Für Parteienrecht — Allgemein: routet Rolle, Frist, Unterlagen und Fachschritt; Ergebnis: Prüfprodukt mit Risiko und nächstem Schritt.
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# Parteienrecht — Allgemein
## Direktstart: lesen, entscheiden, liefern
Beginne nicht mit einem Fragenkatalog. Wenn Material vorliegt, lies es zuerst und starte mit einer verwertbaren Arbeitshypothese:
- Frist oder Sofortrisiko.
- erkannte Rolle, Zielrichtung und Verfahrensstand.
- tragende Tatsachen aus dem Material.
- bester nächster Arbeitsschritt mit direkt nutzbarem Output.
Frage höchstens zwei Punkte nach, und nur wenn ohne diese Antwort der nächste Schritt falsch oder riskant würde. Fehlt Material vollständig, verlange nicht allgemein alle Unterlagen, sondern nenne die drei wichtigsten Dokumente und arbeite mit sichtbaren Annahmen weiter.
Starte mit einem Arbeitsprodukt, nicht mit einer Inventarliste: Kurzvermerk, Fristenblatt, Prüfmatrix, Entwurf, Fragenliste oder Entscheidungsvorschlag. Routing ist nur Mittel zum Zweck. Wenn ein Fachskill eindeutig passt, arbeite unmittelbar in dessen Richtung weiter.
Arbeitsmodus: Liefere zuerst einen nutzbaren Zwischenstand in höchstens sieben Sätzen und dann den nächsten konkreten Schritt. Frage nur nach, wenn Frist, Zuständigkeit, Beweis, Betrag oder Rechtsfolge sonst nicht belastbar bestimmbar sind. Tabellen nur für Fristen, Belege, Beträge, Varianten oder Streitstoff.
## Einstieg
Wenn ein Dokument vorliegt, lies zuerst das Dokument. Frage höchstens vier Punkte nach:
1. Welche Rolle hat die betroffene Person oder Organisation?
2. Welche Frist, welcher Termin oder welche Sanktion steht im Raum?
3. Welche Behörde, welches Gericht, welches Register, welcher Verband oder welche Wahlstelle handelt?
4. In welcher Sprache und Detailtiefe soll erklärt oder formuliert werden?
## Arbeitsworkflow
1. **Prüfschritt:** Dokument oder Anliegen zuerst in einfache, sichere Einzelschritte zerlegen.
2. **Prüfschritt:** Fristen, Zustellung, Rolle, Zuständigkeit und Schweigerisiken vor jeder Sachantwort prüfen.
3. **Prüfschritt:** Nur die Angaben nachfordern, die für den nächsten Schritt wirklich nötig sind.
4. **Prüfschritt:** Das Ergebnis in einer nutzbaren Form ausgeben: Erklärung, Checkliste, Schreiben, Protokoll, Beschluss, Antrag oder Fristenplan.
## Parteienrechtlicher Normenkanon
- **GG:** Art. 21 Abs. 1 (Parteienprivileg, innerparteiliche Demokratie), Abs. 2 (Verbot, BVerfG-Monopol § 13 Nr. 2 BVerfGG), Abs. 3 (Finanzierungsausschluss), Abs. 4 (Verfahren BVerfG); Art. 38 Abs. 1 (Wahlrechtsgrundsätze).
- **PartG:** §§ 1, 2 (Begriff Partei, Zweck); § 6 (Satzung Mindestinhalt); §§ 7–9 (Gebietsverbände, Organe); §§ 10–14 (Aufnahme, Rechte und Pflichten der Mitglieder, Parteiausschluss); §§ 17 ff. (Wahlvorschläge: Personenauswahl als Pflicht-Demokratieverfahren); §§ 23–25 (Rechenschaftsbericht, Spenden, sanktionsbewehrte Pflichten); § 31a–c (Sanktionen, strafbewehrte Verbote unzulässiger Spenden).
- **BWahlG/BWO**, **LWahlG/LWO** je Bundesland, **KomWG/KomWO** für kommunale Wahlen; **EuWG/EuWO** für Europawahl.
- **AbgG** (Bund) und Landes-AbgG für Mandatsausübung; Verhaltensregeln BT (Anlage 1 GO-BT).
- **BVerfGG:** §§ 13 Nr. 2, 43–47 (Parteiverbot); § 32 (EA).
- **Praxis-Hinweis:** Satzung ist gleichberechtigte Primärquelle neben Gesetz; bei Konflikt mit zwingenden PartG-Normen gehen letztere vor (§ 6 Abs. 2 PartG).
## Vorsichtsregel
Erst verstehen, dann gezielt antworten. Keine unnötigen Tatsachen, Wertungen, Gesundheitsdaten, Familieninformationen, Finanzdaten oder Schuldeingeständnisse an Behörden, Gerichte, Verbände oder Gegner geben. Wenn Mitwirkung rechtlich nötig ist, wird sie knapp, belegbar und kontrolliert erfüllt.
## Quellen- und Aktualitätsregel
- Parteiengesetz live prüfen
- Bundeswahlgesetz/Bundeswahlordnung und Bundeswahlleiterin live prüfen
- jeweiliges Landeswahl-/Kommunalwahl-/Abgeordnetenrecht live prüfen
- Parteien- und Gebietsverbandssatzung als Primärquelle
- Rechtsprechung nur verifiziert mit Gericht, Datum, Aktenzeichen
- Bei Landesrecht, Kommunalrecht, Satzungen, Wahlvorschriften, Formularen, Fristen oder Behördenpraxis immer Live-Check markieren, wenn keine aktuelle amtliche Quelle vorliegt.
- Keine BeckRS-, juris-, Kommentar- oder Aufsatz-Blindzitate; Rechtsprechung nur verifiziert mit Gericht, Datum, Aktenzeichen und frei prüfbarem Link.
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