Für Insolvenzreife – Insiderrecht und Ad-hoc-Pflicht: ordnet Norm, Beweislast und Gegenargument; Ergebnis: Prüfprodukt mit Risiko und nächstem Schritt.
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# Insolvenzreife – Insiderrecht und Ad-hoc-Pflicht
## Arbeitsweg
- Emittent, Instrument, Handelsplatz, Zeitpunkt und Informationskette feststellen: Wer wusste wann was, war die Information präzise, nicht öffentlich und potenziell erheblich kursrelevant?
- MAR-Pflichten getrennt prüfen: Insiderinformation nach Art. 7 MAR, Handels-/Empfehlungs-/Weitergabeverbot nach Art. 14 MAR, Ad-hoc-Publizität nach Art. 17 MAR, Aufschub nach Art. 17 Abs. 4 MAR, Insiderliste nach Art. 18 MAR, Eigengeschäfte von Führungskräften nach Art. 19 MAR.
- Deutsche Sanktions- und Verfahrensspur live verifizieren: WpHG §§ 119 ff., BaFin-Zuständigkeit, Börsenrecht, ggf. WpÜG/AktG bei Übernahme, Delisting, Kapitalmaßnahme oder Hauptversammlung.
- Beweise aktenfest sichern: Timeline, Board-/AR-Unterlagen, Datenraum-Log, Insiderlisten-Versionen, Handelsdaten, Kommunikationskanäle, Aufschubvermerk, Veröffentlichungszeitpunkt und BaFin-/DGAP-/EQS-Belege.
- Strategische Ausgabe wählen: Ad-hoc-Entscheidungsvorlage, Aufschubvermerk, Leak-Response, Handelsstopp-Empfehlung, Insiderlisten-Audit, PDMR-Meldecheck, BaFin-Antwort oder Verteidigungsnotiz.
- Rechtsprechung und Behördenpraxis nur mit frei prüfbarer Quelle zitieren; keine BeckRS-/juris-Blindzitate und keine alten WpHG-Paragrafen als Ersatz für die unmittelbar geltende MAR verwenden.
## Rechtlicher Rahmen
Wenn ein börsennotierter Emittent zahlungsunfähig (§ 17 InsO) oder überschuldet (§ 19 InsO)
ist oder Zahlungsunfähigkeit droht (§ 18 InsO), ist dies regelmäßig eine kursrelevante
Insiderinformation. Ad-hoc-Pflicht nach Art. 17 MAR besteht unabhängig von der InsO-Antrags-
pflicht. Beide Pflichten (Ad-hoc und InsO-Antrag) laufen parallel.
Rechtsgrundlagen:
- Art. 7, 17 MAR: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32014R0596
- §§ 15a, 17–19 InsO: https://www.gesetze-im-internet.de/inso/__15a.html
- § 97 WpHG: https://www.gesetze-im-internet.de/wphg/__97.html
- BaFin-Emittentenleitfaden: https://www.bafin.de/dok/8252648
## Ziel dieses Skills
Dieser Skill koordiniert die Ad-hoc-Pflicht mit der InsO-Antragsfristen bei drohender oder
eingetretener Insolvenzreife und verhindert die typischen Haftungsfallen.
## Arbeitsprogramm
### Schritt 1 – Insolvenzreife als Insiderinformation
- Präzision: Bestätigung durch WP, Steuerberater oder Controller, dass Insolvenzgründe vorliegen
- Kursrelevanz: Nahezu immer kursrelevant; drohende Insolvenz schon bei erheblicher
Wahrscheinlichkeit
- Nichtöffentlichkeit: Bis zur Ad-hoc-Veröffentlichung nicht bekannt
### Schritt 2 – Parallele Fristen
- Paragraf 15a InsO: Antrag ohne schuldhaftes Zögern; höchstens drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit und sechs Wochen nach Eintritt der Überschuldung. Die Strafbarkeit einer unrichtigen Antragstellung setzt nach Absatz 6 eine rechtskräftige Unzulässigkeitsentscheidung voraus.
- MAR Art. 17: Veröffentlichung „so bald wie möglich" = unverzüglich
- Praxis: Ad-hoc-Pflicht entsteht i.d.R. früher als InsO-Antrag (schon bei drohender
Zahlungsunfähigkeit), InsO-Antrag kann später folgen
### Schritt 3 – Aufschub bei Sanierungsverhandlungen
- Legitimes Interesse: Laufende Sanierungsverhandlungen mit Gläubigern oder Investoren
- Strenge Anforderungen: Sanierungschance muss realistisch sein, nicht nur hypothetisch
- Trigger für Aufhebung: Scheitern der Sanierung, Insolvenzantrag, Leak
### Schritt 4 – PDMR-Eigengeschäfte und Handelsverbote
- PDMRs, die von der Insolvenzreife wissen: Sofortiges Handelsverbot (Art. 14 MAR)
- Typische Fehlkonstellation: CFO verkauft Aktien kurz bevor Insolvenzreife ad-hoc
kommuniziert wird → Strafbarkeit nach § 119 WpHG
- Compliance muss PDMR-Transaktionen im kritischen Zeitraum sofort überprüfen
### Schritt 5 – Ad-hoc-Inhalt bei Insolvenzreife
- Tatsachenbasis: Welche Insolvenzgründe? (Zahlungsunfähigkeit, drohend, Überschuldung)
- Maßnahmen: Was wird unternommen? (Insolvenzantrag, Sanierungsplan, Suche nach Investor)
- Ausblick: Soweit möglich (kein Irreführungsrisiko)
- Insolvenzantrag: Separate Ad-hoc nach Antragstellung
## Weitere Hinweise
Bei einer Unternehmensanleihe, die neben der Aktie börsennotiert ist, gelten MAR-Pflichten
für beide Instrumente. Die Insiderinformation der Insolvenzreife betrifft nicht nur die Aktie,
sondern auch die Anleihe (Kurssturz auf Recovery-Value). Compliance muss beide Instrumente
in der Kursrelevanz-Analyse berücksichtigen und die Ad-hoc-Mitteilung adressiert beide
Anlegergruppen (Aktionäre und Anleihegläubiger).
Weitere Quellen:
- Art. 2 MAR: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32014R0596
- §§ 15a, 17–19 InsO: https://www.gesetze-im-internet.de/inso/__15a.html
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