Für Open-Data-Portal und Nutzungsbedingungen — Datenbankrecht öffentlicher Stellen: ordnet Norm, Beweislast und Gegenargument; Ergebnis: Prüfprodukt mit Risiko und nächstem Schritt.
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# Open-Data-Portal und Nutzungsbedingungen — Datenbankrecht öffentlicher Stellen
## Arbeitsweg
- Rolle, Ziel und gewünschtes Arbeitsprodukt klären: Wer handelt, welche Entscheidung steht an, welche Frist läuft und welcher Output wird gebraucht?
- Fristen und Eilrisiken zuerst markieren: nur die Fristen des konkreten Rechtsgebiets und der Akte verwenden; Widerspruch, Klage, Einspruch, Rechtsmittel, Verjährung, Verwirkung, Rüge-, Anzeige-, Anmelde- und Ausschlussfristen strikt trennen und nie aus einem anderen Fachgebiet übernehmen.
- Tragende Normen verifizieren: UrhG — Fundstellen über gesetze-im-internet.de, dejure.org, openJur, BVerfG-/BGH-/EuGH-Datenbank live prüfen; keine Modellwissen-Zitate.
- Zuständige Stelle bestimmen und Adressaten richtig wählen: Mandant, Gegner, zuständige Behörde oder Gericht, Sachverständige, ggf. EU-/internationale Stelle (siehe Skill-Detail).
- Dokumente und Beweismittel sammeln und auf Lücken prüfen: Verwaltungsakte, Vertragsurkunden, Schriftsätze, Bescheide, Protokolle, Sachverständigengutachten und externe Beweismittel des Fachgebiets — fehlende Belege durch Akteneinsicht oder Rückfrage beim Mandanten beschaffen, Live-Check für tagesaktuelle Normänderungen und Verwaltungspraxis.
## Mandantenfall
- Startup möchte Daten eines behördlichen Open-Data-Portals kommerziell weiterverarbeiten und fragt, ob die angebotene Lizenz (dl-de/by-2-0) dies erlaubt.
- Behörde stellt fest, dass ein privates Unternehmen ihre Open-Data-Datenbank vollständig kopiert und kommerziell anbietet — kann sie dagegen vorgehen?
- Forschungsprojekt kombiniert Open-Data-Bestände verschiedener EU-Länder und muss Lizenz-Kompatibilität und Datenbankschutz klären.
## Erste Schritte
1. Open-Data-Lizenz identifizieren: Welche Lizenz gilt (dl-de/by-2-0, CC BY 4.0, Open Government Licence, Public Domain)? Sind Namensnennung oder Sharealike-Bedingungen vorgesehen?
2. IWG und Open-Data-RL prüfen: Gilt das Informationsweiterverwendungsgesetz (IWG)? Welche Daten sind nach Open-Data-Richtlinie 2019/1024 zur Weiterverwendung freizugeben?
3. Datenbankherstellerrecht öffentlicher Stellen bewerten: Öffentliche Stellen können Hersteller nach § 87a UrhG sein — aber Open-Data-Lizenzen können das Recht einschränken.
4. Lizenzbedingungen auf Weiterverwendungsfall anwenden: Erlaubt die Lizenz kommerzielle Nutzung, Bearbeitung, Weitergabe und Sublizenzierung?
5. Sharealike-Pflichten klären: Gilt Copyleft-Effekt für abgeleitete Datenbanken (ODbL)?
6. Behördliche Ausnahmen prüfen: Ausnahmen nach § 1 Abs. 2 IWG (Sicherheit, Datenschutz, Drittrechte).
## Rechtsrahmen
- Open-Data-Richtlinie 2019/1024 (Nachfolge PSI-RL 2003/98/EG): Weiterverwendungsrecht für Daten öffentlicher Stellen.
- IWG (Informationsweiterverwendungsgesetz): Nationale Umsetzung — Anspruch auf Weiterverwendung, Diskriminierungsverbot, Gebührenrahmen.
- § 87a UrhG: Öffentliche Stellen als mögliche Datenbankherstellerinnen.
- § 5 UrhG: Amtliche Werke (Gesetze, Verordnungen) genießen keinen Urheberrechtsschutz — aber strukturierte Zusammenstellungen können Datenbankschutz genießen.
- CC BY 4.0 / ODbL: Lizenzbedingungen für Open-Data-Veröffentlichungen — Attribution, Sharealike, Bearbeitung.
- Art. 4 Open-Data-RL: Grundsatz der Weiterverwendbarkeit; Ausnahmen bei Schutzrechten Dritter.
## Prüfraster
- Gilt für das Portal das IWG — ist die bereitstellende Stelle eine öffentliche Stelle im Sinne des § 2 IWG?
- Welche Lizenz ist auf das Portal anwendbar, und erlaubt sie die geplante Nutzungsform?
- Besteht ein eigenes Datenbankherstellerrecht der Behörde trotz Open-Data-Lizenz (z. B. für Teile mit wesentlicher Investition)?
- Sind Drittrechte (Urheberrechte einzelner Datenurheber, Persönlichkeitsrechte) in der Lizenz berücksichtigt?
- Gilt ein Copyleft-Effekt (ODbL Sharealike) für das geplante abgeleitete Produkt?
- Sind personenbezogene Daten in der Open-Data-Datenbank enthalten — welche DSGVO-Rechtsgrundlage gilt für Weiterverwendung?
- Hat die bereitstellende Behörde Ausnahmen nach § 1 Abs. 2 IWG geltend gemacht?
## Typische Fallstricke
- „Open Data" bedeutet nicht automatisch „keine Rechte" — Datenbankherstellerrecht und Urheberrecht können trotz Open-Data-Lizenz bestehen.
- Lizenzverstoß (z. B. fehlende Namensnennung bei dl-de/by) kann die Lizenz zum Erlöschen bringen und Haftung auslösen.
- ODbL-Sharealike verpflichtet zur Weitergabe abgeleiteter Datenbanken unter ODbL — wird oft unterschätzt.
- Behörden dürfen nach IWG keine exklusiven Vereinbarungen über Weiterverwendung schließen (Diskriminierungsverbot).
- Nicht alle Behördendaten fallen unter IWG — Ausnahmen für Sicherheit, Gerichte, Rundfunk und Forschungseinrichtungen.
## Quellen
- [Open-Data-Richtlinie 2019/1024 — EUR-Lex](https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A32019L1024)
- [IWG — gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de/iwg/index.html)
- [§ 87a UrhG — dejure.org](https://dejure.org/gesetze/UrhG/87a.html)
- [§ 5 UrhG amtliche Werke — dejure.org](https://dejure.org/gesetze/UrhG/5.html)
- [RL 96/9/EG — EUR-Lex](https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A31996L0009)
- [Art. 4 Open-Data-RL 2019/1024 — EUR-Lex](https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A32019L1024)
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