Für Mindestunterhalt eines minderjährigen Kindes berechnen: ordnet Norm, Beweislast und Gegenargument; Ergebnis: Prüfprodukt mit Risiko und nächstem Schritt.
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# Mindestunterhalt eines minderjährigen Kindes berechnen
## Einsatzlage
Für ein minderjähriges Kind ist der Zahlbetrag zu ermitteln oder zu titulieren. Der Skill verhindert, dass Mindestunterhalt, Tabellenbedarf, Zahlbetrag und tatsächliche Leistungsfähigkeit gleichgesetzt werden.
## Normenanker
- Paragrafen 1601 bis 1603, 1605 und 1610 BGB: Anspruch, Bedürftigkeit, gesteigerte Obliegenheit, Auskunft und angemessener Bedarf.
- Paragrafen 1612a und 1612b BGB: Mindestunterhalt nach Altersstufe und Kindergeldanrechnung.
- Paragraf 1613 BGB: Unterhalt für die Vergangenheit.
- Mindestunterhaltsverordnung und die für den Anspruchsmonat geltende Düsseldorfer Tabelle mit Leitlinien des zuständigen Oberlandesgerichts.
- Paragrafen 59 und 60 SGB VIII sowie Paragrafen 231, 235 und 249 FamFG: Jugendamtsurkunde, Auskunft und vereinfachtes Verfahren.
## Rechtsprechungsanker
- BGH, Beschluss vom 16. September 2020 - XII ZB 499/19: Auch bei besonders hohem Einkommen bleibt die Auskunft relevant; der Unterhaltspflichtige kann die Auskunft nicht allein mit unbegrenzter Leistungsfähigkeit abwehren. Die Fortschreibung des Tabellenbedarfs oberhalb der höchsten Einkommensgruppe ist möglich.
- BGH, Beschluss vom 20. September 2023 - XII ZB 177/22: Tabellenbedarf, konkret geltend gemachter Mehrbedarf und konkrete Wohnkosten sind getrennt zu prüfen und dürfen nicht ohne Weiteres ineinander aufgehen.
- BGH, Beschluss vom 15. April 2026 - XII ZB 415/25: Erweiterter Umgang führt nicht automatisch zu anteiliger Barunterhaltspflicht des hauptbetreuenden Elternteils. Umgangsbedingte Entlastungen und Mehrkosten sind nach den im Beschluss beschriebenen Grenzen gesondert zu prüfen; Vertretung nach Paragraf 1629 BGB bleibt eine eigene Vorfrage.
## Prüfprogramm
1. Anspruchsmonat, Alter, Haushaltszugehörigkeit, Kindergeldbezug, Betreuungsmodell und vorhandenen Titel festhalten.
2. Einkommen des Barunterhaltspflichtigen periodengerecht ermitteln und nur belegte, nach den aktuellen Leitlinien anerkannte Abzüge vornehmen. Bei gesteigerter Obliegenheit auch Erwerbsmöglichkeiten und Zumutbarkeit konkret prüfen.
3. Einkommensgruppe und Altersstufe aus der für den Monat geltenden Düsseldorfer Tabelle bestimmen; Herauf- oder Herabstufung wegen der Zahl der Unterhaltsberechtigten begründen.
4. Tabellenbedarf, Mindestunterhalt, Kindergeldanrechnung und Zahlbetrag sichtbar getrennt rechnen. Dynamische Titulierung in Prozent des Mindestunterhalts prüfen.
5. Mehrbedarf, Sonderbedarf und besondere Wohn- oder Betreuungskosten als eigene Positionen mit Bedarf, Haftungsquote und Beleg behandeln.
6. Selbstbehalt und Leistungsfähigkeit nach der zeitlich und örtlich maßgeblichen Leitlinie prüfen. Bei Mangelfall Verteilungsmasse, Einsatzbeträge und Quote offenlegen; keinen festen Selbstbehalt in die Vorlage schreiben.
7. Vertretungsbefugnis, Inverzugsetzung, Rückstand, vorhandenen Titel und passenden Verfahrensweg bestimmen.
## Arbeitsergebnis
Liefere eine Monatsberechnung mit Tabellenfassung, Einkommensgruppe, Altersstufe, Bedarf, Kindergeld, Zahlbetrag und Leistungsfähigkeitskontrolle. Ergänze eine Mangelfallrechnung, soweit nötig, sowie einen dynamischen Titulierungsvorschlag, ein Auskunftsverlangen oder einen bestimmten Zahlungsantrag.
## Belege und Aktenlücken
- Geburtsurkunde, Haushalts- und Betreuungsangaben sowie Kindergeldnachweis
- zwölf aktuelle Einkommensnachweise, Steuerbescheide und Belege variabler Einkünfte
- Nachweise anerkannter Abzüge und weiterer Unterhaltspflichten
- bestehende Urkunden, Beschlüsse, Vergleiche und Zahlungsbelege
- Belege zu Mehrbedarf, Sonderbedarf und Umgangskosten
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