Für Open-Source-Datenbanken und Open-Data-Commons-Lizenzen: ordnet Norm, Beweislast und Gegenargument; Ergebnis: Prüfprodukt mit Risiko und nächstem Schritt.
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# Open-Source-Datenbanken und Open-Data-Commons-Lizenzen
## Arbeitsweg
- Rolle, Ziel und gewünschtes Arbeitsprodukt klären: Wer handelt, welche Entscheidung steht an, welche Frist läuft und welcher Output wird gebraucht?
- Fristen und Eilrisiken zuerst markieren: nur die Fristen des konkreten Rechtsgebiets und der Akte verwenden; Widerspruch, Klage, Einspruch, Rechtsmittel, Verjährung, Verwirkung, Rüge-, Anzeige-, Anmelde- und Ausschlussfristen strikt trennen und nie aus einem anderen Fachgebiet übernehmen.
- Tragende Normen verifizieren: UrhG — Fundstellen über gesetze-im-internet.de, dejure.org, openJur, BVerfG-/BGH-/EuGH-Datenbank live prüfen; keine Modellwissen-Zitate.
- Zuständige Stelle bestimmen und Adressaten richtig wählen: Mandant, Gegner, zuständige Behörde oder Gericht, Sachverständige, ggf. EU-/internationale Stelle (siehe Skill-Detail).
- Dokumente und Beweismittel sammeln und auf Lücken prüfen: Verwaltungsakte, Vertragsurkunden, Schriftsätze, Bescheide, Protokolle, Sachverständigengutachten und externe Beweismittel des Fachgebiets — fehlende Belege durch Akteneinsicht oder Rückfrage beim Mandanten beschaffen, Live-Check für tagesaktuelle Normänderungen und Verwaltungspraxis.
## Mandantenfall
- Startup will eine Open-Data-Datenbank (ODbL-lizenziert) mit proprietären Daten kombinieren und fragt, ob das Sharealike-Gebot die gesamte Datenbank erfasst.
- Unternehmen hat seine Datenbank unter CC0 veröffentlicht und fragt nun, ob es trotzdem Verletzungsansprüche nach § 87b UrhG geltend machen kann.
- NGO will ihre eigene Datenbank unter PDDL veröffentlichen und muss verstehen, was das für zukünftige Herstellerrechte bedeutet.
## Erste Schritte
1. Lizenzart bestimmen: ODbL (Sharealike-Copyleft), PDDL (Public Domain), CC0 (Rechteaufgabe inkl. sui-generis-Datenbankschutz)?
2. Sharealike-Analyse für ODbL: Wann ist eine Datenbank „abgeleitet" von einer ODbL-Quelldatenbank — Abgrenzung zwischen abgeleiteter Datenbank und collective database.
3. CC0-Wirkung prüfen: CC0 umfasst explizit auch das sui-generis-Datenbankherstellerrecht — kann der Herausgeber nach CC0 noch nach § 87b UrhG vorgehen?
4. Attribution-Pflichten erfüllen: ODbL und CC BY fordern Namensnennung — was ist konkret, maschinenlesbar und für abgeleitete Produkte erforderlich?
5. Lizenzkompatibilität prüfen: ODbL + CC BY — kompatibel? ODbL + proprietäre Daten — Sharealike-Problem?
6. Strategische Lizenzwahl: Welche Lizenz passt zur Geschäftsstrategie — maximale Offenheit vs. Schutz der Datenbankstruktur?
## Rechtsrahmen
- § 87a UrhG: Datenbankherstellerrecht — durch CC0 explizit aufgegeben, durch ODbL lizenziert unter Copyleft-Bedingung.
- § 87b UrhG: Verletzungsanspruch — nach CC0-Veröffentlichung sind Verletzungsansprüche weitgehend ausgeschlossen.
- ODbL 1.0 § 4: Sharealike — Derivatives Database müssen unter ODbL weitergegeben werden.
- CC0 1.0 Universell: Waiver auch für Datenbankherstellerrecht nach RL 96/9/EG — gilt explizit für § 87a UrhG.
- PDDL 1.0: Public Domain Dedication — weitreichende Rechteaufgabe, kein Copyleft.
- RL 96/9/EG Art. 7-8: Datenbankherstellerrecht als Lizenzgegenstand für Open-Data-Lizenzen.
## Prüfraster
- Unter welcher Lizenz steht die Quelldatenbank — ODbL, PDDL oder CC0?
- Löst die geplante Nutzung die Sharealike-Verpflichtung der ODbL aus (Derivatives Database)?
- Ist nach CC0-Veröffentlichung noch ein Verletzungsanspruch nach § 87b UrhG möglich?
- Sind Attribution-Pflichten der angewandten Lizenz für alle Nutzungsformen erfüllbar?
- Sind ODbL und die andere eingesetzte Lizenz (CC BY, proprietär) kompatibel?
- Welche Lizenzbedingungen gelten für Collective Databases (ODbL §§ 4.5-4.6) vs. Derivative Databases?
- Kann das Unternehmen eine proprietäre Datenbank auf Basis einer ODbL-Quelldatenbank aufbauen ohne Sharealike-Verpflichtung?
## Typische Fallstricke
- ODbL-Sharealike gilt für Derivative Databases, nicht für den Inhalt (Contents) — diese Unterscheidung ist entscheidend.
- CC0 gibt das Herstellerrecht auf — nach Veröffentlichung unter CC0 kein Rücktritt von der Lizenz möglich.
- Kombinationsdatenbank aus ODbL-Quellen und eigenen Daten kann ODbL-Sharealike auslösen — ohne es zu bemerken.
- Attribution-Pflichten bei ODbL für große Datenbankbestände technisch schwierig umzusetzen — pragmatische Lösung erforderlich.
- PDDL gibt kein Sharealike vor, aber auch keine Haftungsfreistellung — Haftungsrisiken für fehlerhafte Daten bleiben.
## Quellen
- [§ 87a UrhG — dejure.org](https://dejure.org/gesetze/UrhG/87a.html)
- [§ 87b UrhG — dejure.org](https://dejure.org/gesetze/UrhG/87b.html)
- [RL 96/9/EG — EUR-Lex](https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A31996L0009)
- [Open-Data-Richtlinie 2019/1024 — EUR-Lex](https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A32019L1024)
- [EuGH C-203/02 BHB/William Hill — Curia](https://curia.europa.eu/juris/liste.jsf?num=C-203/02)
- [§ 4 UrhG Datenbankwerk — dejure.org](https://dejure.org/gesetze/UrhG/4.html)
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