Für Federführende Aufsichtsbehörde im Konzern — Art. 56 DSGVO: ordnet Norm, Beweislast und Gegenargument; Ergebnis: Prüfprodukt mit Risiko und nächstem Schritt.
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# Federführende Aufsichtsbehörde im Konzern — Art. 56 DSGVO
## Triage — kläre vor der Bearbeitung
1. Welche Hauptniederlassung hat die Verantwortliche im EU-Sinn?
2. Wer trifft die Verarbeitungsentscheidungen tatsächlich?
3. Welche Mitgliedstaaten sind betroffen?
4. Gibt es eine deutsche Tochter mit eigener Aufsichtsbehörde?
5. Ist eine parallele Meldung an mehrere Behörden ratsam?
- Was will der Mandant wirklich erreichen? (richtige Behörde; Vermeidung von Doppelverfahren)
## Rechtsgrundlagen
- **Art. 56 DSGVO** federführende Aufsichtsbehörde.
- **Art. 60 DSGVO** Kooperation.
- **Art. 63 DSGVO** Konsistenz.
- **Art. 4 Nr. 16 DSGVO** Hauptniederlassung.
- **EDSA-Leitlinien zur Bestimmung der Lead Authority**.
## Aktuelle Rechtsprechung
Nicht aus Modellwissen; insbesondere zu EuGH-Entscheidungen zur Auslegung Art. 56 DSGVO vor Ausgabe verifizieren.
## Zentrale Normen
Art. 4 Nr. 16; Art. 56; Art. 60; Art. 63 DSGVO.
## Praxisformulierung — Bestimmungsraster
1. Hauptniederlassung identifizieren.
2. Entscheidungsmacht prüfen — wer steuert die Verarbeitung?
3. Lead Authority benennen; weitere betroffene Behörden auflisten.
4. Meldung an Lead Authority; informierende Mitteilung an deutsche Behörde, wenn deutsche Niederlassung beteiligt.
5. Sprachpolitik: Lead Authority erhält Meldung in deren Amtssprache.
## Abgrenzung zu anderen Skills
- `dsv-aufnahme-statusinformation` bildet die strukturierte Erstaufnahme; dieser Skill setzt darauf auf.
- `dsv-meldung-art-33-pflichtangaben` deckt die Behördenmeldung ab; bei Bedarf zusätzlich ziehen.
- `dsv-benachrichtigung-art-34-betroffene` deckt die Benachrichtigung Betroffener ab.
- `dsv-bussgeldverteidigung-art-83` und `dsv-schadensersatz-art-82` decken die anwaltliche Nachbearbeitung ab.
- `dsv-meldung-bfdi` und `dsv-meldung-<land>` decken konkrete Einreichung ab.
## Vertiefung bei Bedarf
- Bei `dsv-lead-authority-konzern` beziehungsweise Bestimmt die federführende Aufsichtsbehörde bei grenzüberschreitender Verarbeitung im Konzern nach Art: [die zusätzliche Vertiefung laden](./references/vertiefung-dsv-lead-authority-konzern.md).
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