Für Neuheitsschonfrist Eigene Offenbarung: prüft Frist, Form, Zuständigkeit und Eilbedarf; Ergebnis: Fristen- und Risikoampel.
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# Neuheitsschonfrist Eigene Offenbarung
## Arbeitsweg
- Rolle, Ziel und gewünschtes Arbeitsprodukt klären: Wer handelt, welche Entscheidung steht an, welche Frist läuft und welcher Output wird gebraucht?
- Fristen und Eilrisiken zuerst markieren: Neuheitsschonfrist von sechs Monaten nach Paragraf 3 Absatz 1 Satz 3 GebrMG; Abzweigung nach Paragraf 5 Absatz 1 Satz 3 GebrMG bis zwei Monate nach dem Ende des Erledigungsmonats, höchstens bis zum Ablauf des zehnten Jahres nach dem Anmeldetag der Patentanmeldung; Schutzdauer und Aufrechterhaltungsgebühren nach Paragraf 23 GebrMG; Löschungsgründe nach Paragraf 15 und schriftlicher Löschungsantrag nach Paragraf 16 GebrMG.
- Tragende Normen verifizieren: Schutzfähigkeit nach Paragrafen 1 bis 3 GebrMG, Anmeldung und Abzweigung nach Paragrafen 4 und 5, Recherche nach Paragraf 7, Schutzwirkung und Schutzbereich nach Paragrafen 11 bis 14, Löschung nach Paragrafen 15 bis 18, Schutzdauer nach Paragraf 23 sowie Verletzungsfolgen nach Paragrafen 24 bis 24c GebrMG. Vorschriften des PatG nur bei einer ausdrücklichen Verweisung oder einer eigenständigen Patentfrage heranziehen.
- Zuständige Stelle bestimmen und Adressaten richtig wählen: Anmelder, Erfinder, Patentanwalt, DPMA-Gebrauchsmusterstelle, BPatG-Beschwerdesenat, LG (Verletzungsklage).
- Dokumente und Beweismittel sammeln und auf Lücken prüfen: Gebrauchsmusteranmeldung, Schutzschrift, Löschungsantrag, Verletzungsklage, Recherchebericht, Schutzfähigkeitsgutachten, Abzweigungserklärung — fehlende Belege durch Akteneinsicht oder Rückfrage beim Mandanten beschaffen, Live-Check für tagesaktuelle Normänderungen und Verwaltungspraxis.
## Wann dieser Skill hilft
Die Erfindung wurde schon gezeigt.
## Prüfpunkte
- Sachverhalt und Rolle sauber erfassen: Wer handelt, wer ist Rechteinhaber, wer ist Gegner, welches Produkt oder welche Kollektion ist betroffen?
- Fristen, Registerstand, Veröffentlichungen, Vertragslage und Beweisunterlagen früh sichern.
- Materielle Prüfung und Verfahrensstrategie trennen: Ein gutes Ergebnis sagt nicht nur, ob etwas möglich ist, sondern wie man es belegt, vorbereitet und durchsetzt.
- Unsichere Tatsachen offen markieren und mit präzisen Rückfragen schließen.
## Konkrete Norm-Anker
### § 3 Abs. 2 GebrMG Neuheitsgnade
- 6 Monate vor dem Anmeldetag.
- Eigene Veroeffentlichungen des Erfinders oder seines Rechtsnachfolgers werden **nicht** zum Stand der Technik gezaehlt.
- Wesentlicher Unterschied zum Patent (§ 3 PatG kennt kaum Neuheitsgnade).
### Anwendungsfall
- Messeveroeffentlichung, Produktlaunch, wissenschaftliche Veroeffentlichung des Erfinders.
- Nach 6-monatiger Frist Anmeldung weiterhin möglich.
### Voraussetzungen
- Veroeffentlichung muss von Erfinder oder Rechtsnachfolger ausgehen.
- Schriftliche Dokumentation vorhanden (Datum belegbar).
### Beweisfuehrung im Loeschungsverfahren
- Anmelder muss die Neuheitsgnade darlegen und belegen.
- Quellen: Foto-Tagebuch, Messeverzeichnis, Pressemitteilung mit Datum.
### Wichtige Abgrenzung
- Veroeffentlichung **Dritter** (auch wenn auf Erfindung gestoesen) zaehlt **zum** Stand der Technik.
- Beispiel: ein Industriespion publiziert die Erfindung. Keine Neuheitsgnade.
### Internationale Folgen
- Bei Anmeldung im Ausland (z. B. EP-Patent) gilt die deutsche Neuheitsgnade NICHT.
- 6 Monate genügen daher nur für DE-Gebrauchsmuster.
- Bei US- oder JP-Strategie eigene Regelungen prüfen.
## Quellen-Hardening
- Normen, Amtsinformationen, Registerdaten, Formulare, Gebühren und Fristen vor belastbarer Ausgabe live in den offiziellen Quellen prüfen.
- Rechtsprechung nur mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und amtlicher oder frei zugänglicher Quelle verwenden.
- Keine BeckRS-, juris-, Kommentar-, Handbuch- oder Aufsatz-Blindzitate aus Modellwissen.
- Ausländisches Recht nur als Struktur, Risiko- und Local-Counsel-Briefing ausgeben, wenn keine aktuelle lokale Prüfung vorliegt.
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