Für Mitzuverarbeitende Bausubstanz im Bestand: ordnet Norm, Beweislast und Gegenargument; Ergebnis: Prüfprodukt mit Risiko und nächstem Schritt.
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# Mitzuverarbeitende Bausubstanz Im Bestand
## Arbeitsbereich
HOAI-Fachfrage: mitzuverarbeitende Bausubstanz bei Umbau, Modernisierung, Instandsetzung und Bestand nach § 2 Abs. 7 und § 4 Abs. 3 HOAI mit Textform, Wertansatz, Beweis und Honorarfolge prüfen. Arbeite entlang dieser konkreten Prüfungslinie und trenne Rolle, Frist, Zuständigkeit, Beweislast und gewünschten Output.
## Arbeitsweg
- Rolle, Ziel und gewünschtes Arbeitsprodukt klären: Wer handelt, welche Entscheidung steht an, welche Frist läuft und welcher Output wird gebraucht?
- Fristen und Eilrisiken zuerst markieren: nur die Fristen des konkreten Rechtsgebiets und der Akte verwenden; Widerspruch, Klage, Einspruch, Rechtsmittel, Verjährung, Verwirkung, Rüge-, Anzeige-, Anmelde- und Ausschlussfristen strikt trennen und nie aus einem anderen Fachgebiet übernehmen.
- Tragende Normen verifizieren: HOAI Paragrafen 1 bis 13 sowie nur das einschlägige Leistungsbild für Gebäude und Innenräume nach Paragraf 34, Freianlagen nach Paragraf 39, Ingenieurbauwerke nach Paragraf 43, Verkehrsanlagen nach Paragraf 47, Tragwerksplanung nach Paragraf 51 oder Technische Ausrüstung nach Paragraf 55; Architekten- und Ingenieurvertrag nach BGB Paragrafen 650p bis 650t. VOB/B nur anwenden, wenn sie wirksam vereinbart und für die konkrete Bauleistung einschlägig ist.
- Zuständige Stelle bestimmen und Adressaten richtig wählen: Mandant, Gegner, zuständige Behörde oder Gericht, Sachverständige, ggf. EU-/internationale Stelle (siehe Skill-Detail).
- Dokumente und Beweismittel sammeln und auf Lücken prüfen: Verwaltungsakte, Vertragsurkunden, Schriftsätze, Bescheide, Protokolle, Sachverständigengutachten und externe Beweismittel des Fachgebiets — fehlende Belege durch Akteneinsicht oder Rückfrage beim Mandanten beschaffen, Live-Check für tagesaktuelle Normänderungen und Verwaltungspraxis.
## Normanker
- § 2 Abs. 7 HOAI: Begriff der mitzuverarbeitenden Bausubstanz.
- § 4 Abs. 3 HOAI: Umfang und Wert objektbezogen ermitteln und in Textform vereinbaren.
- § 10 HOAI, wenn spätere Änderungen den Bestandseinbezug verschieben.
## Arbeitsgang
1. Bestand beschreiben: Bauteile, Anlagen, Substanz, Zustand, Verwendungsabsicht.
2. Prüfen, ob der Planer den Bestand technisch/gestalterisch tatsächlich mitverarbeitet.
3. Wertansatz klären: Zeitpunkt, Bewertungsgrundlage, Fotos, Gutachten, Kostenschätzung.
4. Textformvereinbarung suchen oder Entwurf vorbereiten.
5. Honorarfolge von Haftungsfolge trennen: Bestand kann Honorar erhöhen und zugleich Risiken verschärfen.

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