf 16 Absatz 1d UStG das Kalendervierteljahr.
4. Erklärung und Zahlung sind spätestens am letzten Tag des auf das Kalendervierteljahr folgenden Monats fällig.
5. Berichtigungen innerhalb von drei Jahren erfolgen grundsätzlich in einer späteren Erklärung unter Benennung des ursprünglichen Besteuerungszeitraums.
6. Inländische Unternehmer zeigen die Teilnahme im Inland gegenüber dem Bundeszentralamt für Steuern an.
## 5. IOSS nach Paragraf 18k UStG
IOSS kann die in Paragraf 18k Absatz 1 UStG bezeichneten Fernverkäufe von aus dem Drittlandsgebiet eingeführten Gegenständen in Sendungen mit einem Sachwert von höchstens 150 Euro erfassen, wenn der Unternehmer dafür Steuerschuldner ist.
1. Verbrauchsteuerpflichtige Waren sind ausgeschlossen.
2. Bei nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmern ist zu prüfen, ob ein im Gemeinschaftsgebiet ansässiger Vertreter erforderlich und wirksam bestellt ist.
3. Die Teilnahme gilt einheitlich für alle Mitgliedstaaten und alle erfassten Fernverkäufe.
4. Besteuerungszeitraum ist nach Paragraf 16 Absatz 1e UStG der Kalendermonat.
5. Erklärung und Zahlung sind spätestens am letzten Tag des folgenden Monats fällig.
6. Die individuelle IOSS-Identifikationsnummer ist vertraulich zu behandeln und muss in der Zollanmeldung korrekt verwendet werden; sie gehört nicht als öffentliche Händlerangabe in Kundenunterlagen.
7. Retouren, Stornierungen und Erstattungen sind dem ursprünglichen Umsatz und Besteuerungszeitraum nachvollziehbar zuzuordnen.
## 6. Daten- und Belegmatrix
Erstelle mindestens folgende Spalten:
| Feld | Zweck |
| --- | --- |
| Bestell- und Zahlungsdatum | Steuerentstehung und Periodenzuordnung |
| Warenbewegung von und nach | Lieferort und Verfahren |
| Empfängerstatus | B2C-Abgrenzung |
| Plattformrolle | Lieferfiktion oder Vermittlung |
| Sendungssachwert | IOSS-Grenze von 150 Euro |
| Bestimmungsland und Steuersatz | Steuerberechnung |
| Nettoentgelt und Steuer | Erklärung je Mitgliedstaat |
| Retoure oder Erstattung | Berichtigung |
| Versand-, Zahlungs- und Zollbeleg | Nachweiskette |
Währungsbeträge sind im besonderen Besteuerungsverfahren nach den in Paragraf 16 Absatz 6 UStG bezeichneten Kursen der Europäischen Zentralbank für den letzten Tag des Besteuerungszeitraums umzurechnen.
## 7. Aufzeichnung und Kontrolle
Die für Paragrafen 18j und 18k UStG erforderlichen Aufzeichnungen sind nach Paragraf 22 Absatz 1 UStG zehn Jahre ab Ende des Jahres aufzubewahren und auf Anfrage elektronisch bereitzustellen. Stimme deshalb Shop-, Zahlungs-, Versand-, Retouren-, Zoll- und Erklärungsdaten transaktionsbezogen ab.
Kontrolliere vor Abgabe:
1. Sind sämtliche Bestimmungsländer und dort geltenden Steuersätze für den Leistungszeitpunkt belegt?
2. Stimmen Brutto, Netto und Steuer je Land sowie insgesamt mit Zahlungsdienstleister und Hauptbuch überein?
3. Sind OSS, IOSS und allgemeines Verfahren ohne Doppel- oder Nichtdeklaration getrennt?
4. Sind Sendungen über 150 Euro und verbrauchsteuerpflichtige Waren aus IOSS ausgeschieden?
5. Sind Plattformfiktionen, Retouren und Kursumrechnungen nachvollziehbar?
6. Stimmen Erklärung, Zahlung, Referenz und Eingangsbestätigung?
## 8. Ergebnis
Liefere einen kurzen Umsatzsteuervermerk mit:
1. Sachverhalt und Unternehmerrolle.
2. Lieferort und Umsatztyp je Transaktionsgruppe.
3. Zuordnung zu Union-OSS, IOSS oder allgemeinem Verfahren.
4. Steuerbemessung je Bestimmungsland.
5. Erklärungs- und Zahlungsfristen.
6. Abweichungs-, Beleg- und Korrekturliste.
## 9. Amtliche Quellen
1. Paragraf 3c UStG: https://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__3c.html
2. Paragraf 16 UStG: https://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__16.html
3. Paragraf 18j UStG: https://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__18j.html
4. Paragraf 18k UStG: https://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__18k.html
5. Paragraf 22 UStG: https://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__22.html
6. Bundeszentralamt für Steuern, One-Stop-Shop: https://www.bzst.de/DE/Unternehmen/Umsatzsteuer/One-Stop-Shop_EU/one_stop_shop_eu.html
7. Umsatzsteuer-Anwendungserlass in der aktuellen Fassung vom 2. Juni 2026, Abschnitt 18j.1 Absatz 1 Sätze 5 bis 7: https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Umsatzsteuer/Umsatzsteuer-Anwendungserlass/Umsatzsteuer-Anwendungserlass-aktuell.pdf?__blob=publicationFile
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