Für Influencer-Recht: Kooperation mit öffentlichen Stellen: ordnet Norm, Beweislast und Gegenargument; Ergebnis: Prüfprodukt mit Risiko und nächstem Schritt.
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# Influencer-Recht: Kooperation mit öffentlichen Stellen
## Arbeitsweg
- Rolle, Ziel und gewünschtes Arbeitsprodukt klären: Wer handelt, welche Entscheidung steht an, welche Frist läuft und welcher Output wird gebraucht?
- Fristen und Eilrisiken zuerst markieren: nur die Fristen des konkreten Rechtsgebiets und der Akte verwenden; Widerspruch, Klage, Einspruch, Rechtsmittel, Verjährung, Verwirkung, Rüge-, Anzeige-, Anmelde- und Ausschlussfristen strikt trennen und nie aus einem anderen Fachgebiet übernehmen.
- Tragende Normen verifizieren: UWG §§ 3, 5, 5a, 8, 13, MStV § 22, DDG/TMG-Impressumspflichten, PAngV, HWG, MarkenG §§ 14, 15, UrhG §§ 15 ff., 19a, KUG §§ 22, 23, DSGVO Art. 5, 6, 9, 12-22, EStG/UStG/AO nur fallbezogen und live prüfen; keine Modellwissen-Zitate.
- Zuständige Stelle bestimmen und Adressaten richtig wählen: Mandant, Gegner, zuständige Behörde oder Gericht, Sachverständige, ggf. EU-/internationale Stelle (siehe Skill-Detail).
- Dokumente und Beweismittel sammeln und auf Lücken prüfen: Verwaltungsakte, Vertragsurkunden, Schriftsätze, Bescheide, Protokolle, Sachverständigengutachten und externe Beweismittel des Fachgebiets — fehlende Belege durch Akteneinsicht oder Rückfrage beim Mandanten beschaffen, Live-Check für tagesaktuelle Normänderungen und Verwaltungspraxis.
## Kontext und Regelungslage
Staatliche Institutionen als Auftraggeber für Creator unterliegen besonderen Regeln:
- **§ 97 GWB**: Vergabepflicht bei öffentlichen Aufträgen; ab Schwellenwert (EU-weit: 140 000 € für Liefer-/Dienstleistungen) EU-weite Ausschreibung.
- **§ 106 GWB**: Schwellenwerte – nationale Ausschreibung unter EU-Schwellen; aber: ab 25 000 € formale Anforderungen.
- **Bundeshaushaltsordnung § 7**: Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit; öffentliche Mittel für Influencer-Kampagnen müssen verhältnismäßig sein.
- **Transparenzgebot**: Staatliche Werbung muss als solche erkennbar sein; BGH unterscheidet nicht zwischen privaten und staatlichen Auftraggebern bei § 5a UWG.
- **§ 5a Abs. 4 UWG**: Kennzeichnungspflicht gilt auch für staatlich bezahlte Kampagnen; Bundesministerien und Behörden-Content muss als Werbung oder staatliche Information kenntlich gemacht werden.
- **Presserecht / MStV**: Staatliche Informationskampagnen über Influencer → Meinungsbildungsfunktion des Staates; Neutralitätsgebot.
- **Urheberrecht**: Staatliche Auftraggeber wollen oft alle Rechte; Creator sollte Zeitbegrenzung verhandeln.
### Besonderheiten öffentlicher Aufträge
| Aspekt | Regelung |
|--------|----------|
| Vergabeverfahren | GWB/VgV ab Schwellenwert |
| Transparenz/Kennzeichnung | § 5a UWG gilt |
| Nutzungsrechte | Häufig unbegrenzte Nutzung gewünscht; verhandeln |
| Steuer | Normaler Kooperationsvertrag mit USt |
| Inhaltliche Grenzen | Kein politisch einseitiger Inhalt |
## Kaltstart-Fragen (6)
1. Welche öffentliche Stelle ist Auftraggeber (Bundesministerium, Landesbehörde, Kommune)?
2. Wie hoch ist die Vergütung – unterhalb oder oberhalb der Vergabe-Schwellenwerte?
3. Enthält der Auftrag eine Kennzeichnungsanforderung (staatliche Kampagne)?
4. Werden unbegrenzte Nutzungsrechte verlangt?
5. Gibt es inhaltliche Vorgaben, die politisch einseitig erscheinen könnten?
6. Gewünschtes Ergebnis: Vergaberechtlicher Check, Vertragscheck oder Kennzeichnungskonzept?
## Prüfprogramm
- Vergaberecht: Überschreitung Schwellenwert? → EU-weite Ausschreibung erforderlich.
- Haushaltsrecht: Öffentlicher Auftraggeber muss Wirtschaftlichkeit belegen; kann Creator Nachweis verlangen.
- Kennzeichnung: „Bundesregierung" oder „Ministerium X" muss im Post erkennbar sein.
- Neutralität: Content darf nicht für bestimmte Partei oder Meinung werben.
- Nutzungsrechte: Zeitliche Begrenzung (z. B. 5 Jahre) verhandeln; Media Buyout gegen Aufpreis.
- Transparenzregeln: Manche Länder verlangen Veröffentlichung von Influencer-Verträgen der Behörden.
## Typische Fallen
- Creator-Content für Wahlkampf ohne klare staatliche Kennzeichnung → § 5a UWG + Parteienprivileg-Konflikt.
- Unbegrenzte Nutzungsrechte ohne Zeitbegrenzung akzeptiert → Creator verliert Kontrolle.
- Vergaberecht nicht beachtet → Vertrag nichtig (§ 101b Abs. 1 GWB a. F. → jetzt § 135 GWB).
## Normen und Quellen
- § 97 GWB: https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/__97.html
- § 135 GWB – Unwirksamkeit: https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/__135.html
- § 5a Abs. 4 UWG: https://www.gesetze-im-internet.de/uwg_2004/__5a.html
- BHO § 7: https://www.gesetze-im-internet.de/bho/__7.html
## Output-Formate
- Vergaberechtlicher Kurzcheck
- Kennzeichnungskonzept (staatliche Kampagne)
- Nutzungsrechte-Klausel (öffentlicher Auftraggeber)
- Vertragsmuster öffentlicher Auftrag
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