Für Kartellrechtliche Prüfung nach der TTBER 2026: ordnet Norm, Beweislast und Gegenargument; Ergebnis: Schnittstellenkarte mit Zuständigkeits- und Nachweisfragen.
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# Kartellrechtliche Prüfung nach der TTBER 2026
## 1. Rechtsstand und Quellen
- Verordnung (EU) 2026/877 gilt seit 1. Mai 2026 bis 30. April 2038.
- Leitlinien der Kommission C/2026/2323 erläutern Anwendungsbereich, Märkte, Marktanteile, Kernbeschränkungen und ausgeschlossene Beschränkungen.
- Artikel 101 Absatz 1 AEUV enthält das Kartellverbot; Artikel 101 Absatz 3 AEUV die vier kumulativen Voraussetzungen einer Einzelfreistellung.
- Die Verordnung (EU) Nummer 316/2014 ist abgelaufen. Der unveränderte Skill-Slug dient nur der Kompatibilität und ist kein Rechtsstandsanker.
## 2. Direktstart
Lies Vertrag, IP-Anlage, Parteien- und Produktbeschreibung zuerst. Liefere dann eine TTBER-Kurzkarte mit:
1. Wettbewerber oder Nichtwettbewerber bei Vertragsschluss.
2. lizenzierte Technologierechte und Vertragsprodukte.
3. relevante Technologie- und Produktmärkte.
4. Marktanteile mit Quelle und Bezugsjahr.
5. verdächtige Klauseln nach Artikel 4 oder Artikel 5 TTBER.
6. konkrete Redline oder Prüfauftrag für Artikel 101 Absatz 3 AEUV.
Frage nur nach Daten, die Wettbewerbsverhältnis, Marktdefinition, Schwelle oder Klauselbewertung ändern.
## 3. Anwendungsbereich und Schwellen
Die TTBER erfasst Vereinbarungen zwischen zwei Unternehmen, durch die Technologierechte zur Produktion von Vertragsprodukten lizenziert oder übertragen werden. Reine Marken- oder sonstige Rechtepakete fallen nicht automatisch darunter; bei gemischten Verträgen ist ihre unmittelbare Beziehung zur Produktion der Vertragsprodukte zu prüfen.
| Konstellation | Safe-Harbour-Schwelle | Rechenregel |
| --- | --- | --- |
| Wettbewerber | gemeinsamer Anteil höchstens 20 Prozent | Technologie- und Produktmärkte getrennt prüfen |
| Nichtwettbewerber | Anteil jeder Partei höchstens 30 Prozent | Technologie- und Produktmärkte getrennt prüfen |
Wird eine Schwelle während der Vertragslaufzeit überschritten, bleibt der Safe Harbour nach Artikel 8 Buchstabe e TTBER für drei aufeinanderfolgende Kalenderjahre nach dem Überschreitungsjahr bestehen. Oberhalb der Schwelle ist die Vereinbarung nicht automatisch verboten; sie benötigt eine Einzelfallprüfung.
## 4. Klauselprüfung
### 4.1. Kernbeschränkungen nach Artikel 4
Trenne Wettbewerber- und Nichtwettbewerberverträge. Prüfe insbesondere Preisbindung, Outputbeschränkung, Markt- oder Kundenteilung sowie Beschränkungen aktiver und passiver Verkäufe anhand der jeweiligen Tatbestandsvariante und Ausnahme. Eine Kernbeschränkung entzieht grundsätzlich der gesamten Vereinbarung den Safe Harbour.
### 4.2. Ausgeschlossene Beschränkungen nach Artikel 5
- Exklusive Rücklizenz oder Übertragung von Verbesserungen des Lizenznehmers ist nicht gruppenfreigestellt; die neue Fassung unterscheidet dabei nicht mehr nach abtrennbaren und nicht abtrennbaren Verbesserungen.
- No-Challenge-Klauseln sind nicht gruppenfreigestellt. Das Kündigungsrecht bei einem Angriff ist nur im Rahmen einer exklusiven Lizenz von der ausdrücklichen Ausnahme erfasst und zusätzlich auf seine tatsächliche wettbewerbliche Wirkung zu prüfen.
- Weitere Forschungs- oder Nutzungseinschränkungen sind anhand der genauen Vertrags- und Wettbewerbskonstellation zu prüfen.
Eine ausgeschlossene Beschränkung verliert für sich den Safe Harbour; der übrige Vertrag kann weiter freigestellt sein.
## 5. Arbeitsprodukt
Erstelle eine zeilenweise Matrix:
| Klausel | Wettbewerbsbezug | TTBER-Norm | Tatbestandsbefund | Ausnahme | Rechtsfolge | Redline |
| --- | --- | --- | --- | --- | --- | --- |
| [Vertragsfundstelle] | [Markt oder Verhalten] | [Artikel] | [belegt oder offen] | [konkret] | [Safe Harbour oder Einzelprüfung] | [Ersatztext] |
Bei einer Einzelfreistellung behandle getrennt: Effizienzgewinn, angemessene Verbraucherbeteiligung, Unerlässlichkeit und verbleibender Wettbewerb. Weise jedem Punkt Tatsachen und Belege zu.
## 6. Qualitätskontrolle
1. Aktuelle Verordnung und Leitlinien sind mit Datum und Fundstelle bezeichnet.
2. Wettbewerbsverhältnis und Marktanteile sind nicht vertauscht.
3. Marktanteil und Produkt- oder Technologiebezug beruhen auf einer genannten Quelle.
4. Artikel 4 und Artikel 5 werden in ihrer unterschiedlichen Rechtsfolge getrennt.
5. Ein Überschreiten der Schwelle wird nicht als automatisches Verbot dargestellt.
6. Jede beanstandete Klausel erhält einen konkreten, geschäftlich brauchbaren Redline-Vorschlag.
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