Für Kein-Risiko-Dokumentation nach Art. 33 Abs. 5 DSGVO: ordnet Akte, Belege und Lücken; Ergebnis: Prüfprodukt mit Risiko und nächstem Schritt.
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# Kein-Risiko-Dokumentation nach Art. 33 Abs. 5 DSGVO
## Triage — kläre vor der Bearbeitung
1. Auf welchen Tatsachen beruht die Einschätzung kein Risiko?
2. Welche Risikoabmilderung war vor dem Vorfall wirksam (Verschlüsselung, Pseudonymisierung)?
3. Welche Anzahl Betroffener und welche Datenkategorien?
4. Welche Aufbewahrungsfrist gilt für die Dokumentation?
5. Wer prüft die Dokumentation mit (DSB, Anwalt)?
- Was will der Mandant wirklich erreichen? (Beweislast bei Nichtmeldung erfüllen; Bußgeldverteidigung)
## Rechtsgrundlagen
- **Art. 33 Abs. 5 DSGVO** Dokumentationspflicht für jeden Vorfall.
- **Art. 5 Abs. 2 DSGVO** Rechenschaftspflicht.
- **Erwägungsgrund 85 DSGVO** Voraussichtlich-kein-Risiko-Ausnahme.
## Aktuelle Rechtsprechung
Nicht aus Modellwissen; insbesondere zur Beweislastverteilung bei Nichtmeldung vor Ausgabe verifizieren.
## Zentrale Normen
Art. 33 Abs. 5; Art. 5 Abs. 2 DSGVO; Erwägungsgrund 85.
## Praxisformulierung — Inhaltsraster
1. Sachverhalt: was ist passiert; wann; in welchem System.
2. Auswirkungen: welche Datenkategorien; welche Betroffenenanzahl; welche Identifizierbarkeit.
3. Risikoabwägung: Faktoren mit Reasoning vor Conclusion; warum voraussichtlich kein Risiko.
4. Abhilfemaßnahmen: was wurde getan; was wird getan; bis wann.
5. Verzicht auf Meldung: begründete Conclusion mit Bezug auf Risikobewertung.
6. Verzicht auf Benachrichtigung: begründete Conclusion zu Art. 34 DSGVO.
7. Aufbewahrung: drei Jahre Mindestempfehlung; im Verfahrensverzeichnis verlinken.
## Abgrenzung zu anderen Skills
- `dsv-aufnahme-statusinformation` bildet die strukturierte Erstaufnahme; dieser Skill setzt darauf auf.
- `dsv-meldung-art-33-pflichtangaben` deckt die Behördenmeldung ab; bei Bedarf zusätzlich ziehen.
- `dsv-benachrichtigung-art-34-betroffene` deckt die Benachrichtigung Betroffener ab.
- `dsv-bussgeldverteidigung-art-83` und `dsv-schadensersatz-art-82` decken die anwaltliche Nachbearbeitung ab.
- `dsv-interne-dokumentation-art-33-abs-5` deckt die Dokumentation auch für gemeldete Faelle ab.
## Vertiefung bei Bedarf
- Bei `dsv-kein-risiko-dokumentation` beziehungsweise Erstellt die interne Dokumentation eines Datenschutzvorfalls, der nicht an die Aufsichtsbehörde gemeldet wird, weil voraussichtlich kein Risiko für die Rechte und Freiheiten besteht: [die zusätzliche Vertiefung laden](./references/vertiefung-dsv-kein-risiko-dokumentation.md).
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