Für GrESt: Anzeige nach Paragraf 19 GrEStG und Closing-Check: ordnet Norm, Beweislast und Gegenargument; Ergebnis: Prüfprodukt mit Risiko und nächstem Schritt.
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# GrESt: Anzeige nach § 19 GrEStG und Closing-Check
## Fachlicher Anker
- **Normen:** § 19, § 6a, § 19 Abs. 1.
- **Entscheidungs-/Quellenanker:** Tragende Rechtsprechung nur mit Gericht, Datum, Aktenzeichen und frei prüfbarer Quelle einsetzen; keine Entscheidung aus Modellwissen erzwingen.
- **Quellenhygiene:** `references/quellenhygiene.md` und `references/zitierweise.md` beachten.
## Anzeigeplan
| Punkt | Prüfen |
|---|---|
| Anzeigepflichtiger | Beteiligte, Gesellschaft, Notar, Erwerber |
| Fristbeginn | Tatbestandsverwirklichung und Kenntnisstand konkret prüfen |
| Finanzamt | Belegenheitsfinanzamt beziehungsweise zuständige GrESt-Stelle |
| Inhalt | Beteiligte, Quote, Rechtsgeschäft, Grundstücksliste, Werte |
| Anlagen | SPA-Auszug, Gesellschafterliste, Organigramm, Grundstücksliste |
| Nachtrag | Closing, Bedingungen, Änderungen, Rücktritt |
## Closing-Checkliste
1. Grundstücksliste final.
2. Beteiligungsquoten vor/nach Closing final.
3. Steuerklausel unterschrieben.
4. Anzeigeentwurf abgestimmt.
5. Belegenheits-FÄ je Bundesland identifiziert.
6. Notarielle Anzeige und eigene Anzeige abgegrenzt.
7. Nachweis Versand / Eingang gespeichert.
8. Fristen in Post-Closing-Tracker.
## Warnung
Anzeigen nicht nur dem Notar überlassen, wenn Share-Deal-Tatbestände, ausländische Beteiligte oder mehrstufige Ketten betroffen sind. Steuerstraf- und Zinsrisiken kurz benennen, aber nicht dramatisieren ohne Tatsachenbasis.
## Norm-Bezug konkret
- § 19 Abs. 1, 2 GrEStG: Anzeigepflicht der Beteiligten und der Gesellschaft binnen zwei Wochen nach Kenntnis vom anzeigepflichtigen Vorgang.
- § 18 GrEStG: Anzeigepflicht des Notars; läuft selbstständig neben § 19.
- § 19 Abs. 4, 5 GrEStG: Inhalt der Anzeige (Beteiligte, Vorgang, Grundstücke, Werte, Anlagen).
- § 20 GrEStG: Bekanntgabe / Bescheidergebnis.
- § 23 GrEStG: Verfahrensvorschriften, Verweis auf AO.
- § 370 AO i.V.m. § 19 GrEStG: bei vorsätzlich unterlassener Anzeige Steuerhinterziehung; bei leichtfertiger Verkürzung § 378 AO.
## Praktischer Tipp
- Anzeigefrist von zwei Wochen ist eine Ausschlussfrist für das Anlaufen der Festsetzungsverjährung; sie wird in der Praxis häufig unterlaufen, weil "Kenntnis" beim Käufer bereits mit Signing eintritt, das Closing aber Wochen später liegt. Faustregel: Anzeige am Tag nach Signing einreichen, später Nachtrag für Closing.
- Bei mehrstufiger Holdingstruktur: jede Stufe ist nach § 19 Abs. 2 anzeigepflichtig, wenn sie Kenntnis erhält. Konzern-Compliance muss die Kette von oben nach unten informieren, sonst startet die Frist je Stufe separat und kann individuell reißen.
- Belegenheitsfinanzamt heißt: GrESt-Stelle desjenigen Finanzamts, in dessen Bezirk das jeweilige Grundstück liegt. Bei einem Portfolio mit Grundbesitz in 7 Bundesländern: 7 Anzeigen, 7 Bescheidketten.
## Beispiel-Mustertext (Anzeige nach § 19 GrEStG)
> An das Finanzamt [...]
>
> Anzeige gemäß § 19 GrEStG
>
> Sehr geehrte Damen und Herren,
> namens und in Vollmacht von [Anzeigepflichtiger] zeige ich folgenden grunderwerbsteuerpflichtigen Vorgang an:
>
> 1. Beteiligte: [...]
> 2. Anzuzeigender Vorgang (§ 1 GrEStG): [Norm und Beschreibung]
> 3. Datum der Tatbestandsverwirklichung: [Signing-/Closing-Datum]
> 4. Datum der Kenntnis: [...]
> 5. Betroffene Grundstücke laut Anlage 1.
> 6. Gegenleistung / Bemessungsgrundlage: [...] EUR
> 7. Anlagen: SPA-Auszug (Anlage 2), Gesellschafterliste (Anlage 3), Organigramm (Anlage 4).
>
> Eine Bestätigung der zuständigen GrESt-Stelle wird erbeten.
## Typische Fehler
- Notar zeigt nach § 18 an, Käufer verlässt sich darauf und unterlässt die § 19-Anzeige. § 18 und § 19 sind aber kumulativ; bei reinem Share Deal hat der Notar oft gar keine Anzeigepflicht.
- Anzeige ohne Grundstücksliste; das Finanzamt kann den Vorgang nicht zuordnen, Festsetzungsverjährung läuft nicht an.
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