Für Mahnverfahren bei Bauforderungen: ordnet Norm, Beweislast und Gegenargument; Ergebnis: Prüfprodukt mit Risiko und nächstem Schritt.
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# Mahnverfahren bei Bauforderungen
Bau-Werklohnforderungen sind im Mahnverfahren machbar wenn Faelligkeit klar dokumentiert und kein Maengelstreit zu erwarten ist.
## Faelligkeit Werklohn
Werklohn ist faellig nach Abnahme BGB 641 Abs. 1. Bei BGB 650g Abs. 4 gilt Schlussrechnungsfaelligkeit dreissig Tage nach Zugang einer prüfbaren Schlussrechnung. Ohne Faelligkeit kein Mahnbescheid.
## Bauhandwerkersicherung BGB 650f
Bauunternehmerin kann Sicherheit verlangen. Wird Sicherheit nicht gestellt darf Unternehmerin Vertrag kuendigen. Erfolgt Kuendigung haben sich die Anspruchsgrundlagen veraendert.
## Prüfliste MB-Antrag Bau
| Punkt | Prüfung |
|---|---|
| Abnahme erfolgt | foermlich oder konkludent BGB 640 |
| Schlussrechnung prüfbar | Massenauszug Belege |
| Faelligkeit | nach Abnahme oder 30 Tage nach Schlussrechnung |
| Maengelstreit zu erwarten | wenn ja Klage statt MB |
| Bauhandwerkersicherung gefordert | dokumentieren |
| Streitwert | brutto inklusive USt wenn faellig |
## Typische Stolpersteine
- Abnahme nicht dokumentiert dann keine Faelligkeit
- Auftraggeber bestreitet prüfbare Schlussrechnung Mahnbescheid waere unhaltbar
- Maengel und Abschlagsrechnungen vermischen sich Klage statt MB
## Norm-Pinpoints
- BGB 631 Werkvertrag
- BGB 640 Abnahme
- BGB 641 Faelligkeit
- BGB 650a ff Bauvertrag
- BGB 650f Bauhandwerkersicherung
- BGB 650g Schlussrechnung
## Quellen
- [BGB 641](https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__641.html)
- [BGB 650f](https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__650f.html)
- [BGB 650g](https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__650g.html)
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