Für Klausel Haftung, Gewährleistung, Indemnification: ordnet Norm, Beweislast und Gegenargument; Ergebnis: Prüfprodukt mit Risiko und nächstem Schritt.
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# Klausel Haftung, Gewaehrleistung, Indemnification
## Drei Pflichtbausteine
### A. Inhaberschaftsgarantie (Title Warranty)
Lizenzgeber garantiert, dass:
1. Lizenzgegenstand existiert
2. Lizenzgeber alleiniger / berechtigter Inhaber ist
3. Keine Drittrechte entgegen stehen
4. Keine schwebenden Klagen / Aufhebungsverfahren
> "Paragraf 8 Garantien des Lizenzgebers.
> (1) Der Lizenzgeber garantiert, dass er alleiniger Inhaber des Lizenzgegenstands ist (mit Ausnahme der in **Anlage A** gekennzeichneten Mitinhaberschaften).
> (2) Der Lizenzgegenstand ist frei von Rechten Dritter, soweit dem Lizenzgeber nach pflichtgemaesser Prüfung bekannt.
> (3) Keine Drittrechts-Klage oder Loeschungsverfahren ist anhaengig."
### B. IP-Infringement-Indemnification
Was passiert, wenn ein Dritter die Nutzung des Lizenzgegenstands durch den Lizenznehmer als Verletzung seines eigenen Schutzrechts angreift?
> "(4) Wird der Lizenznehmer von einem Dritten wegen Verletzung von Schutzrechten in Anspruch genommen, die sich aus der Nutzung des Lizenzgegenstands ergeben sollen, hat der Lizenzgeber den Lizenznehmer von solchen Anspruechen freizustellen, soweit die Verletzungshandlung im Rahmen des vertragsgemaessen Gebrauchs liegt und der Lizenznehmer den Lizenzgeber unverzueglich informiert."
### C. Haftungshoechstgrenzen
Bei B2B-Vertraegen ueblich:
> "Paragraf 9 Haftungsbeschraenkungen.
> (1) Die Haftung des Lizenzgebers für einfache Fahrlaessigkeit ist je Vertragsjahr auf einen Betrag in Höhe der im jeweiligen Vertragsjahr gezahlten Lizenzgebuehren begrenzt; insgesamt jedoch nicht weniger als [Betrag] EUR.
> (2) Mittelbare Schaeden, Folgeschaeden, entgangener Gewinn und reine Vermögensschaeden sind ausgeschlossen.
> (3) Diese Beschraenkungen gelten nicht bei Vorsatz, grober Fahrlaessigkeit, der Verletzung von Leben, Koerper oder Gesundheit sowie bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ("Kardinalpflichten")."
## Spezialfall Patent Validity
Bei Patentlizenzen kommt hinzu: Was bei Patent-Nichtigerklaerung?
- Lizenznehmer hat Anspruch auf Erstattung gezahlter Lizenzgebuehren? → meist nicht (Risikoteilung).
- Empfehlung: ausdrueckliche Risikozuweisung.
> "Sofern ein Lizenzpatent durch rechtskraeftiges Urteil nichtig erklaert wird, endet die Lizenz für dieses Patent mit dem Tag der Rechtskraft. Bereits gezahlte Lizenzgebuehren werden nicht erstattet."
## Spezialfall Software Bug-Indemnification
> "Der Lizenzgeber gewaehrleistet, dass die Software im Wesentlichen den in **Anlage C** beschriebenen Funktionen entspricht. Bei wesentlichen Maengeln kann der Lizenznehmer Nachbesserung innerhalb von 30 Tagen verlangen."
## Anschluss
- Vertragsdauer: `klausel-vertragsdauer-kuendigung-rueckwirkung`
- Insolvenz: `insolvenz-fortbestand-paragraf-103-inso-lizenz`
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